Language of document : ECLI:EU:T:2015:251

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

30. April 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TECALAN – Ältere Gemeinschaftswortmarke TECADUR – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑100/14,

Tecalan GmbH mit Sitz in Grünberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Holthaus,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Ensinger GmbH mit Sitz in Nufringen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Gründig-Schnelle,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Dezember 2013 (Sache R 2308/2012‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ensinger GmbH und der Tecalan GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović (Berichterstatterin),

Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 12. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 19. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Entscheidung vom 7. Juli 2014, die Einreichung einer Erwiderung nicht zuzulassen,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 16. August 2007 meldete die Klägerin, die Tecalan GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen TECALAN.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 17 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

„Rohre, Schläuche, Rohr- und Schlauchleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen und/oder Elastomeren; Hybridleitungen zusammengesetzt aus Leitungsabschnitten, bestehend aus thermoplastischen Kunststoffen, Elastomeren und Metallrohren; Leitungsbündel, zusammengesetzt aus einzelnen Leitungen und/oder Hybridleitungen, bestehend aus thermoplastischen Kunststoffen, Elastomeren und Metallrohren, sowie dazugehörige Anschluss- und sonstige Funktionsteile, insbesondere Verschraubungen, Steckanschlüsse, Rückschlagventile, Leitungsverzweiger, Befestigungselemente aus Kunststoffen und Elastomeren“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 10/2008 vom 3. März 2008 veröffentlicht.

5        Am 2. Juni 2008 erhob die Streithelferin, die Ensinger GmbH, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch stützte sich auf mehrere ältere Marken, die als deutsche Marke oder als Gemeinschaftsmarke eingetragen worden waren, u. a. die am 15. April 2008 unter der Nr. 4104171 für folgende Waren der Klasse 17 eingetragene Gemeinschaftswortmarke TECADUR (im Folgenden: ältere Marke):

„Folien; Platten, Blöcke, Stangen, Rohre, Hohlstäbe; Profilstäbe; sämtliche vorgenannten Waren als Halbfabrikate aus Kunststoff“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

8        Am 19. Oktober 2012 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt, wobei sie eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen den Marken annahm.

9        Am 17. Dezember 2012 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin zurück (Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung). Erstens stellte sie zu den maßgeblichen Verkehrskreisen fest, dass es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Auffassung der Verkehrskreise der gesamten Europäischen Union ankomme, da die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke sei. Da die betreffenden Waren der Klasse 17 von Fachleuten erworben und gebraucht würden, bringe das maßgebliche Publikum eine erhöhte Aufmerksamkeit auf (Rn. 15 und 16 der angefochtenen Entscheidung). Zweitens ging die Beschwerdekammer beim Vergleich der Waren im Wesentlichen davon aus, dass diese teilweise identisch und teilweise ähnlich seien (Rn. 17 bis 23 der angefochtenen Entscheidung). Drittens stellte sie zum Vergleich der Zeichen zunächst fest, dass die Parteien nicht nachgewiesen hätten, dass die in Rede stehenden Zeichen eine Bedeutung hätten. Danach nahm sie aufgrund der klanglichen und schriftbildlichen Übereinstimmungen der Zeichen an, dass diese im Gesamteindruck ähnlich seien (Rn. 24 bis 27 der angefochtenen Entscheidung). Viertens kam sie bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in Anbetracht der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität bzw. Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren zu dem Ergebnis, dass eine solche Gefahr bestehe (Rn. 28 bis 31 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin macht im Wesentlichen als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Ihrer Ansicht nach hat die Beschwerdekammer nämlich zu Unrecht angenommen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe.

14      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

15      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratoire RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im Licht der vorstehenden Vorschriften und Rechtsprechung ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke besteht.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

19      Die Beschwerdekammer hat zunächst in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr auf die Auffassung der Verkehrskreise der gesamten Union ankomme, da die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke sei. Dieser Beurteilung, die von der Klägerin, vom HABM und von der Streithelferin nicht beanstandet wird, ist aus dem von der Beschwerdekammer angeführten Grund beizupflichten.

20      Die Beschwerdekammer hat sodann in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das maßgebliche Publikum eine erhöhte Aufmerksamkeit aufbringe, da die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren von „Fachleuten“ erworben und gebraucht würden. Während die Klägerin und das HABM der Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich der Definition der maßgeblichen Verkehrskreise zustimmen, macht die Streithelferin geltend, dass sich diese Verkehrskreise aus Durchschnittsverbrauchern zusammensetzten.

