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Klage, eingereicht am 26. Juli 2011 - Masottina/HABM - Bodegas Cooperativas de Alicante (CA'MARINA)

(Rechtssache T-393/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Masottina SpA (Conegliano [TV], Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Schaeffer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bodegas Cooperativas de Alicante, handelnd unter der Firma Coop. V. BOCOPA (Alicante, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Mai 2011 in der Sache R 518/2010-1 sowie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 2. Februar 2010 aufzuheben;

den Widerspruch der Bodegas Cooperativas de Alicante, Coop. V. BOCOPA, gegen die Anmeldung der Marke "CA'MARINA" zurückzuweisen und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 6 375 216 für die Masottina SpA zur Eintragung zuzulassen;

der Bodegas Cooperativas de Alicante, Coop. V. BOCOPA, die Gerichts- und sonstigen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CA'MARINA" für Waren der Klasse 33 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 375 216.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "MARINA ALTA" (Nr. 1 796 374) für Waren der Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer diese Bestimmung falsch angewandt habe, und zwar (i) im Hinblick auf die fehlende oder jedenfalls unzureichende Bestimmtheit und Unterscheidungskraft der Marke "MARINA ALTA", (ii) das Fehlen von Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Zeichen und (iii) mangels Berücksichtigung des Umstands, dass die Waren, die Vertriebskanäle und die maßgeblichen Verkehrskreise nicht identisch seien.

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