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URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

4. September 2024(*)

„ Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Hinterland – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Unterscheidungskraft – Kein beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 “

In der Rechtssache T‑470/23,

Erzeugergemeinschaft Winzersekt GmbH mit Sitz in Sprendlingen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Düchs,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Martin Milz, wohnhaft in Hergensweiler (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin M. Muhr,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk sowie der Richter G. Hesse und I. Dimitrakopoulos (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Erzeugergemeinschaft Winzersekt GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. Juni 2023 (Sache R 2413/2022‑1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 3. Januar 2022 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionswortmarke Hinterland, die auf eine am 9. September 2019 eingereichte Anmeldung hin eingetragen worden war.

3        Die von der angegriffenen Marke erfassten Waren, für die die Nichtigerklärung beantragt wurde, gehören zu Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen folgender Beschreibung: „Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Spirituosen; destillierte Getränke; Branntwein; Liköre; Schnaps; Whisky; Gin; Wacholderschnaps; Obstbrand“.

4        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die in Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung 2017/1001 genannten Gründe gestützt.

5        Am 27. Oktober 2022 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung statt.

6        Am 7. Dezember 2022 legte der Streithelfer, Herr Martin Milz, beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein. Am 13. Januar 2023 reichte der Streithelfer beim EUIPO einen Teilverzichtsantrag für seine Marke im Hinblick auf die Waren „Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]“ ein. Dieser Verzicht wurde am 6. März 2023 eingetragen und im Blatt für Unionsmarken Nr. 2023/046 vom 8. März 2023 veröffentlicht.

7        Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde statt und wies den Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke zurück. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass zum einen dem Begriff „Hinterland“ in Bezug auf die mit dieser Marke gekennzeichneten Waren keine konkrete Bedeutung zukomme und er daher Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 habe. Zum anderen stelle dieser Begriff weder eine geografische Angabe dar noch beschreibe er ein objektives Merkmal, das dem Wesen dieser Waren innewohne, und sei daher nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung. Schließlich könne der Begriff „Hinterland“ das Publikum auch nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung täuschen, da er keine konkrete Bedeutung habe.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zu bestätigen;

–        dem EUIPO und dem Streithelfer die Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

10      Der Streithelfer beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur einleitenden Bemerkung der Klägerin

11      In Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer den Standpunkt eingenommen, dass sich der Gegenstand der bei ihr anhängigen Beschwerde nach der Eintragung des Verzichts des Streithelfers auf den Schutz seiner Marke für „Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]“ in das Register (siehe oben, Rn. 6) auf das eingeschränkte Warenverzeichnis bezogen habe, nämlich „Spirituosen; destillierte Getränke; Branntwein; Liköre; Schnaps; Whisky; Gin; Wacholderschnaps; Obstbrand“, wie es sich nunmehr aus dem Register ergab.

12      In dem mit „Einleitende Bemerkung“ überschriebenen Teil ihrer Klageschrift macht die Klägerin geltend, dass der Verfahrensgegenstand, den die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt habe, unzutreffend sei. Insbesondere hätte die Beschwerdekammer das Warenverzeichnis in seiner Fassung zum Anmeldetag der angegriffenen Marke zugrunde legen müssen.

13      Insoweit beschränkt sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen jedoch darauf, die Bestimmung des Beschwerdegegenstands durch die Beschwerdekammer zu beanstanden, ohne konkrete Folgen anzuführen, die diese vorgeblich fehlerhafte Bestimmung auf die Rechtmäßigkeit der Feststellungen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung haben soll. Es wird auch nicht bestritten, dass die Eintragung des Verzichts auf den Schutz der angegriffenen Marke für „Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]“ in das Register während des Verwaltungsverfahrens vor der Beschwerdekammer ordnungsgemäß und wirksam war.

14      Außerdem geht aus den Akten des Verfahrens vor dem EUIPO hervor, dass der zwischen den Parteien vor der Beschwerdekammer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung andauernde Streit tatsächlich das Vorliegen des absoluten Nichtigkeitsgrundes im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung insbesondere mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Bezug auf die mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren nach Eintragung des Verzichts des Streithelfers in das Register betraf.

15      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin bei der oben in Rn. 11 zusammengefassten Abgrenzung des Gegenstands der bei ihr eingelegten Beschwerde keinen Fehler begangen hat.

 Zur Sache

16      Die Klägerin macht im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung rügt. Im Gegensatz zur Beschwerdekammer ist die Klägerin nämlich der Ansicht, dass die angegriffene Marke keine Unterscheidungskraft habe und für die mit ihr gekennzeichneten Waren beschreibend sei.