21      Erstens hat nach der Rechtsprechung ein Streithelfer, wenn die Beurteilung in Bezug auf eine Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen zu seinen Gunsten ausgefallen ist, ein Interesse daran, nach Art. 134 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts einen eigenständigen Antrag zu stellen, der darauf abzielt, die angefochtene Entscheidung abzuändern, soweit es die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine wichtige Rolle spielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2008, Powerserv Personalservice/HABM – Manpower [MANPOWER], T‑405/05, Slg, EU:T:2008:442, Rn. 24). Diese Feststellung wird nicht durch den bloß formalen Umstand in Frage gestellt, dass die Streithelferin in ihren Schriftsätzen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich beantragt hat (Urteil vom 14. September 2011, Olive Line International/HABM – Knopf [O-live], T‑485/07, EU:T:2011:467, Rn. 65). Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Streithelferin durch nichts daran gehindert ist, die Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Wesentlichen mit dem Vorbringen zu beanstanden, dass sich diese Verkehrskreise auch aus Durchschnittsverbrauchern zusammensetzten und nicht nur aus Fachleuten.

22      Zweitens bestehen zum einen nach der Rechtsprechung, wenn sich die angemeldete Marke und die ältere Marke jeweils an verschiedene potenzielle Käufer richten, die maßgeblichen Verkehrskreise aus den Verbrauchern, von denen anzunehmen ist, dass sie sowohl die Waren der älteren Marke als auch diejenigen der Anmeldemarke nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM – TKS-Teknosoft [QUARTZ], T‑328/05, EU:T:2008:238, Rn. 23, und vom 2. Oktober 2013, Cartoon Network/HABM – Boomerang TV [BOOMERANG], T‑285/12, EU:T:2013:520, Rn. 19). Im vorliegenden Fall erfasst die ältere Marke ausdrücklich nur Halbfabrikate, während die angemeldete Marke mangels entsprechender Angaben sowohl Fertigfabrikate als auch Halbfabrikate erfasst. Hinsichtlich der Halbfabrikate – den einzigen von der älteren Marke erfassten Waren – kann aufgrund der Tatsache, dass sie per definitionem nicht ohne eine weitere Verarbeitung benutzbar sind und daher im Hinblick auf ihre Verarbeitung besondere Kenntnisse oder Werkzeuge und Maschinen erfordern, nicht angenommen werden, dass sie von anderen Benutzern als Fachleuten gekauft werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin keine Informationen vorgelegt hat, die ihre Behauptung stützen, dass Halbfabrikate in Baumärkten verkauft werden. Da sich die von der älteren Marke erfassten Waren ausschließlich an Fachleute richten, sind die Verkehrskreise, auf die nach der oben angeführten Rechtsprechung abzustellen ist, die Fachleute des Bausektors.

23      Zum anderen wäre selbst unter der von der Streithelferin vertretenen Annahme, dass die maßgeblichen Verkehrskreise auch aus handwerklich und baulich tätigen Laien bestehen, jedenfalls davon auszugehen, dass diese Verkehrskreise in Anbetracht der sehr speziellen technischen und die Haltbarkeit betreffenden Anforderungen, denen die von den fraglichen Zeichen erfassten Waren insbesondere im Rahmen der Errichtung oder Reparatur von Immobilien genügen sollen, beim Kauf der Waren eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringen.

24      In Anbetracht der Erwägungen in den vorstehenden Rn. 19 bis 23 ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet der Union, die aus den Fachleuten des Bausektors bestehen, eine erhöhte Aufmerksamkeit oder, selbst wenn diese Verkehrskreise auch aus handwerklich und baulich tätigen Laien bestehen sollten, eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringen werden. Im Übrigen ist das Argument der Streithelferin, dass Fachleute und Verbraucher in der Regel nicht zwei Marken gleichzeitig gegenüberträten, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Ein solches Argument ist für die Bestimmung des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise nämlich ohne Bedeutung.

