Language of document : ECLI:EU:T:2013:469

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

16. September 2013(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Einheitliche Zuwiderhandlung“

In der Rechtssache T‑378/10

Masco Corp. mit Sitz in Taylor, Michigan (USA),

Hansgrohe AG mit Sitz in Schiltach (Deutschland),

Hansgrohe Deutschland Vertriebs GmbH mit Sitz in Schiltach,

Hansgrohe Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Wiener Neudorf (Österreich),

Hansgrohe SA/NV mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Hansgrohe BV mit Sitz in Westknollendam (Niederlande),

Hansgrohe SARL mit Sitz in Antony (Frankreich),

Hansgrohe SRL mit Sitz in Villanova d’Asti (Italien),

Hüppe GmbH mit Sitz in Bad Zwischenahn (Deutschland),

Hüppe Ges.mbH mit Sitz in Laxenburg (Österreich),

Hüppe Belgium SA mit Sitz in Woluwé Saint-Étienne (Belgien),

Hüppe BV mit Sitz in Alblasserdam (Niederlande),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Schroeder und S. Heinz sowie J. Temple Lang, Solicitor,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte im Beistand von B. Kennelly, Barrister,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung von Art. 1 des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen), soweit die Kommission darin angenommen hat, dass die Klägerinnen an einer einheitlichen und komplexen Zuwiderhandlung im Badezimmerausstattungssektor beteiligt waren,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit dem Beschluss K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Europäische Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Badezimmerausstattungssektor fest. Diese Zuwiderhandlung, an der 17 Unternehmen beteiligt gewesen seien, habe in verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 16. Oktober 1992 und dem 9. November 2004 in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich stattgefunden (Randnrn. 2 und 3 sowie Art. 1 des angefochtenen Beschlusses).

2        Genauer führte die Kommission in dem angefochtenen Beschluss aus, die festgestellte Zuwiderhandlung habe erstens die Koordinierung jährlicher Preiserhöhungen und weiterer Preisgestaltungselemente durch die genannten Hersteller von Badezimmerausstattungen im Rahmen regelmäßiger Treffen nationaler Verbände, zweitens die Festsetzung oder Koordinierung der Preise bei besonderen Anlässen wie dem Anstieg der Rohstoffkosten, der Einführung des Euro oder der Einführung einer Straßenmaut sowie drittens die Offenlegung und den Austausch sensibler Geschäftsinformationen umfasst. Außerdem stellte sie fest, dass die Preise im Badezimmerausstattungssektor in jährlichen Runden festgesetzt worden seien. In diesem Rahmen hätten die Hersteller ihre Preislisten beschlossen, die üblicherweise ein Jahr lang gegolten hätten und bei Verkäufen an Großhändler zugrunde gelegt worden seien (Randnrn. 152 bis 163 des angefochtenen Beschlusses).

3        Die vom angefochtenen Beschluss betroffenen Produkte sind Badezimmerausstattungen, die zu einer der drei folgenden Produktuntergruppen gehören: Armaturen, Duschabtrennungen und ‑zubehör sowie Sanitärkeramik (im Folgenden: drei Produktuntergruppen) (Randnrn. 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses).

4        Die Masco Corp. – ein amerikanisches Unternehmen – und ihre europäischen Tochtergesellschaften, darunter zum einen die Hansgrohe AG, die Armaturen herstellt, und zum anderen die Hüppe GmbH, die Duschabtrennungen herstellt, werden im Folgenden zusammen als „Klägerinnen“ bezeichnet. Ihre Tätigkeit umfasst nur zwei der drei Produktuntergruppen, nämlich Armaturen und Duschabtrennungen und ‑zubehör (Randnr. 14 des angefochtenen Beschlusses).

5        Am 15. Juli 2004 informierten die Klägerinnen die Kommission über das Bestehen eines Kartells im Sektor Badezimmerausstattungen und beantragten einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) bzw. eine Ermäßigung der Geldbußen. Am 2. März 2005 beschloss die Kommission einen bedingten Geldbußenerlass zugunsten der Klägerinnen nach Randnr. 8 Buchst. a und Randnr. 15 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (Randnrn. 126 bis 128 des angefochtenen Beschlusses).

6        Am 23. Juni 2010 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss.

7        Die Kommission ging in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass die oben in Randnr. 2 beschriebenen Verhaltensweisen Teil eines Gesamtplans zur Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Adressaten dieses Beschlusses seien und die Merkmale einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung aufwiesen, deren Wirkungsbereich die drei oben in Randnr. 3 genannten Produktuntergruppen betroffen und sich auf Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich erstreckt habe (Randnrn. 778 und 793 des angefochtenen Beschlusses) (im Folgenden: festgestellte Zuwiderhandlung). Sie betonte insoweit vor allem, dass die besagten Verhaltensweisen nach einem wiederkehrenden Muster stattgefunden hätten, das in den sechs von der Untersuchung der Kommission betroffenen Mitgliedstaaten übereingestimmt habe (Randnrn. 778 und 793 des angefochtenen Beschlusses). Sie verwies auch auf das Bestehen von nationalen Verbänden, die alle drei oben in Randnr. 3 genannten Produktuntergruppen beträfen und von ihr als „Dachverbände“ bezeichnet wurden, von nationalen Verbänden mit in mindestens zwei dieser drei Produktuntergruppen tätigen Mitgliedern, die sie als „produktübergreifende Verbände“ bezeichnete, und von produktspezifischen Verbänden mit Mitgliedern, die in einer dieser drei Produktuntergruppen tätig seien (Randnrn. 796 und 798 des angefochtenen Beschlusses). Schließlich stellte sie das Bestehen einer zentralen Gruppe von Unternehmen fest, die in verschiedenen Mitgliedstaaten und im Rahmen von Dachverbänden und produktübergreifenden Verbänden an dem Kartell beteiligt gewesen seien (Randnrn. 796 und 797 des angefochtenen Beschlusses).

8        In Art. 1 des angefochtenen Beschlusses verhängte die Kommission gegen 17 Unternehmen Geldbußen wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, und zwar, was die Klägerinnen anbelangt, für Zeiträume in der Zeit vom 16. Oktober 1992 bis zum 9. November 2004.

9        In Art. 2 Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses gab die Kommission an, dass sie gegen die Klägerinnen keine Geldbuße verhänge.

 Verfahren und Anträge der Parteien

10      Mit Klageschrift, die am 7. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

11      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

12      Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. Februar 2012 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

13      Die Klägerinnen beantragen,

–        Art. 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin annimmt, dass sie an einer einheitlichen Zuwiderhandlung im Badezimmerausstattungssektor beteiligt gewesen seien;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

14      Die Kommission beantragt,

–        die vorliegende Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, dass nämlich die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, dass sie an einer einheitlichen Zuwiderhandlung im Sektor Badezimmerausstattungen beteiligt gewesen seien.

16      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

17      Festzustellen ist, dass die Klägerinnen zur Stützung ihres Klagegrundes im Wesentlichen zwei Rügen geltend machen. Zum einen habe die Kommission im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen auf das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung und die Beteiligung der Unternehmen an dieser Zuwiderhandlung geschlossen werden könne, Fehler begangen. Zum anderen ließen die zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände nicht den Schluss zu, dass vorliegend eine einheitliche Zuwiderhandlung begangen worden sei, an der sich die Klägerinnen beteiligt hätten. Das Gericht hält es daher für zweckmäßig, die beiden Rügen getrennt zu prüfen.

 Zur ersten Rüge: Fehler bei der Festlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung und einer Beteiligung der Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung

18      Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen. Die Voraussetzungen, die sie in dem angefochtenen Beschluss für die Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung und einer Beteiligung der Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung genannt habe, wichen von den Voraussetzungen, die sich aus ihrer Entscheidungspraxis ergäben, und von den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen ab. Die Kommission habe dadurch auch gegen die Grundsätze der Transparenz, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung verstoßen.

19      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

20      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 101 Abs. 1 AEUV Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgen oder eine wettbewerbswidrige Wirkung haben und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, verboten sind.

21      Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV kann sich nicht nur aus isolierten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ergeben, die als einzelne Verstöße zu ahnden sind, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten, so dass deren Bestandteile zu Recht als Bestandteile einer einheitlichen Zuwiderhandlung angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 258 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Was erstens die Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung anbelangt, hat die Kommission darzutun, dass sich die fraglichen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, obwohl sie sich auf verschiedene Waren, Dienstleistungen oder Hoheitsgebiete beziehen, in einen Gesamtplan einfügen, der von den betroffenen Unternehmen bewusst ausgeführt wird, um ein einziges wettbewerbswidriges Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnrn. 258 und 260, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 482).

23      Komplementaritätsverhältnisse zwischen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen stellen objektive Indizien für das Vorliegen eines Gesamtplans dar. Solche Verhältnisse bestehen, wenn die besagten Vereinbarungen oder die besagten Verhaltensweisen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen sollen und durch Interaktion zur Verwirklichung eines einzigen wettbewerbswidrigen Ziels beitragen. Die Kommission hat insoweit alle tatsächlichen Umstände zu prüfen, die den genannten Gesamtplan belegen oder in Frage stellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 482, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, Slg. 2010, II‑1255, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Was zweitens die Feststellung der Beteiligung eines Unternehmens an einer einheitlichen Zuwiderhandlung anbelangt, ist es Sache der Kommission, nachzuweisen, dass das Unternehmen durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung des von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziels beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieses Ziels beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 83).

