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Klage, eingereicht am 8. September 2010 - Wabco Europe u. a./Kommission

(Rechtssache T-380/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Wabco Europe BVBA (Brüssel, Belgien) Wabco Austria GesmbH (Wien, Österreich), Trane Inc. (Piscataway, Vereinigte Staaten), Ideal Standard Italia s.r.l. (Mailand, Italien) und Ideal Standard GmbH (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völcker, F. Louis, A. Israel and N. Niejahr, C. O'Daly and E. Batchelor, Solicitors, und F. Carlin, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 2 und, soweit erforderlich, Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Entscheidung der Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen teilweise für nichtig zu erklären,

die ihnen auferlegte Geldbuße herabzusetzen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen nach Art. 263 AEUV, die Entscheidung der Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39092 - Badezimmerausstattungen betreffend ein Unternehmenskartell auf dem belgischen, deutschen, französischen, italienischen, niederländischen und österreichischen Markt für Badezimmerausstattungen zur Absprache der Verkaufspreise und zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen, teilweise für nichtig zu erklären sowie, hilfsweise die ihnen auferlegte Geldbuße herabzusetzen.

Die Klägerinnen machen folgende Klagegründe geltend:

Erstens habe die Kommission bei ihren Bemühungen, eine Teilnahme der Ideal Standard Italia s.r.l. und der Ideal Standard GmbH an einem Verstoß in Bezug auf Keramikerzeugnisse in Italien nachzuweisen, die geltenden Rechtsvorschriften außer Acht gelassen.

Zweitens habe die Kommission die ihnen aufgrund der Verstöße in Frankreich und Belgien auferlegte Geldbuße nicht herabgesetzt, obwohl sie im letzten Absatz von Randn. 23 der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen1 aus 2002 einen teilweisen Geldbußenerlass für derartige Verstöße gewähre.

Drittens habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass die Grohe Beteiligungs GmbH und die Grohe AG sowie deren Tochterunternehmen und nicht die Ideal Standard Italia s.r.l. und die Ideal Standard GmbH, der Kommission als Erste Beweismittel mit "einem erheblichen Mehrwert" im Sinne der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen aus 2002 vorgelegt hätten.

Schließlich sei die rückwirkende Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/20032 aus 2006 durch die Kommission insofern rechtswidrig, als sie die Ideal Standard Italia s.r.l. und die Ideal Standard GmbH aufgrund der Art der Angaben benachteilige, die diese im Rahmen ihres Kronzeugenantrags im guten Glauben darauf vorgelegt hätten, dass die Kommission den auf die Geldbußen anwendbaren Rechtsrahmen nicht grundlegend zu ihrem Nachteil ändern würde.

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1 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).