 Zum Vergleich der Waren

25      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 17 bis 23 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die von den fraglichen Marken erfassten Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich seien. Sie hat u. a. in Rn. 19 der Entscheidung ausgeführt, dass sich zum einen aus dem Warenverzeichnis der angemeldeten Marke entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht schließen lasse, dass es sich um Fertigprodukte handele, während die von der älteren Marke erfassten Waren Halbfabrikate seien. Zum anderen habe die Klägerin, selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren nur Fertigprodukte seien, weder bewiesen, worin der Unterschied zwischen diesen Waren und den von der älteren Marke erfassten Waren bestehe, noch, inwiefern die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren verschieden hergestellt würden, noch, wie die Veränderung der Halbfabrikate zugunsten der Endprodukte erfolge.

26      Erstens macht die Klägerin, wie das HABM und die Streithelferin hervorheben, in den Rn. 20 und 21 der Klageschrift geltend, dass „[h]ilfsweise … das Warenverzeichnis der [angemeldeten] Marke … hinsichtlich der Klasse 17 wie folgt zu konkretisieren [ist]“. Anschließend wiederholt die Klägerin das gesamte Verzeichnis der oben in Rn. 3 aufgeführten Waren und fügt am Ende des Verzeichnisses die Wörter „ausgenommen Halbfabrikate“ hinzu.

27      Das HABM und die Streithelferin machen insoweit geltend, dass, soweit die Klägerin in den Rn. 20 und 21 der Klageschrift eine Einschränkung oder eine Änderung des Verzeichnisses der in ihrer Anmeldung bezeichneten Waren beantrage, ein solcher Antrag nach der Rechtsprechung unzulässig sei, da er nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gestellt worden sei.

28      Auf die Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Wesentlichen geantwortet, dass sie, sollte das Gericht nicht davon ausgehen, dass das oben in Rn. 3 wiedergegebene Warenverzeichnis der angemeldeten Marke Halbfabrikate ausschließe, dann hilfsweise beantrage, dass das Warenverzeichnis der Marke auf die genannten Waren unter Ausschluss von Halbfabrikaten eingeschränkt werde.

29      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet und bei Aufhebungsklagen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Pyrox/HABM – Köb Holzheizsysteme [PYROX], T‑575/12, EU:T:2014:242, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Dieser Umstand schließt grundsätzlich die Berücksichtigung von Gesichtspunkten aus, die nach dem Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer aufgetreten sind, wie im vorliegenden Fall die Einschränkung der mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren (vgl. Urteil PYROX, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im Interesse der Verfahrensökonomie kann das Gericht eine Einschränkung der in der Markenanmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen jedoch berücksichtigen, sofern sie nicht geeignet ist, den tatsächlichen Rahmen zu verändern, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der von dieser Einschränkung nicht betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezogen hat. So kann eine gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Einschränkung vom Gericht berücksichtigt werden, wenn sich der Anmelder strikt darauf beschränkt, den Streitgegenstand dadurch einzuschränken, dass er bestimmte Kategorien von Waren oder Dienstleistungen aus dem Verzeichnis der von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen streicht. Denn da die Beschwerdekammer gemäß Art. 42 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 das Vorliegen der Gefahr von Verwechslungen für jede Ware und Dienstleistung zu beurteilen hat, für die die Gemeinschaftsmarke angemeldet worden ist, ohne jedoch zu einer Analyse jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung, die zu einer der in dem Verzeichnis aufgeführten Kategorien gehört, verpflichtet zu sein, ist die bloße Herausnahme einer oder mehrerer Kategorien von Waren und Dienstleistungen aus deren Verzeichnis in der Anmeldung grundsätzlich nicht geeignet, den tatsächlichen Rahmen zu verändern, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der von dieser Einschränkung nicht betroffenen Waren und Dienstleistungen bezogen hat (vgl. Urteil PYROX, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Führt diese Einschränkung dagegen zu einer Änderung des Streitgegenstands, weil dadurch neue Gesichtspunkte eingeführt werden, die der Beschwerdekammer für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zur Prüfung unterbreitet worden waren, kann sie vom Gericht grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung der Waren und Dienstleistungen aus näheren Angaben besteht, die die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise beeinflussen und infolgedessen den tatsächlichen Rahmen ändern können, der vor der Beschwerdekammer dargelegt worden war (vgl. Urteil PYROX, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im vorliegenden Fall kam die Beschwerdekammer erst nach der Feststellung in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung, dass sich aus dem Warenverzeichnis der angemeldeten Marke nicht schließen lasse, dass es sich ausschließlich um Fertigprodukte handle, zu dem Schluss, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren identisch oder ähnlich seien. Daher kommt der Antrag der Klägerin auf Ausschluss der Halbfabrikate vom Warenverzeichnis der angemeldeten Marke einer Einschränkung der Prüfung der genannten Waren auf Fertigfabrikate und damit einer Veränderung des vor der Beschwerdekammer dargelegten tatsächlichen Rahmens und des Streitgegenstands im laufenden Verfahren gleich. Eine solche Einschränkung wirkt sich auf die Beurteilung der Ähnlichkeit der von den Marken erfassten Waren aus.