25      Es ist möglich, dass sich ein Unternehmen an dem gesamten wettbewerbswidrigen Verhalten, das die einheitliche Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat; dann ist die Kommission berechtigt, es für dieses gesamte Verhalten und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen. Es ist auch möglich, dass sich ein Unternehmen nur an einem Teil des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die einheitliche Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat, aber von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen.

26      Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, und die Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

27      Was im vorliegenden Fall zum einen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung anbelangt, ist festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 786 des angefochtenen Beschlusses, gestützt auf die Rechtsprechung, die Auffassung vertreten hat, dass sich „der Begriff der einzigen Zuwiderhandlung … gerade auf eine Situation [bezieht], in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, bei der das fortlaufende Verhalten dem einzigen wirtschaftlichen Ziel diente, den Wettbewerb zu verzerren“, und dass das „Vorliegen von Synergien und die Komplementarität zwischen den verschiedenen Verhaltensweisen … ein objektives Indiz für das Bestehen eines solchen Gesamtplans [sind]“.

28      Was zum anderen die Feststellung der Beteiligung an einer einheitlichen Zuwiderhandlung anbelangt, hat die Kommission in Randnr. 789 des angefochtenen Beschlusses, unter Hinweis auf die Rechtsprechung, folgende Ansicht vertreten:

„So können eine oder mehrere Beteiligte eine vorherrschende Rolle als führende Kartellmitglieder spielen. Ein Unternehmen, das durch Handlungen an der gemeinsamen rechtswidrigen Unternehmung mitwirkt, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels beitragen, ist während der gesamten Zeit seiner Mitwirkung am gemeinsamen Plan ebenfalls für die Handlungen der anderen Beteiligten verantwortlich, die der gleichen Zuwiderhandlung zuzuordnen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste, wissen konnte oder es hätte vernünftigerweise voraussehen können und gleichzeitig bereit war, das Risiko auf sich zu nehmen.“

29      Aufgrund der vorstehend in den Randnrn. 27 und 28 dargelegten Erwägungen der Kommission ist festzustellen, dass diese weder einen Rechtsfehler begangen noch gegen die Grundsätze der Transparenz, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung verstoßen hat. Die von der Kommission in den Randnrn. 786 und 789 des angefochtenen Beschlusses genannten Voraussetzungen für die Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung und der Beteiligung der Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung entsprechen den Voraussetzungen, wie sie in der oben in den Randnrn. 21 bis 26 genannten Rechtsprechung herausgearbeitet wurden.

30      Die weiteren von den Klägerinnen hierzu vorgetragenen Argumente können die vorstehend in Randnr. 29 getroffene Feststellung nicht entkräften.

31      Erstens ist das Argument der Klägerinnen, die Kommission mache zu Unrecht geltend, dass die Einstufung als einheitliche Zuwiderhandlung davon abhänge, ob die Unternehmen einen „gemeinsamen Willen“ hatten, als unbegründet zurückzuweisen. Zunächst ergibt sich aus Randnr. 786 des angefochtenen Beschlusses, oben in Randnr. 27 zitiert, dass die Kommission für die Beurteilung, ob die wettbewerbswidrigen Praktiken Bestandteil einer einheitlichen Zuwiderhandlung waren, ausdrücklich auf das Erfordernis des Vorliegens eines „Gesamtplans“ Bezug genommen hat, was synonym ist für einen „gemeinsamen Plan“. Darüber hinaus bezieht sich die Kommission in ihrer Klagebeantwortung zwar auf die Notwendigkeit eines „gemeinsamen Willens“ der betroffenen Unternehmen, damit eine einheitliche Zuwiderhandlung nachgewiesen werden könne, jedoch geht sowohl aus der Gegenerwiderung als auch aus den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung eindeutig hervor, dass eine einheitliche Zuwiderhandlung ihrer Ansicht nach nur vorliegt, wenn die Beteiligten einen gemeinsamen Plan verfolgen, der sich aus einem „gemeinsamen Willen“ ergibt. Daher sind weder die Ausführungen der Kommission in dem angefochtenen Beschluss zum Vorliegen eines Gesamtplans noch ihre Auslegung dieser Ausführungen in ihren Schriftsätzen fehlerhaft.

32      Zweitens ist das Argument der Klägerinnen, für das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung müssten vier Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich erstens das Bestehen eines Gesamtplans, zweitens ein Komplementaritätsverhältnis zwischen den in Rede stehenden Vereinbarungen und rechtswidrigen Verhaltensweisen, drittens die Identität der an diesen Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen und viertens ein Bewusstsein auf Seiten der betreffenden Unternehmen, dass sie am gemeinsamen Ziel beteiligt sind, als teilweise unbegründet zurückzuweisen. Wie sich nämlich aus der oben in Randnr. 22 angeführten Rechtsprechung ergibt und wie die Klägerinnen in Beantwortung der Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, setzt die Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung zwar voraus, dass die erste, die zweite und die vierte der von den Klägerinnen angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Identität der Unternehmen, die an den betreffenden rechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligt sind, stellt dagegen nur ein Indiz dar, das die Kommission, neben anderen, im Rahmen der Feststellung des Vorliegens eines Gesamtplans oder getrennter Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 99).

33      Demzufolge ist die erste Rüge der Klägerinnen als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur zweiten Rüge: Fehler bei der Beurteilung der tatsächlichen Umstände, die zur Einstufung als einheitliche Zuwiderhandlung und zur Feststellung der Beteiligung der Klägerinnen an dieser Zuwiderhandlung geführt haben

34      Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Umstände des vorliegenden Falles, in ihrer Gesamtheit betrachtet, erlaubten es der Kommission nicht, das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung und eine Beteiligung der Klägerinnen an dieser Zuwiderhandlung festzustellen. Die Kommission habe im vorliegenden Fall eine Reihe objektiver Indizien außer Acht gelassen, die sich aus ihrer eigenen Entscheidungspraxis und der Rechtsprechung ergäben und sie zu der Feststellung hätten veranlassen müssen, dass die rechtswidrigen Verhaltensweisen nicht Teil einer einheitlichen Zuwiderhandlung waren. Diese Indizien ergäben sich insbesondere daraus, dass die drei Produktuntergruppen zu unterschiedlichen Produktmärkten gehörten, dass die Produktuntergruppen weder verbunden noch ähnlich seien, dass keiner der Beteiligten eine Tätigkeit ausübe, die jede der drei Produktuntergruppen umfasse, dass die überwiegende Mehrheit der Beteiligten an rechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligt gewesen sei, die nur eine der drei Produktuntergruppen betroffen hätten, dass die Zeiträume der besagten Verhaltensweisen unterschiedlich seien und dass es kein zentrales Organ oder komplexes Netzwerk gebe, das die betreffenden Branchenverbände verbinde.

35      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

36      Wie aus der oben in Randnr. 23 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, ist im Hinblick auf sämtliche tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung erfüllt sind. Somit ist zunächst die von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Prüfung darzustellen, die sie zu der Feststellung veranlasste, dass eine einheitliche Zuwiderhandlung vorliege, an der die Klägerinnen sich beteiligt hätten (vgl. unten, Randnrn. 37 bis 51), bevor geprüft wird, ob die Klägerinnen den Nachweis erbracht haben, dass die Kommission insoweit einen Beurteilungsfehler begangen hat (vgl. unten, Randnrn. 52 bis 124).

37      In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass sich die Prüfung, die die Kommission zu der Feststellung veranlasste, dass eine einheitliche Zuwiderhandlung im Badezimmerausstattungssektor vorliege und die Klägerinnen daran beteiligt gewesen seien, in dem angefochtenen Beschluss in zwei Teile gliedert.

38      Als Erstes führt die Kommission in den Randnrn. 792 und 793 des angefochtenen Beschlusses aus, dass mit den rechtswidrigen Verhaltensweisen der in Rede stehenden Unternehmen das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung nachgewiesen sei.

39      Zum Umfang der im vorliegenden Fall festgestellten einheitlichen Zuwiderhandlung trifft die Kommission in den Randnrn. 793 bis 795 des angefochtenen Beschlusses die folgenden vier Feststellungen: Erstens habe diese Zuwiderhandlung drei Produktuntergruppen in mindestens sechs Mitgliedstaaten betroffen, nämlich Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich. Zweitens habe sich die Zuwiderhandlung auf den Zeitraum von spätestens dem 16. Oktober 1992 bis zum 9. November 2004 erstreckt. Drittens habe die festgestellte Zuwiderhandlung aus einer Reihe wettbewerbswidriger Handlungen bestanden, die „eine kontinuierliche Ausrichtung mit dem gemeinsamen Ziel hatten, den Preiswettbewerb im Badezimmerausstattungssektor zu beschränken“. Viertens sei eine zentrale Gruppe von acht Unternehmen, bestehend aus den Klägerinnen sowie der Grohe Beteiligungs GmbH (im Folgenden: Grohe), der American Standard Inc. (im Folgenden: Ideal Standard), der Hansa Metallwerke AG (im Folgenden: Hansa), der Sanitec Europe Oy (im Folgenden: Sanitec), der Duscholux GmbH & Co, der Duravit AG und der Villeroy & Boch AG, direkt, entscheidend und fortlaufend an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen.

40      Was die spezifischen Umstände betrifft, die im vorliegenden Fall zu der Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung führten, legt die Kommission in Randnr. 796 des angefochtenen Beschlusses zehn Faktoren dar, die in den folgenden Randnrn. 41 bis 51 dargestellt werden.

