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Klage, eingereicht am 30. April 2010 - IVBN/Kommission

(Rechtssache T-201/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN) (Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Meulenbelt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die angefochtene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die Beihilfemaßnahmen E 2/2005 und N 642/2009 (Niederlande) - Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbauunternehmen. Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

Erstens rügt die Klägerin, dass die Art. 18 und 19 der Verordnung Nr. 659/19991 sowie die Art. 106 Abs. 2, 107 und 108 AEUV nebst der Begründungspflicht verletzt worden seien. Die Kommission habe den Sachverhalt in Bezug auf die Verpflichtung der Wohnungsbauunternehmen, Mieten zu berechnen, die unterhalb der vom Staat festgesetzten angemessenen Mietpreise lägen, unrichtig wiedergegeben. Ferner sei die Abgrenzung der Zielgruppe für soziale Wohnraumbeschaffung unbegründet und unzutreffend. Zu Unrecht habe die Kommission ferner keine objektive Grenze für die gesamten Baukosten der mit der Beihilfe zu unterstützenden Wohnungen und die diesen Mietwohnungen eigene Qualität, wie sie ihren Niederschlag in den Mietpreisen finde, festgelegt. Ferner sei der Schutz gegen Überkompensierung unzureichend, wodurch die Kommission auch gegen Art. 5 der Entscheidung über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse2 verstoße. Zum Schluss führt die Klägerin in diesem Zusammenhang aus, dass die Kommission nicht auf ihre Beschwerde betreffend die Rolle des Woningsinvesteringsfonds (Wohnungsinvestitionsfonds) und der Nederlandse Waterschapsbank eingegangen sei.

Zweitens rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/20043 sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Kommission habe es unterlassen, eine eingehende nähere Prüfung vorzunehmen und festzustellen, dass die Beihilfe für Wohnungsbauunternehmen, wie in der Sache E 2/2005 beschrieben, ganz oder zumindest zu einem erheblichen Teil als neue Beihilfe und nicht als bestehende Beihilfe zu betrachten sei.

Zum Schluss führt die Klägerin an, dass die Kommission dadurch gegen die Art. 106 Abs. 2, 107 und 108 AEUV verstoßen habe, dass sie das förmliche Prüfverfahren im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit den Art. 4 und 6 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht eröffnet habe, wodurch gleichzeitig der Klägerin ihre Verfahrensrechte aus diesen Bestimmungen vorenthalten worden seien.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

2 - Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312, S. 67).

3 - Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140, S. 1).