34      Aus der Feststellung in der vorstehenden Rn. 33 ergibt sich daher, dass der Antrag der Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung in Antwort auf die Fragen des Gerichts im Übrigen eingeräumt hat, dass er verspätet gestellt werde, als unzulässig zurückzuweisen ist.

35      Zweitens macht die Klägerin geltend, die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren seien weder identisch noch ähnlich. Bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren handle es sich nur um Fertigfabrikate, bei den von der älteren Marke erfassten Waren hingegen nur um Halbfabrikate.

36      Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 17 und 22 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, zum Teil um Rohre handelt, die – wie aus dem oben in Rn. 3 aufgeführten Verzeichnis hervorgeht – als zylindrische Hohlkörper definiert werden können, die vor allem dazu dienen, Gase, Flüssigkeiten oder feste Körper, gegebenenfalls auch Elektrizität, weiterzuleiten, und die aus „thermoplastischen Kunststoffen und/oder Elastomeren“ hergestellt werden oder aus „thermoplastischen Kunststoffen, Elastomeren und Metallrohren“ bestehen. Der andere Teil der von der angemeldeten Marke erfassten Waren umfasst zu Rohren „dazugehörige“ Anschluss- und sonstige Funktionsteile, wie Verschraubungen, Steckanschlüsse oder Rückschlagventile. Zwischen den Rohren und den Anschlussteilen besteht ein Ergänzungsverhältnis.

37      Ferner umfassen die von der älteren Marke erfassten Waren, wie die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zu Recht festgestellt hat, u. a. Rohre, die im Warenverzeichnis der älteren Marke als „Halbfabrikate aus Kunststoff“ spezifiziert werden.

38      In Anbetracht der beiden Feststellungen in den vorstehenden Rn. 36 und 37 ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diejenigen von der älteren Marke erfassten Waren, die aus Rohren bestehen und als Halbfabrikate aus Kunststoff spezifiziert werden, diejenigen von der angemeldeten Marke erfassten Waren einschließen, die ebenfalls aus Rohren aus demselben Material bestehen und für die sich allein auf der Grundlage des Verzeichnisses der oben in Rn. 3 aufgeführten Waren nicht schließen lässt, dass sie nur aus Fertigfabrikaten unter Ausschluss von Halbfabrikaten bestehen. Wie oben in Rn. 25 festgestellt worden ist, lässt das Verzeichnis der oben in Rn. 3 aufgeführten Waren nicht die Annahme zu, dass von der angemeldeten Marke nur Fertigfabrikate erfasst werden. Daher sind die von der älteren Marke erfassten Halbfabrikate und die von der angemeldeten Marke erfassten Waren, hinsichtlich deren darauf hinzuweisen ist, dass es sich um aus demselben Material hergestellte Rohre handelt, identisch.

39      Zum anderen ist die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass diejenigen von der angemeldeten Marke erfassten Waren, die aus Anschlussteilen und sonstigen zu Rohren gehörigen Funktionsteilen bestehen, und diejenigen von der älteren Marke erfassten Waren, die aus Rohren bestehen, ähnlich sind, weil diese Waren einander ergänzen.

40      Nach der Rechtsprechung ergänzen Waren oder Dienstleistungen nämlich einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil easyHotel, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Anschlussteile zwischen Rohren und sonstigen dazugehörigen Funktionsteile wie Schrauben, Steckanschlüsse, Rückschlagventile, Leitungsverzweiger oder Befestigungselemente aus Kunststoffen und Elastomeren der Ausführung von Arbeiten dienen, wie dies auch bei Halbfertigrohren der Fall ist, die – wie die Klägerin vorträgt – verarbeitet werden sollen und insbesondere als Muttern, Zahnräder oder Unterlegscheiben dienen sollen. Zum anderen werden diese Waren von denselben Benutzern, nämlich Fachleuten des Bausektors, gekauft und benutzt. Daher ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise annehmen werden, dass diese beiden Warenarten von demselben Unternehmen stammen.