41      Was erstens die an der einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen betrifft, sei die zentrale Gruppe von acht Unternehmen an den Kartellabsprachen in allen oder in einem Teil der sechs betreffenden Mitgliedstaaten beteiligt und in mindestens einem Dachverband für die drei Produktuntergruppen vertreten gewesen. Die Klägerinnen Grohe, Duscholux, Villeroy & Boch, Sanitec und Hansa hätten u. a. an Sitzungen folgender Dachverbände teilgenommen: IndustrieForum Sanitär (im Folgenden: IFS) in Deutschland, Arbeitskreis Sanitär Industrie (im Folgenden: ASI) in Österreich und Sanitair Fabrikanten Platform (im Folgenden: SFP) in den Niederlanden (Randnr. 796 erster Gedankenstrich und Randnr. 797 des angefochtenen Beschlusses sowie Fn. 1077 dieses Beschlusses).

42      Was zweitens die Koordinierung der Unternehmen untereinander betrifft, hätten insgesamt acht Verbänden Hersteller aus mindestens zwei der drei Produktuntergruppen angehört. Zunächst habe es drei Dachverbände gegeben. Später habe es produktübergreifende Verbände in Italien, nämlich Euroitalia und Michelangelo, sowie in Belgien, wie die Amicale du sanitaire und die Gruppe Home Comfort Team (im Folgenden: HCT), gegeben. HCT habe versucht, ihre Tätigkeiten, die damals zwei der drei Produktuntergruppen umfasst hätten, auf alle drei Produktuntergruppen auszuweiten. Schließlich hätten häufig Diskussionen zu mehreren der drei Produktuntergruppen im Rahmen produktspezifischer Verbände stattgefunden, wie bei zwei Treffen der deutschen Sanitärkeramikverbände Fachverband Sanitär-Keramische Industrie (im Folgenden: FSKI) und Arbeitsgemeinschaft Sanitärarmaturenindustrie (im Folgenden: AGSI), die 2002 und 2003 stattgefunden hätten und bei denen von den Teilnehmern auch Preiserhöhungen bei Armaturen besprochen worden seien. Außerdem hätten bilaterale Kontakte zwischen Unternehmen bestätigt, dass enge Verbindungen zwischen den drei Produktuntergruppen bestanden hätten. Beispielsweise habe ein Geschäftsführer von Hansgrohe eingeräumt, dass stets versucht worden sei, Preisinformationen von Wettbewerbern zu erhalten, einschließlich Informationen über die gesamte Sanitärbranche, um „mehr Sicherheit“ für die eigenen Entscheidungen zu erhalten. Im Licht dieser Sitzungen und Kontakte geht die Kommission davon aus, dass die betroffenen Hersteller es in ihrem geschäftlichen Interesse für notwendig gehalten hätten, ihre jeweiligen Preiserhöhungen in einem gemeinsamen Rahmen abzustimmen, um die Wirksamkeit des geschaffenen Systems zu gewährleisten oder seine Wirkungslosigkeit festzustellen (Randnr. 796 zweiter Gedankenstrich und Randnrn. 798 bis 802 und 813 des angefochtenen Beschlusses sowie Fn. 1104 des Beschlusses).

43      Was drittens die Struktur und die Vertriebsmodalitäten hinsichtlich der drei Produktuntergruppen betrifft, hätten die Funktionsweise der Branche und insbesondere die Rolle der Großhändler in dem dreigliedrigen Vertriebssystem die objektive Verbindung zwischen diesen drei Produktgruppen belegt. Die Großhändler, die alle drei Produktuntergruppen verkauft hätten, hätten nämlich die gemeinsame Kundenbasis für die Hersteller der drei in Rede stehenden Untergruppen gebildet. Folglich hätten diese Hersteller ein starkes Interesse daran gehabt, ihr Gesamtverhalten und ihre Preisgestaltung gegenüber den Großhändlern zu koordinieren. Die an den in Rede stehenden kollusiven Verhaltensweisen Beteiligten seien sich dessen bewusst gewesen, dass sie sich an der jährlichen Koordinierung der Preise für dieselben Kunden und nach dem stets selben Muster beteiligt hätten, damit die Hersteller „wirkungsvoller auf die Verhandlungen mit den Großhändlern reagieren konnten“, die jährlich stattgefunden hätten. Die Koordinierung sei auf nationaler Ebene erfolgt, da die Großhändler, also die Gesprächspartner sämtlicher Hersteller, in erster Linie auf nationaler Ebene etabliert gewesen seien (Randnr. 796 dritter Gedankenstrich und Randnrn. 803 bis 805 des angefochtenen Beschlusses).

44      Viertens gelangte die Kommission bezüglich der Mechanismen, die die Praktiken der Koordinierung der Preiserhöhungen bestimmten, zu dem Ergebnis, dass sie im Allgemeinen in allen Mitgliedstaaten für die drei Produktuntergruppen auf die gleiche Weise und zur gleichen Zeit stattgefunden hätten. Die Hersteller dieser Produktuntergruppen hätten den Brauch eingeführt, systematisch ihre geplanten Preiserhöhungen in Prozentpunkten für die kommende Preisrunde mit ihren Wettbewerbern auszutauschen, im Allgemeinen bevor den Kunden die Preise übermittelt worden und bevor diese in Kraft getreten seien. Diesen Praktiken sei während des gesamten Kartellzeitraums gewöhnlich im Kontext der regelmäßigen Verbandssitzungen gefolgt worden, bei denen die Teilnehmer ihre jeweiligen Preiserhöhungen bekannt gegeben hätten (Randnrn. 806 bis 809 des angefochtenen Beschlusses).

45      Fünftens hätten die die Praktiken der Koordinierung der Preiserhöhungen ergänzenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen entweder in Vereinbarungen bei besonderen Anlässen oder in der Weitergabe sensibler Geschäftsinformationen in verschiedenen Verbänden verschiedener Mitgliedstaaten zur gleichen Zeit und in ähnlicher Weise bestanden. Diese Praktiken bestätigten, wie intensiv und stabil das Kartell gewesen sei. Beispielsweise hätten die Beteiligten infolge eines Anstiegs der Rohstoffpreise im Jahr 2004 ihre Preise in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich erhöht. Um der Einführung des Euro Rechnung zu tragen, hätten die Hersteller 2002 den Zeitpunkt der Einführung ihrer neuen Preislisten abgestimmt. Der Austausch sensibler Geschäftsinformationen habe im Wesentlichen im Austausch von Information zu neuen Absatzzahlen – gewöhnlich eine in Prozenten ausgedrückte Steigerung oder Minderung im Verhältnis zum früheren Vergleichszeitraum – bestanden und sich häufig auf Umsatzprognosen für die kommenden Monate bezogen. Diese Verhaltensweisen hätten dieselben Mitglieder betroffen wie die Praktiken zur Preisfestsetzung und seien im Rahmen derselben Verbände organisiert worden (Randnrn. 810 bis 813 des angefochtenen Beschlusses).

46      Was sechstens die länderübergreifenden Verbindungen betrifft, führt die Kommission zunächst aus, dass die Preisgespräche in einem Mitgliedstaat gelegentlich auch Gespräche über Preiserhöhungen in anderen Mitgliedstaaten zur Folge gehabt hätten. Beispielsweise sei die Einigung auf Preiserhöhungen für Duschabtrennungen durch den deutschen Fachverband Arbeitskreis Duschabtrennungen (im Folgenden: ADA) im Jahr 2000 Auslöser für eine Preiskoordinierung innerhalb des österreichischen Verbands Arbeitskreis Sanitärindustrie (im Folgenden: ASI) gewesen. Außerdem hätten die Marktbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander in Zusammenhang gestanden. Beispielsweise seien im Jahr 2001 in Österreich Versuche unternommen worden, die Preise an das deutsche Niveau anzugleichen. Schließlich hätten Tochtergesellschaften an dem Kartell beteiligter großer deutscher Unternehmen mit Sitz in Deutschland nicht nur die Preise für den Mitgliedstaat des das Treffen organisierenden nationalen Verbands mitgeteilt, sondern auch für andere Mitgliedstaaten (Randnrn. 818 bis 823 des angefochtenen Beschlusses).

47      Im Übrigen erkläre sich das Vorliegen länderübergreifender Verknüpfungen und einer zentralen Preisgestaltung innerhalb der in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen u. a. durch die Bedeutung der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten, wie dies bei Armaturen der Fall sei. Diese beträchtlichen Handelsströme bestätigten, dass die Durchführung der wettbewerbswidrigen Absprachen Synergien zwischen den in Rede stehenden Unternehmen ermöglicht hätten (Randnrn. 824 bis 833 des angefochtenen Beschlusses).

48      Was siebtens die zentrale Preisgestaltung innerhalb der Unternehmen betrifft, habe die Mehrheit der an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligten multinationalen Unternehmen eine Preispolitik verfolgt, die jeweils zentral am Sitz der Konzernmutter festgelegt worden sei. Insbesondere sei der jeweilige Hauptsitz der multinationalen Unternehmen für die Festlegung der Ausgangspreise unter Vorgabe von Preisspannen zuständig gewesen, innerhalb deren die nationalen Tochtergesellschaften unter Berücksichtigung der Informationen, über die sie zu den Mitbewerbern auf nationaler Ebene verfügt hätten, ihre Preise hätten anpassen können. Beispielsweise habe es bei Hansgrohe der in Deutschland angesiedelten strategischen Preisbildungsabteilung oblegen, die Preise unter Berücksichtigung der Marktkenntnisse und der bei ihren Tochtergesellschaften in der Europäischen Union eingeholten Informationen festzusetzen. Die kleinen unabhängigen Hersteller, die an diesen Verbandstreffen teilgenommen hätten, seien durch die Preisgespräche, die dort stattgefunden hätten, beeinflusst worden (Randnrn. 834 bis 844 des angefochtenen Beschlusses).

