Language of document : ECLI:EU:C:2022:746


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. September 2022 –
ĒDIENS & KM.LV

(Rechtssache C592/21)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Vergabe öffentlicher Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Ablauf des Verfahrens – Auswahl der Teilnehmer – Eignungskriterien – Technische und berufliche Leistungsfähigkeit – Art. 58 Abs. 4 – Beweismittel – Einheitliche Europäische Eigenerklärung – Art. 59 – Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen – Art. 63 Abs. 1 – Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern – Die Berufserfahrung betreffende Voraussetzung, die das Mitglied der Gruppe zu erfüllen hat, das im Fall der Vergabe des Auftrags mit der Ausführung der diese Erfahrung erfordernden Tätigkeiten beauftragt ist – In den Auftragsunterlagen nicht vorgesehene Voraussetzung – Keine Auswirkungen der gesamtschuldnerischen Haftung im Rahmen des Status als Personengesellschaft“

1.      Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99)

(vgl. Rn. 18, 19)

2.      Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2014/24 – Vergabe der Aufträge – Qualitative Eignungskriterien – Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – Möglichkeit, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen – Voraussetzungen – Berufserfahrung – Voraussetzung, die das einzige Mitglied zu erfüllen hat, das in der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern mit der Ausführung der diese Erfahrung erfordernden Tätigkeiten beauftragt ist – Zulässigkeit

(Richtlinie 2014/24 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 58 Abs. 4, Art. 59 und 63 Abs. 1 Unterabs. 2)

(vgl. Rn. 25-29, 34 und Tenor)

3.      Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2014/24 – Vergabe der Aufträge – Qualitative Eignungskriterien – Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – Möglichkeit, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen – Voraussetzungen – Keine Angaben in den Auftragsunterlagen – Auswirkungen

(Richtlinie 2014/24 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2)

(vgl. Rn. 30, 31)

Tenor

Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in Verbindung mit Art. 59 der Richtlinie 2014/24

ist dahin auszulegen, dass

wenn erwiesen ist, dass im Fall der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern die Ausführung der Tätigkeiten, für die eine Erfahrung erforderlich ist, einem einzigen Mitglied der Gruppe anvertraut wird, die Bietergemeinschaft zum Nachweis dafür, dass sie eine die Berufserfahrung betreffende Voraussetzung erfüllt, die der öffentliche Auftraggeber gemäß Art. 58 Abs. 4 der Richtlinie vorgeschrieben hat, nur die Erfahrung des genannten Mitglieds dieser Gruppe in Anspruch nehmen kann, und zwar selbst dann, wenn die Auftragsunterlagen nicht ausdrücklich vorsehen, dass die Mitglieder einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern diese Voraussetzung einzeln erfüllen müssen.