17      Vor der Prüfung der von der Klägerin im Rahmen ihrer Klage geltend gemachten Klagegründe ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsmarke nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird, wenn sie entgegen den Vorschriften von Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.

18      Da die Gültigkeit der eingetragenen Unionsmarke vermutet wird, ist es im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens aufgrund eines absoluten Eintragungshindernisses Sache des die Nichtigerklärung begehrenden Antragstellers, vor dem EUIPO die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Gültigkeit der Marke in Frage stellen sollen (Urteil vom 13. September 2013, Fürstlich Castell’sches Domänenamt/HABM – Castel Frères [CASTEL], T‑320/10, EU:T:2013:424, Rn. 28).

19      Zunächst ist der zweite, dann der erste Klagegrund zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gerügt wird

20      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung findet Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

21      Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

22      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Unionsgesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine von den maßgeblichen Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. So kann auf der Grundlage dieser Bestimmung die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50, und vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 32).

24      Daher lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Speziell bei Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft oder Bestimmung der Warengruppen oder des Ortes der Erbringung von Dienstleistungsgruppen, für die eine Unionsmarke angemeldet wird, dienen können, insbesondere bei geografischen Bezeichnungen, besteht an der Freihaltung ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass sie nicht nur gegebenenfalls die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Waren- oder Dienstleistungsgruppen anzeigen können, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 26, und vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 37).

27      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass von der Eintragung als Marken zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Waren- oder Dienstleistungsgruppe bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und die für diese als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Waren- oder Dienstleistungsgruppe ebenfalls freigehalten werden müssen (Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 29, 30 und 37).

28      Infolgedessen kann ein Zeichen nur dann gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn die geografische Bezeichnung, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, einen Ort bezeichnet, der von den maßgeblichen Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Anmeldung mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird – oder wenn dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 31, und vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 38).

29      Dagegen steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 grundsätzlich der Eintragung von geografischen Bezeichnungen, die den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, oder auch von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Warengruppe von diesem Ort stammt, nicht entgegen (Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 33, und vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 39).

30      Das Vorbringen der Klägerin ist im Licht dieser Erwägungen und vor dem Hintergrund der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung zu prüfen.

31      In den Rn. 61 bis 66 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass der von der angegriffenen Marke verwendete Begriff „Hinterland“ für die von dieser Marke erfassten Waren nicht beschreibend sei. Der Begriff ermögliche es nicht, ein Merkmal der fraglichen Waren aufgrund ihrer Herstellung im Hinterland zu beschreiben. Da der Begriff „Hinterland“ unbestimmt sei, werde er allenfalls durch den jeweiligen konkreten geografischen Zusatz beschreibend, soweit dieser den „zentralen Ort“ definiere, auf den der Begriff „Hinterland“ verweise. Daher könne die angegriffene Marke nicht als Bezeichnung eines objektiven, dem Wesen der in Rede stehenden Waren innewohnenden Merkmals angesehen werden und weise keinen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu diesen Waren auf, um es den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der Bestimmung oder eines anderen Merkmals dieser Waren zu erkennen.

32      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung entgegen und macht geltend, dass die angegriffene Marke aus einer Angabe bestehe, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft oder Bestimmung dieser Waren dienen könne. Es sei unerheblich, dass der Begriff „Hinterland“ keinem konkreten geografischen Namen entspreche, da abstrakte geografische Begriffe, die abstrakt geografische Besonderheiten beschrieben, ebenfalls unter das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 fielen. Außerdem suggeriere der Begriff „Hinterland“ eine Nähe zur Natur im Gegensatz zur Stadt und deute auf die Vorzüge der mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Getränke im Zusammenhang mit ihrem ländlichen und provinziellen Charakter hin.

33      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

34      Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, obwohl sie die maßgeblichen Verkehrskreise in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich definiert hat, angesichts dessen, dass die Klägerin hierzu nichts weiter vorgetragen hat, sowie in Anbetracht der fraglichen Waren, nämlich verschiedener alkoholischer Getränke, die Artikel des täglichen Bedarfs darstellen und allgemein vertrieben werden und für die die maßgeblichen Verkehrskreise die Durchschnittsverbraucher von Massenkonsumgütern sind, stillschweigend, aber unzweifelhaft die allgemeinen Verkehrskreise als die maßgeblichen Verkehrskreise angesehen hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 30. November 2004, Geddes/HABM [NURSERYROOM], T‑173/03, EU:T:2004:347, Rn. 18, vom 10. Juni 2008, Novartis/HABM [BLUE SOFT], T‑330/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:185, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2010, Beifa Group/HABM – Schwan-Stabilo Schwanhäußer [Schreibinstrument], T‑148/08, EU:T:2010:190, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hinsichtlich des sprachlichen Profils dieser Verkehrskreise ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sie sich zum einen aus sämtlichen englisch‑, französisch- und deutschsprachigen Verbrauchern der Union zusammensetzen und dass es zum anderen für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache nicht erforderlich ist, zu bestimmen, ob die maßgeblichen Verkehrskreise auch aus spanisch- und portugiesischsprachigen Verbrauchern bestehen.