49      Was achtens die zwischen den drei Produktuntergruppen bestehenden objektiven Verbindungen betrifft, handle es sich bei sämtlichen Untergruppen um Produkte, die sich, wie Hansgrohe es bezeichne, in Badezimmern „vor der Wand“ befänden. Die objektiven Verbindungen zwischen diesen drei Produktuntergruppen seien auch implizit anerkannt worden, da sich die Treffen der Verbände auf zwei oder drei Produktuntergruppen bezogen hätten und die Hersteller eine gemeinsame Kundenbasis gehabt hätten. Außerdem hätten die betroffenen Unternehmen bestätigt, dass die drei Produktuntergruppen komplementär seien, was das Bestehen objektiver Verbindungen bestätige (Randnrn. 845 und 846 des angefochtenen Beschlusses).

50      Neuntens weist die Kommission zur zeitlichen Stabilität des Preiskoordinierungsmechanismus darauf hin, dass die in Rede stehenden Kartellabsprachen nach demselben Schema auch dann fortgesetzt worden seien, als einige Mitglieder ihre Beteiligung beendet hätten. Hierzu führt sie beispielhaft an, dass Hansa im Jahr 1999 aus dem italienischen Verband Michelangelo ausgeschieden sei, der sich sowohl mit Armaturen als auch mit Sanitärkeramik befasst habe, aber in dem Verband Euroitalia weiter mitgewirkt habe, der sich mit Armaturen und in geringerem Umfang mit Sanitärkeramik befasst habe (Randnrn. 801 und 847 des angefochtenen Beschlusses sowie Fn. 1176 des Beschlusses).

51      Was zehntens die Teilnahme, Mobilität und Verantwortlichkeit der Führungskräfte betrifft, gebe es zahlreiche Beispiele von Führungskräften, die zwischen den an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen gewechselt hätten, die für mehrere Mitgliedstaaten verantwortlich gewesen seien oder die an Kartelltreffen unterschiedlicher Verbände in verschiedenen Mitgliedstaaten teilgenommen hätten. Diese Umstände bestätigten die Ergebnisse der Kommission in Bezug auf den größeren räumlichen Umfang und den Produktumfang dieser Zuwiderhandlung. Beispielsweise sei Herr [V.] von Sanitec sowohl auf den Kartelltreffen von SFP in den Niederlanden als auch auf den Kartelltreffen der Vitreous China Group (im Folgenden: VCG) in Belgien anwesend gewesen. Dies habe es ihm ermöglicht, die anderen Wettbewerber über die in jedem Verband geführten Gespräche zu informieren. Herr [D.] habe Ideal Standard im ASI vertreten und an Gesprächen teilgenommen, die sich sowohl auf die Sanitärkeramik als auch auf die Armaturen bezogen hätten (Randnrn. 848 und 849 des angefochtenen Beschlusses sowie Fn. 1177 bis 1180 des Beschlusses).

52      Als Zweites prüft die Kommission die Beteiligung der Adressaten des angefochtenen Beschlusses, darunter die der Klägerinnen, an der fraglichen einheitlichen Zuwiderhandlung (Randnr. 850 des angefochtenen Beschlusses).

53      Erstens belegt der Sachverhalt nach Ansicht der Kommission, dass den Klägerinnen Grohe, Ideal Standard, Sanitec, Hansa, Villeroy & Boch, Duscholux und Duravit das Gesamtkartell bekannt gewesen sei, da sie gewusst hätten – oder vernünftigerweise hätten vorhersehen können –, dass die festgestellte Zuwiderhandlung sich zumindest über die drei Produktuntergruppen erstreckt habe, und zwar in Anbetracht dessen, dass sie Mitglieder zumindest eines Dachverbands und zugleich Mitglieder mehrerer anderer produktübergreifender Verbände gewesen seien und in drei oder mehr Mitgliedstaaten und Fachverbänden vertreten gewesen seien, über die sie Kontakte zu anderen internationalen Unternehmen gepflegt hätten, die ihrerseits in mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen der festgestellten Zuwiderhandlung tätig gewesen seien (Randnr. 852 des angefochtenen Beschlusses).

54      Zweitens hätten insbesondere die Klägerinnen Grohe, Ideal Standard und Sanitec über ihre nationalen Tochtergesellschaften an Kartelltreffen von Verbänden in sämtlichen sechs betroffenen Mitgliedstaaten teilgenommen. Überdies hätten sie alle an den Kartelltreffen mindestens eines Dachverbands und oftmals mehrerer anderer produktübergreifender Verbände mitgewirkt. In Zusammenhang mit den drei Produktuntergruppen, auf die sich ihre Tätigkeit erstreckte, seien sie alle unmittelbar an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen. Die Klägerinnen seien Mitglied der Verbände IFS, ASI und SFP sowie des niederländischen Verbands Stichting Verwarming en Sanitair (im Folgenden: SVS) gewesen. Diese vier Dachverbände hätten sich daher auf alle drei Produktuntergruppen erstreckt. Die Klägerinnen seien zugleich Mitglieder der produktübergreifenden Verbände Euroitalia, HCT und Amicale du sanitaire gewesen, die daher mindestens zwei Produktuntergruppen abgedeckt hätten (Randnr. 853 des angefochtenen Beschlusses).

55      In einem zweiten Schritt ist im Hinblick auf die oben in den Randnrn. 39 bis 54 dargelegten Beurteilungen der Kommission zu prüfen, ob die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellten, was die Klägerinnen bestreiten.

56      Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen zwar im Rahmen des einzigen von ihnen angeführten Klagegrundes geltend machen, dass sie sich nicht an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hätten, sie jedoch einerseits angeben, dass sie den im Verwaltungsverfahren eingeräumten Sachverhalt nicht bestreiten, und andererseits eingestehen, gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen zu haben. Unter diesen Bedingungen ist anhand der in dem angefochtenen Beschluss dargelegten tatsächlichen Umstände, die die Klägerinnen im Rahmen der vorliegenden Klage nicht in Frage stellen, zu prüfen, ob die Kommission zu Recht angenommen hat, dass sie sich an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt haben, die die drei Produktuntergruppen umfasste, und nicht nur an zwei einzelnen Verstößen in Bezug auf die zwei Produktuntergruppen, die sie herstellen und vertreiben, nämlich Armaturen und Duschabtrennungen.

57      Zum anderen ist hervorzuheben, dass die Kommission, wie sie im Wesentlichen in ihren Ausführungen in Beantwortung der Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat, bei der Beurteilung, ob die rechtswidrigen Verhaltensweisen Bestandteil einer einheitlichen Zuwiderhandlung sind, über keinen besonderen Ermessensspielraum verfügt. Im Übrigen hat das Gericht nicht nur die Einhaltung der auf die betreffende Zuwiderhandlung anwendbaren Vorschriften umfassend zu prüfen, sondern auch den Sachverhalt, der die Kommission dazu gebracht hat, die Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall als eine einheitliche Zuwiderhandlung einzustufen oder dies auszuschließen.

58      Vorliegend ist festzustellen, dass die zehn tatsächlichen Umstände, die die Kommission angeführt hat und die oben in den Randnrn. 41 bis 51 dargelegt wurden, in ihrer Gesamtheit betrachtet, den Schluss nahelegen, dass erstens eine einheitliche Zuwiderhandlung vorliegt und zweitens sich die Klägerinnen an dieser Zuwiderhandlung beteiligt haben.

59      Was erstens die Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung anbelangt, ist zum einen festzustellen, dass die Kommission den von den betroffenen Unternehmen verfolgten Gesamtplan im Wesentlichen als einen Plan angesehen hat, dessen einziges Ziel darin bestand, es den Herstellern der drei in Rede stehenden Produktuntergruppen, die für die Ausstattung eines Badezimmers komplementär sind, zu ermöglichen, im Rahmen desselben dreigliedrigen Vertriebssystems Preiserhöhungen gegenüber ihren Großhändlern, ihrem gemeinsamen Kundenstamm, zu koordinieren. Diese Beurteilung folgt aus den Feststellungen der Kommission in Randnr. 793 vierter Gedankenstrich des angefochtenen Beschlusses, oben in Randnr. 39 teilweise dargelegt, sowie in Randnr. 793 dritter Gedankenstrich und in den Randnrn. 803 bis 805 dieses Beschlusses, oben in Randnr. 43 teilweise dargelegt. Diese Einschätzung wird im Übrigen durch die Beurteilung der Kommission bekräftigt, dass die in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen zum Ziel hatten, wie die Klägerinnen nicht nur im Verwaltungsverfahren (vgl. Randnr. 931 des angefochtenen Beschlusses sowie Fn. 934 des Beschlusses), sondern auch in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung der Fragen des Gerichts eingeräumt haben, gegenüber den Großhändlern, die über eine starke Verhandlungsposition verfügten, da ihnen die Preise für die drei Produktuntergruppen stets zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr mitzuteilen waren, eine geschlossene Front zu bilden.