42      Aus dem in der vorstehenden Rn. 41 dargelegten Grund ist daher davon auszugehen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Anschlussteile zwischen Rohren und sonstigen dazugehörigen Funktionsteile und die von der älteren Marke erfassten Halbfertigrohre eine Ähnlichkeit aufweisen.

43      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer mit der Annahme in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung, dass die von den fraglichen Marken erfassten Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich seien, entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinen Fehler begangen hat.

44      Die Schlussfolgerung in der vorstehenden Rn. 43 wird durch die übrigen Argumente der Klägerin nicht entkräftet.

45      Erstens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe den Unterschied zwischen Fertigfabrikaten und Halbfabrikaten verkannt. Zwar treffe es zu, dass Rohre als Fertigfabrikate die hauptsächliche Funktion hätten, Gase, Flüssigkeiten und feste Stoffe zu transportieren, doch würden Rohre als Halbfabrikate nicht zum Transport dieser Substanzen verwendet, sondern sollten verarbeitet werden und insbesondere als Muttern, Zahnräder oder Unterlegscheiben dienen. Die von den fraglichen Marken erfassten Waren würden daher weder von denselben Betrieben hergestellt noch über dieselben Wege vertrieben und richteten sich nicht an dieselben Abnehmerkreise.

46      Die in der vorstehenden Rn. 45 dargelegten Argumente der Klägerin sind als unbegründet zurückzuweisen. Wie oben in Rn. 38 festgestellt worden ist, enthält das oben in Rn. 3 aufgeführte Warenverzeichnis der angemeldeten Marke nämlich keine Angaben, die den Schluss zuließen, dass die Waren nur aus Fertigfabrikaten unter Ausschluss von Halbfabrikaten bestehen. Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass bestimmte der von der angemeldeten Marke erfassten Waren bestimmte der von der älteren Marke erfassten Waren einschließen, so dass ein Teil der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und ein Teil der von der älteren Marke erfassten Waren identisch sind.

47      Soweit die Klägerin zweitens im Wesentlichen geltend macht, aus der Liste der Beispiele von Waren der Klasse 17 des Abkommens von Nizza ergebe sich, dass Halbfabrikate explizit als solche zu bezeichnen seien, wenn sie in die genannte Klasse fielen, ist dieses Argument als unbegründet zurückzuweisen. Wie das HABM zutreffend vorträgt, sieht das Abkommen von Nizza nämlich keine Pflicht vor, Halbfabrikate ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Aus der fehlenden Angabe im Verzeichnis der von der angemeldeten Marke erfassten Waren folgt daher nicht, dass diese nur Fertigfabrikate unter Ausschluss von Halbfabrikaten umfassen.

48      Drittens ist das Argument der Klägerin, dass sie anders als die Streithelferin Halbfabrikate weder herstelle noch vertreibe, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Wie die Streithelferin im Wesentlichen und zu Recht geltend macht, ist im Rahmen des Warenvergleichs nämlich nur das Verzeichnis der angemeldeten Waren zu berücksichtigen, wie es sich aus dem Anmeldungsantrag für die betreffende Marke – vorbehaltlich eventueller Änderungen dieses Antrags – ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2005, Gillette/HABM – Wilkinson Sword [RIGHT GUARD XTREME sport], T‑286/03, EU:T:2005:126, Rn. 33, und vom 22. März 2007, Saint-Gobain Pam/HABM – Propamsa [PAM PLUVIAL], T‑364/05, Slg, EU:T:2007:96, Rn. 89). Daher ist, wie sich oben aus Rn. 46 ergibt, das im Rahmen des Vergleichs der fraglichen Marken allein zu berücksichtigende Warenverzeichnis der angemeldeten Marke das oben in Rn. 3 aufgeführte Verzeichnis, das nicht zwischen Fertigfabrikaten und Halbfabrikaten unterscheidet.

49      Viertens macht die Klägerin geltend, die von der angemeldeten Marke erfassten und sich direkt auf die Rohre beziehenden Anschlussteile und sonstigen Funktionsteile und die von der älteren Marke erfassten Waren seien nicht komplementär, da zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Fertigfabrikaten und den von der älteren Marke erfassten Halbfabrikaten keine Ähnlichkeiten bestünden. Dieses Argument ist als unbegründet zurückzuweisen. Es beruht nämlich auf der fehlgehenden Prämisse (siehe oben, Rn. 38), dass es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren ausschließlich um Fertigfabrikate handle, bei den von der älteren Marke erfassten Waren hingegen ausschließlich um Halbfabrikate.

