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Rechtsmittel der AC-Treuhand AG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Februar 2014 in der Rechtssache T-27/10, AC-Treuhand AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 17. April 2014

(Rechtssache C-194/14 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: AC-Treuhand AG (Prozessbevollmächtigte: C. Steinle und I. Bodenstein, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission K(2009) 8682 final vom 11. November 2009 (Sache COMP/38.589 – Wärmestabilisatoren), soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die in Artikel 2 Ziffer 17) und Ziffer 38) der genannten Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbußen herabzusetzen;

hilfsweise zum Antrag Ziffer 2, die Sache zur Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen;

in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerin für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Februar 2014 in der Rechtssache T-27/10. In dem Urteil habe das Gericht die gegen die Entscheidung K(2009) 8682 final der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 – Wärmestabilisatoren) erhobene Klage der Rechtsmittelführerin vom 27. Januar 2010 abgewiesen.

Die Rechtsmittelführerin macht insgesamt vier Rechtsmittelgründe geltend:

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es Art. 81 EG (jetzt: Art. 101 AEUV) unter Verstoß gegen den in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta, „GRC“) verankerten Gesetzmäßigkeits- grundsatz (nullum crimen sine lege und nulla poena sine lege) derart extensiv ausgelegt habe, dass das rechtsstaatlich geforderte Maß an Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit des Tatbestandes von Art. 81 EG im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben sei. Damit habe das Gericht gegen Art. 81 EG und Art. 49 Abs. 1 GRC verstoßen.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht bei der Zurückweisung des vierten Klagegrunds rechtsfehlerhaft die Grenzen verkannt habe, denen das Bußgeldermessen der Kommission im vorliegenden Fall durch das Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 49 Abs. 1 GRC) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz gesetzt gewesen seien.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung 1/2003 und die Bußgeldleitlinien verstoßen habe. Die Rechtsmittelführerin habe vorgetragen, dass ihre Geldbußen anhand der in den Leitlinien von 2006 dargestellten Methoden auf der Grundlage des für die Erbringung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Zuwiderhandlungen erhaltenen Honorars zu bestimmen gewesen wären und nicht hätten pauschal festgesetzt werden dürfen. Das Gericht habe diesen Vortrag zu Unrecht zurückgewiesen und die Höhe der Geldbußen als angemessen erachtet.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 261 AEUV, Art. 23 Abs. 3 und Art. 31 der Verordnung 1/2003 wegen unzureichender und rechtsfehlerhafter Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis. Zudem habe das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis selbst gegen das Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 49 Abs. 1 GRC), den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.