35      Was als Erstes die Bedeutung der angegriffenen Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, bedeutet der Begriff „Hinterland“ nach dem deutschen Wörterbuch Duden ein „um einen zentralen Ort herum oder hinter einer wichtigen Grenzlinie liegendes Land (besonders in seiner geografischen, verkehrsmäßigen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen oder militärischen Abhängigkeitsbeziehung zu diesem Ort, zu dieser Linie)“ und ist mit derselben Bedeutung in die englische und die französische Sprache eingegangen.

36      Was als Zweites den Zusammenhang zwischen der angegriffenen Marke und den von ihr erfassten Waren betrifft, ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die angegriffene Marke keinen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den mit ihr gekennzeichneten Waren aufweist, um es den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der Bestimmung oder eines anderen Merkmals dieser Waren zu erkennen.

37      Insoweit ist erstens zwischen den Parteien unstreitig, dass der Begriff „Hinterland“ weder einen bestimmten geografischen Punkt noch ein bestimmtes geografisches Gebiet bezeichnet. Somit kann dieser Begriff den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Bezeichnung eines bestimmten geografischen Ortes im Sinne der oben in den Rn. 27 bis 29 angeführten Rechtsprechung bekannt sein.

38      Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht davon auszugehen ist, dass der abstrakte Begriff „Hinterland“ die Merkmale der Waren bezeichnen könnte, die mit ihrem Herstellungsort und allgemeiner mit ihrer geografischen Herkunft oder sogar dem Ort ihres Genusses zusammenhängen. Weder aus der Klageschrift noch aus den Akten geht nämlich hervor, dass ein solcher Begriff irgendwelche geografischen Besonderheiten eines – auch abstrakten – Ortes beschreiben könnte, zumal keine Bestimmung der Verordnung 2017/1001 vorsieht, dass ein abstrakter geografischer Begriff unter das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung fallen könnte. Außerdem informiert dieser Begriff mangels einer konkreten Bedeutung die maßgeblichen Verkehrskreise nicht über Merkmale oder Besonderheiten, für die ein geografischer Ort bekannt wäre und bei denen es wahrscheinlich wäre, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Sinne der oben in den Rn. 27 bis 29 angeführten Rechtsprechung annehmen könnten, dass die in Rede stehenden Waren von diesem Ort stammten oder dort hergestellt würden.

39      Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet, dass der Streithelfer selbst in der Werbung auf seiner Internetseite den beschreibenden Charakter des Begriffs „Hinterland“ als geografische Herkunft der in Rede stehenden Waren einräume. Zwar geht aus den von der Klägerin vorgelegten Beweisen hervor, dass in einem Kommentar auf der Internetseite des Streithelfers die Herkunft des Gins aus dem Hinterland erwähnt wird. Dieser einzige Beweis, dessen alleinig genanntes Datum nach dem der Anmeldung der angegriffenen Marke liegt, lässt jedoch für sich genommen keine Rückschlüsse auf die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung dieser Marke zu und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen, die sich aus der oben in den Rn. 18 und 27 bis 29 angeführten Rechtsprechung für den Nachweis ergeben, dass die angegriffene Marke als beschreibend für die geografische Herkunft der verschiedenen in Rede stehenden alkoholischen Getränke wahrgenommen wurde.

40      Außerdem kann der bloße Umstand, dass der Streithelfer in seiner Werbung darauf hingewiesen haben soll, dass eine der mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren, nämlich Gin, von einem im Übrigen abstrakten Ort stamme, keine beschreibende Angabe ihrer geografischen Herkunft darstellen, da ein solcher Ort nicht geeignet ist, besondere Merkmale, Eigenschaften oder Besonderheiten zu bezeichnen, die mit ihrer geografischen Herkunft zusammenhängen und einen bestimmten Ort kennzeichnen.

41      Im Übrigen ist der Vergleich der Klägerin zwischen dem Begriff „Hinterland“, der für den Ort der Herstellung der mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren beschreibend sei, und einem Weingut, das für Weine beschreibend sei, wobei Letztere im Übrigen von der vorliegenden Klage nicht betroffen sind, nicht relevant, da nach der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung der beschreibende Charakter der angegriffenen Marke zum einen nur in Bezug auf die betreffenden Waren und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen, beurteilt werden kann. Er ist daher zurückzuweisen.