60      Zum anderen hat die Kommission zahlreiche Komplementaritätsverhältnisse zwischen den in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen ermittelt, die das Vorliegen des vorstehend beschriebenen Gesamtplans belegen. Ein objektives Indiz für die Durchführung dieses Gesamtplans ist im Wesentlichen der Umstand, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen zunächst von einer beachtlichen und einheitlichen Gruppe von Unternehmen an den Tag gelegt wurden (vgl. Randnrn. 796 und 797 des angefochtenen Beschlusses, oben in Randnr. 41 dargelegt), die in Bezug auf zwei der drei Produktuntergruppen tätig waren (vgl. Randnr. 801 des Beschlusses, oben in Randnr. 42 dargelegt), die zum gleichen Tätigkeitsbereich gehörten und komplementär waren (vgl. Randnr. 845 des angefochtenen Beschlusses, oben in Randnr. 49 dargelegt). Außerdem erfolgten die wettbewerbswidrigen Praktiken dieser zentralen Gruppe von Unternehmen innerhalb mehrerer Dachverbände und produktübergreifender Verbände; ihr gemeinsames Ziel bestand sowohl in jährlichen Preiserhöhungen als auch in Preiserhöhungen bei besonderen Anlässen für eine oder mehrere der drei Produktuntergruppen (vgl. Randnrn. 810 bis 813 des angefochtenen Beschlusses, oben in Randnr. 45 dargelegt), und die Beteiligten hielten die Koordinierung dieser Praktiken für notwendig, damit die gemeinsamen Kunden die Preiserhöhungen akzeptierten (vgl. Randnr. 813, oben in Randnr. 42 dargelegt). Die rechtswidrigen Verhaltensweisen erfolgten zudem auf gleiche Weise und zur gleichen Zeit (Randnrn. 806 bis 809 des angefochtenen Beschlusses, oben in Randnr. 44 dargelegt) und in bestimmten Fällen durch dieselben Mitarbeiter, die sie für mehrere Produktuntergruppen in mehreren Hoheitsgebieten umzusetzen hatten (vgl. Randnrn. 848 und 849 des angefochtenen Beschlusses, oben in Randnr. 51 dargelegt).

61      Was zweitens die Beteiligung der Klägerinnen an der in Rede stehenden einheitlichen Zuwiderhandlung anbelangt, hat die Kommission zutreffend festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass die Klägerinnen, da sie zusammen mit anderen Unternehmen, gegen die mit dem angefochtenen Beschluss Sanktionen verhängt wurden, Mitglieder von Dachverbänden und produktübergreifenden Verbänden waren (vgl. Randnr. 853 des angefochtenen Beschlusses, oben in Randnr. 54 dargelegt), von den rechtswidrigen Verhaltensweisen in Bezug auf die drei Produktuntergruppen zumindest wussten, so dass gegen sie wegen dieser einheitlichen Zuwiderhandlung eine Strafe zu verhängen war.

62      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Kommission zu Recht auf das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung und eine Beteiligung der Klägerinnen an dieser Zuwiderhandlung geschlossen hat.

63      Im Licht der oben in den Randnrn. 59 bis 62 dargelegten Erwägungen sind nacheinander die Argumente der Klägerinnen zu prüfen, mit denen diese geltend machen, dass zum einen bestimmte tatsächliche Umstände, die die Kommission nicht berücksichtigt habe, das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall in Frage stellten und dass zum anderen die zehn tatsächlichen Umstände, die die Kommission berücksichtigt habe, es nicht erlaubten, auf das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung zu schließen.

 Zu den Argumenten der Klägerinnen hinsichtlich der tatsächlichen Umstände, die die Kommission in dem angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt habe

64      Die Klägerinnen tragen vier wesentliche Argumente vor, mit denen sie geltend machen, dass bestimmte tatsächliche Umstände, die die Kommission nicht berücksichtigt habe, das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung in Frage stellten.

65      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

66      Die Klägerinnen führen erstens aus, die drei Produktuntergruppen seien unterschiedlich und gehörten zu unterschiedlichen Märkten, da sie nicht austauschbar seien.

67      Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die zwischen den Parteien unstreitige Tatsache, dass die drei Produktuntergruppen zu unterschiedlichen Märkten gehören, das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung nicht ausschließt. Wie sich nämlich aus der oben in Randnr. 22 angeführten Rechtsprechung ergibt, erfordert die Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung per definitionem, dass die fraglichen wettbewerbswidrigen Praktiken verschiedene Waren und Dienstleistungen oder Hoheitsgebiete betreffen. Zum anderen stellt im vorliegenden Fall, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung der Fragen des Gerichts zu Recht ausgeführt hat, die Tatsache, dass die in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen allesamt Produkte „vor der Wand“ betreffen, die für die Ausstattung eines Badezimmers komplementär sind, ein objektives Indiz dafür dar, dass die betroffenen Unternehmen ein Interesse daran hatten, ihre rechtswidrigen Verhaltensweisen gegenüber ihren gemeinsamen Kunden abzustimmen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Klägerinnen kein Argument angeführt haben, das sich gegen die insbesondere in Randnr. 805 des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung der Kommission richtet, dass die Armaturenhersteller ihre wettbewerbswidrigen Praktiken koordinierten, um ihre Interessen gemeinsam zu verteidigen und gegenüber den Großhändlern eine „geschlossene Front“ zu bilden. Aus diesen Feststellungen folgt, dass das betreffende Argument der Klägerinnen als unbegründet zurückzuweisen ist.

68      Die Klägerinnen machen zweitens geltend, keiner der 17 Adressaten des angefochtenen Beschlusses habe Produkte aller drei Untergruppen hergestellt und vertrieben und nur fünf von ihnen seien in Bezug auf zwei Produktuntergruppen tätig gewesen.

69      Hierzu ist zum einen zunächst zu bemerken, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss nicht der Ansicht war, dass alle 17 belangten Unternehmen an der einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren. Im Hinblick auf bestimmte in dem angefochtenen Beschluss genannte Unternehmen, wie die italienischen Unternehmen Cisal Rubinetteria SpA, Mamoli Robinetteria SpA, Rubineterrie Teoerema SpA, RAF Rubinetteria SpA und Zucchetti Rubinetteria SpA, hat die Kommission nämlich in Randnr. 879 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, dass sich diese Unternehmen an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hätten, denn die Kommission verfügte nicht über Beweise, dass sich diese Unternehmen außerhalb Italiens an Gesprächen betreffend die drei Produktuntergruppen beteiligt hätten. Dagegen hat die Kommission in dem angefochtenen Beschluss nachgewiesen, dass eine zentrale Gruppe von mindestens fünf Unternehmen, darunter die Klägerinnen, Produkte herstellte, die zu zwei der drei Produktuntergruppen gehörten, und dass sich diese Unternehmen innerhalb der Dachverbände und der produktübergreifenden Verbände in den meisten oder in sämtlichen sechs betroffenen Mitgliedstaaten an rechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligt hätten, die jeweils drei bzw. zwei Produktuntergruppen betrafen (vgl. Randnrn. 792, 853 und 854 des angefochtenen Beschlusses). Die Beteiligung dieser zentralen Gruppe von Unternehmen an den verschiedenen rechtswidrigen Verhaltensweisen deutet daher auf das Vorliegen eines Gesamtplans hin, selbst wenn nicht alle der in Rede stehenden Unternehmen Produkte herstellten, die zu allen drei Untergruppen gehörten.

70      Zum anderen ist das Argument der Klägerinnen, die Kommission könne nicht − außer in Ausnahmefällen, die vorliegend nicht erfüllt seien − eine Beteiligung der Klägerinnen an einer einheitlichen Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Produktuntergruppen feststellen, wenn sie diese Produkte nicht herstellten, ebenfalls zurückzuweisen. Zunächst steht nämlich dieses Argument, das die Frage betrifft, ob ein Unternehmen, das keine Sanitärkeramik herstellt, an einer Zuwiderhandlung beteiligt sein kann, die sich auch auf solche Produkte erstreckt, in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung in Bezug auf die drei Produktuntergruppen erfüllt sind. Sodann kann ein Unternehmen jedenfalls, wie aus der oben in Randnr. 25 angeführten Rechtsprechung folgt, für eine Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen werden, die zum Teil Produkte betrifft, die es nicht herstellt, wenn es von dem gesamten rechtswidrigen Verhalten wusste, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten.

71      Die Klägerinnen führen drittens aus, der Schwerpunkt der Zuwiderhandlung sei für jede der drei Produktuntergruppen unterschiedlich gewesen. Obwohl bestimmte in dem angefochtenen Beschluss beschriebene Verhaltensweisen mehr als eine der drei Produktuntergruppen betroffen hätten, reiche die Tatsache, dass die betreffende Zuwiderhandlung mehrere Untergruppen umfasst habe, nicht aus, um sie als eine einheitliche Zuwiderhandlung einzustufen. Hierzu tragen die Klägerinnen zwei Reihen von Argumenten vor.

72      Mit einer ersten Reihe von Argumenten machen die Klägerinnen geltend, sowohl die jährliche Koordinierung der Preiserhöhungen als auch der Austausch sensibler Geschäftsinformationen hätten hauptsächlich nur eine der drei Produktuntergruppen betroffen und sich nur auf bestimmte der sechs in Rede stehenden Mitgliedstaaten erstreckt.