 Zum Vergleich der Zeichen

50      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer sei in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Marken im Gesamteindruck ähnlich seien. Zum einen seien die Zeichen in klanglicher und bildlicher Hinsicht nicht ähnlich. Zum anderen sei die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen, dass die Zeichen keine begriffliche Bedeutung hätten. Aus der letztgenannten Feststellung ergebe sich, dass sie in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich seien.

51      Erstens ist in bildlicher Hinsicht übereinstimmend mit der Beschwerdekammer (Rn. 25 und 26 der angefochtenen Entscheidung) zunächst festzustellen, dass die in Rede stehenden Zeichen Wortmarken sind, die die gleiche Buchstabenzahl, nämlich sieben, haben. Sie sind daher gleich lang. Ferner sind die ersten vier Buchstaben der Zeichen, nämlich „t“, „e“, „c“ und „a“, identisch. Schließlich sind die letzten drei Buchstaben der Zeichen, nämlich „l“, „a“ und „n“ für die angemeldete Marke und „d“, „u“ und „r“ für die ältere Marke, zwar verschieden, doch genügt dieser Unterschied zwischen den Zeichen nicht, um ihre Ähnlichkeit auszuschließen, die sich aus den ersten vier gemeinsamen Buchstaben ergibt. Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers normalerweise auf den Anfang eines Wortes richtet (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2005, Éditions Albert René/HABM – Orange [MOBILIX], T‑336/03, Slg, EU:T:2005:379, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Aus den Erwägungen in der vorstehenden Rn. 51 geht somit hervor, dass die in Rede stehenden Marken insgesamt betrachtet eine bildliche Ähnlichkeit aufweisen.

53      Zweitens ist in klanglicher Hinsicht zunächst festzustellen, dass die Marken aus drei Silben bestehen, nämlich „te“, „ca“ und „lan“ für die angemeldete Marke und „te“, „ca“ und „dur“ für die ältere Marke. Ferner sind die ersten beiden Silben der beiden Zeichen identisch. Schließlich sind die dritten Silben der einander gegenüberstehenden Marken, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, zwar verschieden, doch genügt dieser Unterschied zwischen den Zeichen nicht, um ihre Ähnlichkeit auszuschließen. Wie das HABM und die Streithelferin vortragen, bringt die Klägerin kein Argument zum Beweis dafür vor, dass sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers im vorliegenden Fall nicht auf die ersten Silben der einander gegenüberstehenden Marken richtet, wie das aus der oben in Rn. 51 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, sondern auf ihre letzte Silbe. Im Übrigen könnte selbst unter der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen geltend gemachten Annahme, dass die dritte Silbe der einander gegenüberstehenden Zeichen die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich zieht, ein solches Argument nicht die Feststellung beseitigen, dass zwischen den Zeichen aufgrund der Identität der ersten beiden Silben der nur aus drei Silben bestehenden Zeichen eine klangliche Ähnlichkeit besteht.

54      Aus den Erwägungen in der vorstehenden Rn. 53 geht somit hervor, dass die in Rede stehenden Marken insgesamt betrachtet eine klangliche Ähnlichkeit aufweisen.

55      Drittens teilt die Klägerin in begrifflicher Hinsicht die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung, dass die in Rede stehenden Zeichen keine Bedeutung hätten, was das HABM und die Streithelferin nicht bestreiten. Daher trifft das Vorbringen der Klägerin zu, dass zwischen den Zeichen keine begriffliche Ähnlichkeit besteht.

56      Aus den Erwägungen in den vorstehenden Rn. 52, 54 und 55 geht hervor, dass die in Rede stehenden Zeichen eine bildliche und klangliche Ähnlichkeit aufweisen, dass aber ein begrifflicher Vergleich zwischen ihnen nicht möglich ist, da keines der Zeichen eine Bedeutung hat.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

57      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass entgegen der Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung zwischen den in Rede stehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Zeichen und die von ihnen erfassten Waren seien nämlich nicht ähnlich.

