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Klage, eingereicht am 13. Juni 2022 – De Dietrich Process Systems/EUIPO – Koch-Glitsch (KARR)

(Rechtssache T-352/22)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: De Dietrich Process Systems GmbH (Mainz, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Körner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Koch-Glitsch LP (Wichita, Kansas, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke KARR – Unionsmarke Nr. 3 790 359.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. April 2022 in der Sache R 1105/2021-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beschwerde der Inhaberin der Unionsmarke gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 29. April 2021 (Sache 42 121 C), mit der die Unionsmarke Nr. 3 790 359 („KARR“) in vollem Umfang für nichtig erklärt wurde, zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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