73      Zunächst ist hierzu festzustellen, dass selbst wenn die meisten Treffen der Branchenverbände nur eine Produktuntergruppe in einem Mitgliedstaat betroffen haben, wie die Klägerinnen geltend machen, dies nicht die Feststellung in Frage stellen würde, dass die betreffenden Unternehmen ihre wettbewerbswidrigen Praktiken für jede der drei Produktuntergruppen koordinierten.

74      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es, wie die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen einräumen, im Rahmen von ASI und SFP sowie im Rahmen von IFS zumindest gelegentlich zu Koordinierungen der Preiserhöhungen für die drei Produktuntergruppen kam. Unter diesen Voraussetzungen ändert der Umstand, dass die produktübergreifende Koordinierung für bestimmte der drei Produktuntergruppen in anderen betroffenen Mitgliedstaaten, nämlich Belgien, Frankreich und Italien, schwächer bzw. nicht gegeben war, nichts an der Feststellung, dass es in Deutschland, den Niederlanden oder Österreich zu einer solchen produktübergreifenden Koordinierung kam.

75      Außerdem zeigt, entgegen den Behauptungen der Klägerinnen, die von ihnen eingeräumte Tatsache, dass die wettbewerbswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, wie der Einführung des Euro, dem Anstieg der Rohstoffkosten oder der Einführung einer Straßenmaut, in koordinierten Preiserhöhungen bestanden haben, dass es zwischen den wettbewerbswidrigen Praktiken in Bezug auf die jeweilige Produktuntergruppe Komplementaritätsverhältnisse gab, selbst wenn diese Praktiken im Verhältnis zu den regelmäßigen Praktiken zur Koordinierung der Preiserhöhungen nur von untergeordneter Bedeutung waren. Dasselbe gilt für den Austausch sensibler Geschäftsinformationen, wobei die Klägerinnen ausdrücklich anerkennen, dass diese Praktiken mehrere der drei Produktuntergruppen betrafen. Der Umstand, dass diese Praktiken im Verhältnis zu den Praktiken zur Koordinierung der jährlichen Preiserhöhungen von nachrangiger Bedeutung waren, ist ohne Einfluss auf die Einstufung der betreffenden Praktiken als „einheitliche Zuwiderhandlung“.

76      Schließlich ist, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zu Recht hervorhebt, die Tatsache, dass die Klägerinnen, wie oben in Randnr. 5 ausgeführt, für alle Produkte des Sektors „Badezimmerausstattungen“ einen Antrag auf Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellt haben, für die Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung relevant. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in Beantwortung der Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zeigt dieser Umstand zumindest, dass sie der Ansicht waren, dass die Praktiken, an denen sie unmittelbar beteiligt waren und die Armaturen und Duschabtrennungen betrafen, zusammenhingen und Bestandteil ein- und derselben Zuwiderhandlung waren.

77      Die erste Reihe von Argumenten der Klägerinnen, oben in Randnr. 72 dargelegt, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

78      Mit einer zweiten Reihe von Argumenten machen die Klägerinnen geltend, die Dauer der Zuwiderhandlungen sei für jede der drei Produktuntergruppen sowohl in Belgien als auch in Deutschland, Frankreich und Italien unterschiedlich gewesen. Es gebe keine einheitliche Zuwiderhandlung in Bezug auf die drei Produktuntergruppen, die im Jahr 1994 begonnen habe, da in Deutschland die Zuwiderhandlung betreffend Armaturen erst im Jahr 1998 und die Zuwiderhandlung betreffend Sanitärkeramik erst im Jahr 2000 begonnen habe.

79      Hierzu ist festzustellen, dass zum einen die Kommission keineswegs die Auffassung vertreten hat, dass die einheitliche Zuwiderhandlung in Bezug auf die drei Produktuntergruppen in allen Mitgliedstaaten frühestens vom 12. Oktober 1994 bis zum 9. November 2000 begangen worden sei, sondern dass sich die einheitliche Zuwiderhandlung entwickelt und im Laufe der Zeit angepasst habe, je nach den betroffenen Mitgliedstaaten. Dies geht aus Art. 1 des angefochtenen Beschlusses hervor, in dem die Kommission die Zeiträume und Gebiete genau angegeben hat, in denen sich die belangten Unternehmen an den verschiedenen rechtswidrigen Verhaltensweisen beteiligt haben, die alle drei Produktuntergruppen betrafen und Bestandteile der einheitlichen Zuwiderhandlung waren. Dass die in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen zu verschiedenen Zeitpunkten begonnen haben, je nach den betroffenen Mitgliedstaaten und Produktuntergruppen, ändert zum anderen nichts daran, dass es zwischen den rechtswidrigen Verhaltensweisen, die die in Rede stehenden Produkte betrafen, in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht zahlreiche Überschneidungen gab, was die Klägerinnen im Übrigen nicht bestreiten. Was insbesondere Letztere anbelangt, ist anzumerken, dass sie sich, wie die Kommission in Tabelle D des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, in Belgien, Deutschland, Frankreich und Österreich an rechtswidrigen Verhaltensweisen betreffend die zwei Produktuntergruppen, zu denen die von ihnen hergestellten Produkte gehören, während unterschiedlicher Zeiträume beteiligt haben, wobei diese sich teilweise mit der Zuwiderhandlung überschnitten haben, nämlich vom 16. Oktober 1992 bis zum 15. Juli 2004.

80      Die zweite Reihe von Argumenten der Klägerinnen, oben in Randnr. 78 dargelegt, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

81      Die Klägerinnen machen viertens geltend, das bloße Wissen, dass es zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten kommen könnte – im vorliegenden Fall in Bezug auf eine der drei Produktuntergruppen betreffend Produkte, die die betroffenen Unternehmen nicht herstellten –, dürfe nicht zu einer erneuten Einstufung von zwei einzelnen Verstößen als eine einheitliche Zuwiderhandlung führen. Sie merken insbesondere an, dass sie, selbst wenn sie bei bestimmten Gelegenheiten „eine mögliche jährliche Preiskoordinierung auch im Sektor Sanitärkeramik erahnen“ konnten, von den rechtswidrigen Verhaltensweisen innerhalb der entsprechenden produktspezifischen Verbände keine Kenntnis hatten.

82      Hierzu ist jedoch festzustellen, dass, wie die Kommission bemerkt, die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen ausdrücklich anerkennen, dass es innerhalb der beiden Dachverbände, denen sie angehörten, nämlich ASI und SFP, zu einer Koordinierung der Preiserhöhungen gekommen ist. Unter diesen Umständen durfte die Kommission annehmen, dass die Klägerinnen von wettbewerbswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit Sanitärkeramik, die sie nicht herstellten, zumindest Kenntnis hatten. Unter diesen Voraussetzungen hat die Kommission in Übereinstimmung mit der oben in den Randnrn. 24 bis 26 angeführten Rechtsprechung die Klägerinnen für die in Rede stehende einheitliche Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen.

83      Dieses Argument ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

84      Vor dem Hintergrund der oben in den Randnrn. 66 bis 83 getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass keines der vier von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente in Bezug auf die Punkte, die sie als objektive Indizien für das Vorliegen einzelner Verstöße ansehen, für sich allein oder zusammen betrachtet geeignet ist, die Schlussfolgerung der Kommission, nach der eine einheitliche Zuwiderhandlung vorgelegen hat, an der sich die Klägerinnen beteiligt haben, in Frage zu stellen. Das gesamte Vorbringen der Klägerinnen hierzu ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zu den Argumenten der Klägerinnen hinsichtlich der tatsächlichen Umstände, die die Kommission in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht berücksichtigt habe

85      Die Klägerinnen machen geltend, keines der zehn Indizien, die die Kommission in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigt habe und die oben in den Randnrn. 41 bis 51 wiedergegeben werden, lasse den Schluss auf das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung zu.

86      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

87      Die Klägerinnen machen erstens geltend, die in Randnr. 797 des angefochtenen Beschlusses dargelegte und oben in Randnr. 41 wiedergegebene Beurteilung der Kommission, dass es eine zentrale Gruppe von Unternehmen gegeben habe, lasse nicht auf das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung schließen, da keines der Unternehmen Produkte aller drei Untergruppen hergestellt habe und in allen sechs betroffenen Mitgliedstaaten an dem Kartell beteiligt gewesen sei.

88      Dazu genügt der Hinweis, dass, wie oben in Randnr. 70 ausgeführt, die Tatsache, dass nicht alle Unternehmen, gegen die mit dem angefochtenen Beschluss Sanktionen verhängt wurden, in allen betroffenen Mitgliedstaaten Produkte aller drei Produktuntergruppen herstellten, nicht die Feststellung in Frage stellt, dass es eine kleine, aber einheitliche Gruppe von mindestens fünf Unternehmen gab, die an Praktiken zur Koordinierung von Preiserhöhungen gegenüber ihrer gemeinsamen Kundenbasis in Bezug auf zwei der drei Produktuntergruppen und Hoheitsgebiete innerhalb von gemeinsamen, in diesen Hoheitsgebieten ansässigen Verbänden beteiligt waren. Dies zeigt, dass zumindest für einen Teil der Unternehmen, gegen die mit dem angefochtenen Beschluss Sanktionen verhängt wurden, die rechtswidrigen Verhaltensweisen Teil eines Gesamtplans waren, der eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellte.