42      Zweitens ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, wonach die angegriffene Marke nicht auf die Natur oder den ländlichen Raum anspielt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin verweist der Begriff „Hinterland“ im Zusammenhang mit den in Rede stehenden alkoholischen Getränken nämlich nicht speziell auf die Natur oder die Nähe dazu.

43      In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen nur dann unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 fällt, wenn es dazu dient, die wesentlichen Merkmale der fraglichen Waren und Dienstleistungen konkret und nicht vage oder abstrakt zu bezeichnen (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2008, Ford Motor/HABM [FUN], T‑67/07, EU:T:2008:542, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Die von der Klägerin vorgetragenen angeblichen Merkmale, die durch den Begriff „Hinterland“ beschrieben würden, werden aber von der angegriffenen Marke nicht benannt oder spezifiziert und bleiben, falls sie nach dem Verständnis der Verkehrskreise evoziert werden sollten, zu vage und unbestimmt, um diese Marke als beschreibend für die in Rede stehenden Waren ansehen zu können. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird der von der angegriffenen Marke verwendete Begriff „Hinterland“ somit von den maßgeblichen Verkehrskreisen weder unmittelbar und unmissverständlich als Hinweis auf das Land noch auf angebliche Vorteile der verschiedenen in Rede stehenden alkoholischen Getränke im Zusammenhang mit ihrem ländlichen und provinziellen Charakter verstanden.

45      Schließlich wird die Schlussfolgerung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie mit der angegriffenen Marke konfrontiert werden, nicht unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der von dieser Marke erfassten Waren oder eines ihrer Merkmale erkennen, durch die von der Klägerin vorgelegten Beweise bestätigt, die belegen, dass der Begriff „Hinterland“ stets in Verbindung mit anderen Begriffen oder Sätzen verwendet wird, die seine Bedeutung präzisieren, so dass es dieser Begriff für sich genommen dem Verbraucher nicht ermöglicht, sich vorzustellen, mit welcher Art von Ware oder welchem ihrer Merkmale er verknüpft ist.

46      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die angegriffene Marke für die mit ihr gekennzeichneten Waren nicht beschreibend ist und dass sie nicht auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 für nichtig zu erklären ist.

47      Der zweite Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

48      Da jedoch der Umstand, dass eine Marke nicht beschreibend ist, nicht zwangsläufig bedeutet, dass sie Unterscheidungskraft aufweist, ist nun der erste Klagegrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wird.

 Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wird

49      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß ihrem Art. 7 Abs. 2 findet Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

50      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses ist offensichtlich nicht zu trennen von der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 48).

53      Nach der Rechtsprechung genügt ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu überwinden (Urteile vom 27. Februar 2002, EUROCOOL, T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 39, und vom 27. Juni 2017, Aldi Einkauf/EUIPO – Fratelli Polli [ANTICO CASALE], T‑327/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:439, Rn. 35).

54      Um den Grad der minimalen Unterscheidungskraft zu erreichen, der von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verlangt wird, genügt es außerdem, wenn das angemeldete Zeichen als von vornherein geeignet erscheint, es den maßgeblichen Verkehrskreisen zu ermöglichen, den Ursprung der in der Unionsmarkenanmeldung bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne dass es notwendigerweise eine besondere Bedeutung haben müsste; auch ein vollkommen willkürliches Zeichen kann unterscheidungskräftig sein (vgl. Urteil vom 13. Juni 2007, IVG Immobilien/HABM [I], T‑441/05, EU:T:2007:178, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin behauptet, gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

56      In den Rn. 42 bis 48 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass der von der angegriffenen Marke verwendete Begriff „Hinterland“ in Bezug auf die in Rede stehenden Waren keine konkrete Bedeutung habe. Er bezeichne nämlich weder einen bestimmten geografischen Punkt noch ein bestimmtes geografisches Gebiet. Dieser Begriff enthalte keinen Hinweis auf die Nähe zur Natur. Eine solche Auslegung könnte sich allenfalls aus einem analytischen Denkprozess ergeben, den die Verbraucher nicht durchführten, zumal die Bezugnahme auf einen zentralen Ort ebenfalls zu vage sei. Sie hat daraus geschlossen, dass das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 auf die angegriffene Marke nicht anwendbar sei.