58      Das HABM und die Streithelferin treten dieser Argumentation entgegen.

59      Im vorliegenden Fall ist entsprechend der Feststellung oben in Rn. 43 zunächst daran zu erinnern, dass die von den Zeichen erfassten Waren identisch oder ähnlich sind.

60      Sodann ist aufgrund der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen und der oben in Rn. 56 festgestellten Unmöglichkeit eines begrifflichen Vergleichs zwischen ihnen entgegen dem Vorbringen der Klägerin festzustellen, dass die Zeichen insgesamt betrachtet eine Ähnlichkeit aufweisen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter der von der Klägerin geltend gemachten Annahme, dass nach der deutschen Rechtsprechung bei Wortmarken „die schriftbildliche oder graphische Übereinstimmung … hinter Klang und Sinn … zurücktreten“, ein solches Argument jedenfalls ohne Bedeutung für die Schlussfolgerung wäre, dass die Zeichen, die bildlich und klanglich ähnlich sind und für die ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, insgesamt ähnlich sind.

61      Schließlich ist in Anbetracht der Identität oder Ähnlichkeit der Waren zum einen und der Ähnlichkeit der Zeichen zum anderen festzustellen, dass der oben in Rn. 24 festgestellte Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine erhöhte Aufmerksamkeit oder auch bloß eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringen werden, nicht die Gefahr ausschließen kann, dass diese Verkehrskreise davon ausgehen könnten, dass die angemeldete Marke eine Variante der älteren Marke darstellt.

62      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zwischen den in Rede stehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht.

63      Die von der Klägerin insoweit vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.

64      Erstens ist das Argument, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf einen aus Fachleuten bestehenden Verkehrskreis nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass sich diesem Verkehrskreis nur selten die Möglichkeit biete, verschiedene Marken unmittelbar zu vergleichen, und er sich auf das unvollkommene Bild verlassen müsse, welches er von den Marken behalten habe, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Denn selbst wenn man die Begründetheit dieses Arguments unterstellte, könnte es nicht die Schlussfolgerung entkräften, dass in Anbetracht der Tatsache, dass zum einen die von den in Rede stehenden Zeichen erfassten Waren identisch oder ähnlich sind und zum anderen die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind, eine Verwechslungsgefahr zwischen ihnen besteht.

65      Zweitens ist, soweit die Klägerin geltend macht, die Beschwerdekammer „übergeh[e]“ in der angefochtenen Entscheidung ihren Vortrag, dass TECALAN bereits seit 1962 als Firma bestehe und als entsprechende Unternehmensbezeichnung fortgeführt werde, zum einen festzustellen, dass dieses Argument sachlich unzutreffend ist. Die Beschwerdekammer hat sich nämlich zu diesem Argument in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich geäußert. Zum anderen geht dieses Argument ins Leere, wie die Beschwerdekammer zu Recht in der genannten Randnummer der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, da die von der Klägerin angeführten Umstände für die Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke ohne Bedeutung sind. Aus diesen Gründen ist dieses Argument der Klägerin zurückzuweisen.

66      Drittens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer hätte das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr verneinen müssen, wie es das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem Beschluss vom 20. Mai 2010 (Az. 30750836.6/17) zu einem Widerspruchsverfahren über die Wortzeichen TECALAN und TECA getan habe. Dieses Argument ist als unbegründet zurückzuweisen. Zum einen ist nämlich daran zu erinnern, dass das HABM durch nationale Eintragungsentscheidungen nicht gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2000, Harbinger/HABM [TRUSTEDLINK], T‑345/99, Slg, EU:T:2000:246, Rn. 41). Zum anderen ist entsprechend den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung jedenfalls festzustellen, dass die im vorliegenden Fall fraglichen Zeichen und von den diesen erfassten Waren sich von denen in dem Fall unterscheiden, der dem oben angeführten Beschluss vom 20. Mai 2010 zugrunde liegt. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich das Deutsche Patent- und Markenamt in dem genannten Beschluss u. a. auf die Feststellung gestützt hat, dass die angemeldete Marke TECALAN eine Silbe mehr als die ältere Marke TECA enthalte, um zu dem Schluss zu kommen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen diesen Marken bestehe. Im vorliegenden Fall haben die einander gegenüberstehenden Zeichen aber die gleiche Silbenzahl.

67      Nach alledem ist der von der Klägerin geltend gemachte einzige Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

68      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Tecalan GmbH trägt die Kosten.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. April 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.