89      Das erste Argument der Klägerinnen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

90      Die Klägerinnen machen zweitens geltend, die in Randnr. 798 des angefochtenen Beschlusses dargelegte und oben in Randnr. 42 wiedergegebene Beurteilung der Kommission, dass die zentrale Gruppe von Unternehmen in sämtlichen oder einigen der Mitgliedstaaten an Kartellabsprachen beteiligt und in einem Dachverband vertreten gewesen sei, sei irreführend. Von den dreizehn in dem angefochtenen Beschluss genannten Verbänden hätten nur drei Dachverbände alle drei Produktuntergruppen umfasst und könne nur bei drei anderen produktübergreifenden Verbänden angenommen werden, dass sie zwei der drei Produktuntergruppen abdeckten. Außerdem hätten diese Verbände zahlreiche andere Produktuntergruppen als die drei Produktuntergruppen abgedeckt.

91      Zunächst ist festzustellen, dass selbst wenn nachgewiesen wäre, dass es, wie die Klägerinnen behaupten, nur drei Dachverbände und drei produktübergreifende Verbände gab und nicht acht Verbände, die mindestens zwei der drei Produktuntergruppen abdeckten, wie die Kommission in Randnr. 796 zweiter Gedankenstrich des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dies nicht die Feststellung entkräften würde, dass die in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen zumindest teilweise im Rahmen dieser Branchenverbände an den Tag gelegt und koordiniert wurden.

92      Sodann stellt die Tatsache, dass manche dieser Dachverbände und produktübergreifenden Verbände, wie die Klägerinnen bemerken, auch Produktuntergruppen abdeckten, die nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind, nicht die Feststellung in Frage, dass diese Verbände wettbewerbswidrige Praktiken betreffend mehrere der drei in dem Beschluss genannten Produktuntergruppen koordinierten.

93      Zuletzt wird das Argument der Klägerinnen, aus den in den Akten der Kommission enthaltenen Unterlagen gehe nicht hervor, dass sich die Unternehmen, die Mitglieder der produktspezifischen Verbände waren, für andere Produktuntergruppen interessiert hätten als diejenigen, wegen denen sie hauptsächlich zusammengekommen seien, von den Tatsachen widerlegt. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Klägerinnen kein spezifisches Argument vorbringen, um z. B. die Feststellung der Kommission in Randnr. 801 des angefochtenen Beschlusses zu entkräften, nach der in Deutschland die Mitglieder des ADA, bei dem es um Duschabtrennungen ging, den Mitgliedern der AGSI, bei der es um Armaturen ging, ihre Absicht mitteilten, im Zusammenhang mit der Einführung des Euro ihre Preise zu erhöhen. Das Argument der Klägerinnen, eine solche Mitteilung sei im vorliegenden Fall nicht relevant, da sie eine Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit einem besonderen Ereignis betreffe, ist als unbegründet zurückzuweisen. Ein solches Argument stellt nämlich nicht die Feststellung in Frage, dass zwischen den Verbänden Informationen zu verschiedenen Produktuntergruppen ausgetauscht wurden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nicht die Feststellungen der Kommission bestreiten, die diese im Übrigen, z. B. in Randnr. 800 des angefochtenen Beschlusses, getroffen hat und aus denen sich ergibt, dass sich die Mitglieder von Euroitalia an Gesprächen beteiligten, die in erster Linie Armaturen betrafen, sie sich daneben aber auch über Sanitärkeramik informiert hielten.

94      Das zweite Argument der Klägerinnen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

95      Was drittens die in Randnr. 803 des angefochtenen Beschlusses dargelegte und oben in Randnr. 43 wiedergegebene Beurteilung der Kommission zum Vorliegen einer gemeinsamen Struktur und gemeinsamer Vertriebsmodalitäten anbelangt, geben die Klägerinnen an, dass sie das Vorliegen einer gemeinsamen Kundenbasis und eines gemeinsamen dreigliedrigen Vertriebssystems nicht bestreiten. Sie sind allerdings der Ansicht, dass diese Punkte für den Nachweis des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung nicht relevant seien, da es bei den drei Produktuntergruppen um verschiedene Produkte gehe und die Großhändler zahlreiche andere Produkte kaufen würden als diejenigen, auf die sich der angefochtene Beschluss bezogen habe.

96      Hierzu ist festzustellen, dass, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen und wie oben in Randnr. 60 festgestellt, die Tatsache, dass die Hersteller von Produkten der drei Produktuntergruppen, die die Adressaten des angefochtenen Beschlusses sind, eine gemeinsame Kundenbasis haben, nämlich die Großhändler für Badezimmer, erklärt, weshalb alle Unternehmen ein Interesse daran hatten, ihre Preiserhöhungen für Badezimmerausstattungen zu koordinieren.

97      Im Übrigen entkräften die Argumente der Klägerinnen, die diese in Beantwortung der Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, nämlich dass der Zeitpunkt der Preiserhöhungen auf dem objektiven Faktor beruht habe, dass die Großhändler ihre Preisliste für das Folgejahr erstellen mussten, dass die Großhändler keine Einwände gegen die Preiserhöhungen gehabt hätten, die sie jedenfalls an ihre eigenen Kunden weitergegeben hätten, und dass die Großhändler viele andere Produktuntergruppen bezogen hätten als die drei von dem angefochtenen Beschluss betroffenen Untergruppen, nicht die vorstehend wiedergegebene Beurteilung, dass die Hersteller, die im Bereich der drei Produktuntergruppen tätig waren, der Ansicht waren, dass sie ein Interesse daran haben, ihr Verhalten im Rahmen der Erhöhung der Preise, die sie ihren gemeinsamen Kunden in Rechnung stellten und die jährlich festgelegt wurden, zu koordinieren.

98      Das dritte Argument der Klägerinnen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

99      Was viertens das in Randnr. 806 des angefochtenen Beschlusses dargelegte und oben in Randnr. 44 wiedergegebene gemeinsame Muster und die gemeinsamen Mechanismen der wettbewerbswidrigen Praktiken anbelangt, sind die Klägerinnen der Ansicht, die Beurteilung der Kommission, dass sich dieses Muster und diese Mechanismen ähnelten, stehe im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Zeitpunkt der wettbewerbswidrigen Praktiken je nach den drei Produktuntergruppen und den betroffenen Mitgliedstaaten unterschiedlich gewesen sei. Diese Übereinstimmungen ergäben sich im Übrigen aus dem dreigliedrigen Vertriebssystem, das die Hersteller von Badezimmerausstattungen dazu gebracht habe, Preiserhöhungen zum selben Zeitpunkt eines Jahres und in Form von Prozentpunkten anzukündigen.

100    Hierzu ist zum einen festzustellen, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen ausgeführt hat, dass selbst wenn die Zeiträume, in denen die wettbewerbswidrigen Praktiken stattfanden, je nach den Produktuntergruppen und den betroffenen Hoheitsgebieten unterschiedlich waren, dennoch feststeht, dass es, was die jährlichen Preiserhöhungen anbelangt, in der Zeit vom 16. Oktober 1992 bis zum 9. November 2004 hinsichtlich jeder der drei Produktuntergruppen in jedem Mitgliedstaat ununterbrochen zu wettbewerbswidrigen Praktiken kam, die in vielen Punkten übereinstimmten.

101    Zum anderen wird die Feststellung, dass die Hersteller, die im Bereich der drei Produktuntergruppen tätig waren, ein gemeinsames Interesse daran hatten, ihre Preiserhöhungen zu koordinieren, durch die Behauptung der Klägerinnen, die wettbewerbswidrigen Praktiken seien wegen des dreigliedrigen Vertriebssystems ähnlich gewesen, nicht ausgeräumt, sondern bestätigt.

102    Das vierte Argument der Klägerinnen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

103    Was fünftens die in Randnr. 810 des angefochtenen Beschlusses dargelegte und oben in Randnr. 45 wiedergegebene Beurteilung der Kommission anbelangt, machen die Klägerinnen geltend, die Ähnlichkeit der rechtswidrigen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit besonderen Anlässen sei nicht relevant, da diese Verhaltensweisen nur von untergeordneter Bedeutung gewesen seien, nie alle sechs in dem angefochtenen Beschluss genannten Mitgliedstaaten betroffen und sich nicht immer auf alle drei Produktuntergruppen erstreckt hätten.

104    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Klägerinnen die insbesondere in Randnr. 811 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Beurteilung der Kommission, dass die Hersteller im Jahr 2004 in fünf Mitgliedstaaten ihre Preise koordinierten, nachdem die Rohstoffpreise angestiegen waren, nicht bestreiten. Zum anderen stellen die Klägerinnen auch nicht die Feststellung in Frage, die von der Kommission in Fn. 1104 des angefochtenen Beschlusses beispielhaft genannt wird, dass bei einem Treffen der Keramikhersteller am 17. Januar 2003 auch Absatzdaten für Duschabtrennungen und Armaturen ausgetauscht wurden. Diese Feststellungen der Kommission bestätigen daher und schließen nicht aus, dass es zumindest in den Jahren 2003 und 2004 zwischen den betreffenden Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten in Bezug auf die drei in Rede stehenden Produktuntergruppen, auch im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, zu einer Koordinierung kam.

105    Das fünfte Argument der Klägerinnen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

106    Die Klägerinnen machen sechstens geltend, die in Randnr. 818 des angefochtenen Beschlusses dargestellte und oben in Randnr. 46 wiedergegebene Beurteilung der Kommission in Bezug auf die länderübergreifenden Verbindungen zwischen den in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen sei für die Feststellung des Umfangs der Zuwiderhandlung, soweit sie die drei Produktuntergruppen betraf, nicht relevant.