57      Die Klägerin tritt der Beurteilung der Beschwerdekammer entgegen und macht im Wesentlichen geltend, die maßgeblichen Verkehrskreise sähen in dem Begriff „Hinterland“ einen anpreisenden Hinweis auf positive Attribute, nämlich die Nähe zur Natur in Abgrenzung zur Stadt, insbesondere zur Großstadt. Die Beschwerdekammer habe Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu eng ausgelegt, da auch abstrakten geografischen Begriffen die Unterscheidungskraft fehlen könne. Dies sei bei dem Begriff „Hinterland“ der Fall, der die maßgeblichen Verkehrskreise auf die geografische Herkunft oder den Ort des Genusses der in Rede stehenden Waren hinweise.

58      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

59      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den allgemeinen Verkehrskreisen bestehen. Im Übrigen sind die Verkehrskreise, anhand deren das vorliegende absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, die englisch‑, französisch- und deutschsprachigen Verkehrskreise in der Union (siehe oben, Rn. 34).

60      Sodann ist als Erstes in Bezug auf die Wahrnehmung der angegriffenen Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Hinterland“ für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Bedeutung hat, wie sie oben in Rn. 35 dargestellt ist.

61      Als Zweites ist zur Unterscheidungskraft für die von der angegriffenen Marke erfassten Waren festzustellen, dass die oben in Rn. 56 zusammengefasste Beurteilung der Beschwerdekammer fehlerfrei ist.

62      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer insoweit zunächst keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie festgestellt hat, dass die angegriffene Marke nicht beschreibend sei. Aus den oben in den Rn. 35 bis 46 dargelegten Gründen ist diese Marke nämlich für die mit ihr bezeichneten Waren oder deren Merkmale nicht beschreibend, und aus denselben Gründen kann demnach im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die Unterscheidungskraft fehlt.

63      Sodann ist festzustellen, dass der von der Klägerin angeführte Umstand, dass der Begriff „Hinterland“ generisch zur Bezeichnung konkreter Orte verwendet werde, unerheblich ist. Nach der Rechtsprechung kann nämlich ein Wortzeichen in Anbetracht dessen, dass es im alltäglichen Sprachgebrauch wie auch im Verkehr allgemein als generischer lobender Begriff verwendet wird, nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren hinzuweisen und damit die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen. Dies gilt erst recht, wenn der in Rede stehende Begriff nicht auf unbestimmte Weise die Art, die Funktion, die Qualität oder eine der Eigenschaften einer beliebigen Ware oder Dienstleistung anpreist, sondern Auskunft über die Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen gibt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2013, Restoin/HABM [EQUIPMENT], T‑356/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:253, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen, dass der Begriff „Hinterland“ im alltäglichen Sprachgebrauch wie auch im Verkehr allgemein in einer generischen Bedeutung verwendet wird, die geeignet ist, die maßgeblichen Verkehrskreise über Eigenschaften einer beliebigen in Rede stehenden Ware zu informieren oder Auskunft über deren Art zu geben.

65      Zu der Behauptung, dass der von der angegriffenen Marke verwendete Begriff „Hinterland“ einen anpreisenden Hinweis auf positive Attribute der in Rede stehenden alkoholischen Getränke, nämlich die Nähe zur Natur in Abgrenzung zur Stadt, enthalte, ist festzustellen, dass dieser Begriff im Sinne seiner oben in Rn. 35 angeführten Definition entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht mit der Nähe zur Natur in Verbindung gebracht wird. Jedenfalls nimmt eine etwaige anpreisende Konnotation einer Marke dieser nicht zwangsläufig die Unterscheidungskraft (vgl. Urteil vom 27. Juni 2017, ANTICO CASALE, T‑327/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:439, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beschwerdekammer Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu eng ausgelegt habe. Wie nämlich aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, ergibt sich die Schlussfolgerung zur Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht allein aus der Prüfung des konkreten oder abstrakten Charakters des Begriffs „Hinterland“, sondern aus der im Einklang mit der oben in Rn. 51 angeführten Rechtsprechung vorgenommenen Beurteilung seiner Bedeutung zum einen in Bezug auf die betreffenden Waren und zum anderen in Bezug auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise.

67      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass die angegriffene Marke für die in Rede stehenden Waren Unterscheidungskraft besitzt und dass sie nicht auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 für nichtig zu erklären ist.

68      Unter diesen Umständen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Klageantrags der Klägerin zu entscheiden ist.

 Kosten

69      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Streithelfers ihre eigenen Kosten sowie dessen Kosten aufzuerlegen.

70      Das EUIPO hat nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist, ist zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Erzeugergemeinschaft Winzersekt GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Herrn Martin Milz.

3.      Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

Kowalik-Bańczyk

Hesse

Dimitrakopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. September 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.