Language of document :

Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 – Wabco Europe u. a./Kommission

(Rechtssache T-380/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Wettbewerbsverzerrung – Beweis – Festsetzung der Geldbuße – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren – Mitteilung von 2002 über die Zusammenarbeit – Erlass von Geldbußen – Ermäßigung der Geldbuße – Erheblicher Mehrwert – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Rückwirkungsverbot)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Wabco Europe (Brüssel, Belgien), Wabco Austria GesmbH (Wien, Österreich), Trane Inc. (Piscataway, New Jersey, Vereinigte Staaten), Ideal Standard Italia Srl (Mailand, Italien) und Ideal Standard GmbH (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völcker, F. Louis, A. Israel und N. Niejahr sowie C. O’Daly und E. Batchelor, Solicitors, und F. Carlin, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, F. Ronkes Agerbeek und G. Koleva)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen), soweit er die Klägerinnen betrifft, und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen

Tenor

Art. 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) wird insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission darin der Trane Inc., der Wabco Europe und der Ideal Standard Italia Srl für einen anderen Zeitraum als den vom 12. Mai 2000 bis zum 9. März 2001 eine Zuwiderhandlung wegen eines Kartells auf dem italienischen Markt für Sanitärkeramik zur Last legt.

Die in Art. 2 Abs. 3 Buchst. a des Beschlusses K(2010) 4185 endg. gegen Trane verhängte Geldbuße beträgt 92 664 493 Euro.

Die in Art. 2 Abs. 3 Buchst. b des Beschlusses K(2010) 4185 endg. gesamtschuldnerisch gegen Wabco Europe und Trane verhängte Geldbuße beträgt 15 820 767 Euro.

Die in Art. 2 Abs. 3 Buchst. e des Beschlusses K(2010) 4185 endg. gesamtschuldnerisch gegen Ideal Standard Italia, Wabco Europe und Trane verhängte Geldbuße beträgt 4 520 220 Euro.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission trägt die Hälfte der Kosten von Wabco Europe, der Wabco Austria GesmbH, von Trane, von Ideal Standard Italia und der Ideal Standard GmbH sowie ihre eigenen Kosten.

Wabco Europe, Wabco Austria, Trane, Ideal Standard Italia und Ideal Standard tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

____________

____________

1     ABl. C 288 vom 23.10.2010.