107    Hierzu ist festzustellen, dass, wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen, das Bestehen von länderübergreifenden Verbindungen zwischen den in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen für sich allein kein Nachweis dafür ist, dass die festgestellte Zuwiderhandlung alle drei Produktuntergruppen umfasste. Das Vorliegen von länderübergreifenden Verbindungen bestätigt vielmehr, dass es notwendig war, die in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen die Hersteller der Produkte der drei Produktuntergruppen ihre Tätigkeit ausübten, koordiniert umzusetzen.

108    Daher ist zum einen festzustellen, dass selbst wenn das Bestehen von länderübergreifenden Verbindungen für sich allein kein objektives Indiz für das Vorliegen eines Gesamtplans darstellt, es im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der anderen von der Kommission angeführten objektiven Umstände doch ein Anhaltspunkt dafür ist, dass die Durchführung der in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen in ihrem räumlichen Umfang koordiniert werden musste. Zum anderen entkräftet ein solcher Punkt jedenfalls nicht die anderweitigen Feststellungen der Kommission zum Vorliegen eines Gesamtplans.

109    Unter diesen Umständen ist das sechste Argument der Klägerinnen als unbegründet zurückzuweisen.

110    Was siebtens die in den Randnrn. 818 und 824 des angefochtenen Beschlusses dargelegte und oben in Randnr. 48 wiedergegebene Beurteilung der Kommission zum Vorliegen von Handelsströmen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und von zentralen Preisgestaltungen innerhalb der multinationalen Unternehmen andererseits anbelangt, sind die Klägerinnen der Ansicht, diese Beurteilung sei für die Untersuchung, ob eine Zuwiderhandlung betreffend mehrere Produkte vorliegt, nicht maßgeblich.

111    Festzustellen ist, dass, wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen, keiner der beiden vorstehend genannten Faktoren für sich allein ausreicht, um eher auf das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung denn auf das Vorliegen einzelner Verstöße zu schließen.

112    Es ist jedoch zum einen einzuräumen, dass die zentrale Preisgestaltung es den großen multinationalen Unternehmen, die in Bezug auf eine oder mehrere der drei Produktuntergruppen tätig waren, die in den produktübergreifenden Verbänden (darunter ASI, IFS, Michelangelo oder SFP) vertreten waren, ermöglichte, die bei den Treffen der produktübergreifenden Verbände erhaltenen Informationen bei der zentralen Festsetzung ihrer Preise für alle Hoheitsgebiete und alle von ihnen hergestellten Produktuntergruppen zu berücksichtigen. Zum anderen ist auch einzuräumen, dass das Vorliegen von Handelsströmen zwischen den Mitgliedstaaten zeigt, dass sich die in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen auf mehrere Mitgliedstaaten erstreckten.

113    Die beiden vorstehend untersuchten Faktoren bestätigen daher vor dem Hintergrund der von der Kommission angeführten und oben in den Randnrn. 41 bis 45 genannten Indizien, dass die betreffenden Unternehmen ein Interesse daran hatten, ihre Preiserhöhungen zu koordinieren. Im Übrigen ist jedenfalls festzustellen, dass diese beiden Punkte nicht die sonstigen Überlegungen der Kommission entkräften können, aufgrund deren sie auf das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung geschlossen hat.

114    Das siebte Argument der Klägerinnen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

115    Was achtens die in Randnr. 845 des angefochtenen Beschlusses dargelegte und oben in Randnr. 49 wiedergegebene Beurteilung der Kommission in Bezug auf die objektiven Verbindungen zwischen den drei Produktuntergruppen anbelangt, sind die Klägerinnen der Ansicht, die Tatsache, dass alle drei als Untergruppen der Produkte „vor der Wand“ angesehen werden, sei ohne Einfluss auf die Einstufung als einheitliche Zuwiderhandlung. Zahlreiche andere Untergruppen von Badezimmerprodukten „vor der Wand“ als die in dem angefochtenen Beschluss genannten seien nicht Gegenstand wettbewerbswidriger Verhaltensweisen gewesen. Außerdem habe der Begriff „Produkte vor der Wand“ keine erkennbare wirtschaftliche Bedeutung.

116    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits oben in Randnr. 96 ausgeführt, die Feststellung, dass die drei Produktuntergruppen im Rahmen desselben Vertriebssystems denselben Kunden verkauft werden, einen relevanten Punkt für die Beurteilung darstellt, dass zwischen den in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Praktiken Komplementaritätsverhältnisse bestehen. Wie oben in Randnr. 97 angegeben, wirkt sich die Tatsache, dass der angefochtene Beschluss nur einen Teil der Badezimmerprodukte „vor der Wand“ betrifft, nämlich Armaturen, Duschabtrennungen und Sanitärkeramik, nicht auf die Schlussfolgerung aus, dass zumindest zwischen diesen drei Produktuntergruppen objektiv Komplementaritätsverhältnisse vorlagen, die erklären, dass die betreffenden Unternehmen ihre Preiserhöhungen koordinierten.

117    Das achte Argument der Klägerinnen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

118    Die Klägerinnen machen neuntens geltend, der neunte und der zehnte Faktor, die in den Randnrn. 847 und 848 des angefochtenen Beschlusses dargelegt und oben in den Randnrn. 50 und 51 wiedergegeben werden, ließen nicht auf das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung schließen.

119    Hierzu ist zum einen hinsichtlich der in Randnr. 847 des angefochtenen Beschlusses dargelegten und oben in Randnr. 50 wiedergegebenen Beurteilung der zeitlichen Stabilität des Preiskoordinierungsmechanismus festzustellen, dass, wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen, die Tatsache, dass die Kartellabsprachen trotz des Umstands fortgesetzt wurden, dass bestimmte Unternehmen ihre Beteiligung an den Absprachen beendeten, als solche nicht beweist, dass die in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen eher eine einheitliche Zuwiderhandlung denn getrennte Zuwiderhandlungen darstellten.

120    Angesichts der weiteren Feststellungen der Kommission bestätigt dieser Punkt im vorliegenden Fall jedoch, dass im Badezimmersektor ein Gesamtplan zur Verfälschung des Wettbewerbs vorlag, der unabhängig von dem Umstand andauerte, dass einzelne Unternehmen ihre Beteiligung an dieser einheitlichen Zuwiderhandlung beendeten.

121    Was zum anderen die in Randnr. 848 des angefochtenen Beschlusses dargelegte und oben in Randnr. 52 wiedergegebene Tatsache anbelangt, dass viele Mitarbeiter das Unternehmen wechselten, aber gleichzeitig im selben Bereich tätig blieben, ihre berufliche Tätigkeit mehrere Produktuntergruppen betraf und sie ihr jeweiliges Unternehmen bei mehreren Verbänden vertraten, in deren Rahmen es zu rechtswidrigen Verhaltensweisen kam, ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Mitarbeiter das Unternehmen wechselten, aber gleichzeitig im selben Bereich tätig blieben, als solcher nicht darauf schließen lässt, dass die in Rede stehenden Praktiken eine einheitliche Zuwiderhandlung und keine getrennten Zuwiderhandlungen darstellten.

122    Dieser Umstand und die Tatsache, dass es dieselben Personen waren, die die rechtswidrigen Verhaltensweisen betreffend mehrere Produktuntergruppen innerhalb zahlreicher Verbände, in deren Rahmen es zu rechtswidrigen Verhaltensweisen kam, umsetzten, zeigen jedoch vor dem Hintergrund der weiteren Feststellungen der Kommission, die vorstehend untersucht wurden, dass dadurch die Umsetzung eines Gesamtplans zur Verfälschung des Wettbewerbs im gesamten Sektor Badezimmerausstattungen vereinfacht wurde.

123    Die beiden oben in Randnr. 118 genannten Punkte sind jedenfalls nicht geeignet, die von der Kommission getroffene Feststellung einer einheitlichen Zuwiderhandlung zu entkräften.

124    Unter diesen Umständen ist das neunte Argument der Klägerinnen als unbegründet zurückzuweisen.

125    Aus der oben in den Randnrn. 87 bis 124 vorgenommenen Untersuchung folgt, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie vor dem Hintergrund der tatsächlichen Umstände, in ihrer Gesamtheit betrachtet, zu dem Schluss kam, dass die in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen Bestandteil einer einheitlichen Zuwiderhandlung waren.

126    Unter diesen Umständen ist der von den Klägerinnen einzig geltend gemachte Klagegrund und damit die vorliegende Klage als unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

127    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Masco Corp., die Hansgrohe AG, die Hansgrohe Deutschland Vertriebs GmbH, die Hansgrohe Handelsgesellschaft mbH, die Hansgrohe SA/NV, die Hansgrohe BV, die Hansgrohe SARL, die Hansgrohe SRL, die Hüppe GmbH, die Hüppe Ges.mbH, die Hüppe Belgium SA und die Hüppe BV tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. September 2013.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zur ersten Rüge: Fehler bei der Festlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung und einer Beteiligung der Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung

Zur zweiten Rüge: Fehler bei der Beurteilung der tatsächlichen Umstände, die zur Einstufung als einheitliche Zuwiderhandlung und zur Feststellung der Beteiligung der Klägerinnen an dieser Zuwiderhandlung geführt haben

Zu den Argumenten der Klägerinnen hinsichtlich der tatsächlichen Umstände, die die Kommission in dem angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt habe

Zu den Argumenten der Klägerinnen hinsichtlich der tatsächlichen Umstände, die die Kommission in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht berücksichtigt habe

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.