Language of document : ECLI:EU:T:2016:413





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juli 2016 – Alesa/Kommission

(Rechtssache T‑99/14)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung von Dienstleistungen der technischen Hilfe gegenüber den chinesischen Behörden für die Zwecke des Projekts ‚Nachhaltige Städteplanung – Verbindung der Ökostädte in Europa und China (EC‑LINK)‘ – Verhandlungsverfahren – Art. 266 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 – Transparenz – Gleichbehandlung – Außervertragliche Haftung“

1.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Anwendung des Verhandlungsverfahrens – Ausnahmecharakter (Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 129) (vgl. Rn. 45)

2.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Anwendung des Verhandlungsverfahrens – Voraussetzungen – Keine wesentliche Änderung der ursprünglichen Auftragsbedingungen – Begriff (Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 266 Abs. 1 Buchst. d) (vgl. Rn. 51)

3.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter und des Transparenzgebots – Umfang – Pflicht, die Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar, genau und eindeutig zu formulieren (Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 102 Abs. 1 und 112 Abs. 1) (vgl. Rn. 61‑64)

4.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Rückgriff auf ein Verhandlungsverfahren nach Abschluss eines offenen Verfahrens – Informationspflicht des öffentlichen Auftraggebers gegenüber den Bietern, die nicht zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wurden – Fehlen (Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 103 Abs. 1; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 127 Abs. 1 und 266 Abs. 1 Buchst. d) (vgl. Rn. 69, 70, 74)

5.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 84)

6.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlen – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 88, 90)

Gegenstand

Erstens Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2013/S 234‑405244) veröffentlichten Entscheidung der Kommission, den öffentlichen Auftrag DCI‑ASIE/2013/329‑453 über die Erbringung von Dienstleistungen der technischen Hilfe im Rahmen des Projekts „Nachhaltige Städteplanung – Verbindung der Ökostädte in Europa und China (EC‑LINK)“ an einen anderen Bieter als die Klägerin zu vergeben, zweitens Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll, und drittens Antrag nach Art. 277 AEUV auf Beurteilung der „Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit und [der] Anwendbarkeit/Unanwendbarkeit“ von Art. 266 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) und von Ziff. 2.4.13 des Handbuchs für Vergabeverfahren im Rahmen von Außenmaßnahmen der Europäischen Union

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Alesa Srl trägt die Kosten.