Language of document : ECLI:EU:T:2013:284

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

30. Mai 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke ultrafilter international – Absolutes Eintragungshindernis – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Rechtsmissbrauch“

In der Rechtssache T‑396/11

ultra air GmbH mit Sitz in Hilden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Donaldson Filtration Deutschland GmbH mit Sitz in Haan (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Siebertz und M. Teworte-Vey,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Mai 2011 (Sache R 374/2010‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der ultra air GmbH und der Donaldson Filtration Deutschland GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und J. Schwarcz,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 22. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 12. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2013

folgendes

Urteil

1        Am 29. März 1999 meldete die Streithelferin, die ultrafilter GmbH, jetzt Donaldson Filtration Deutschland GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der Anmeldemarke handelt es sich um das Wortzeichen ultrafilter international.

3        Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 7, 11, 37, 41 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen für die einzelnen Klassen folgender Beschreibung:

–        Klasse 7: „Filter zum Trocknen, Reinigen und Kühlen von Luft, Gasen und Flüssigkeiten; Filterkörper; Filterwerkstoffe; mechanische und elektrische Kondensableiter; Öltrenner; Wassertrenner“;

–        Klasse 11: „Geräte und Anlagen zum Trocknen, Reinigen und Kühlen von Luft, Gasen und Flüssigkeiten; Teile und Zubehör dieser Geräte und Anlagen, insbesondere Pumpen-Membranen, Füllstandsmesser, Ventile, insbesondere Magnetventile, Membranventile, Steuerungen für Ventile, Zeitsteuerungen, Manometer, insbesondere Differenzdruckmanometer, Druckmesser, insbesondere Temperatur-Druckmesser, Niveau-Druckmesser, Verbindungselemente für Filteranlagen, einschließlich konstruktionsgebundener Anschluss- und Befestigungsteile; Lüftungsgeräte“;

–        Klasse 37: „Inbetriebnahme, Reparatur und Instandhaltung der genannten Geräte und Anlagen“;

–        Klasse 41: „Technische Ausbildung; Verkaufs- und Produktschulung“;

–        Klasse 42: „Dienstleistungen eines Ingenieurs; Beratung bei der Planung, Errichtung und beim Betrieb der genannten Anlagen und Geräte“.

4        Mit Entscheidung vom 19. Januar 2001 wies der Prüfer die Gemeinschaftsmarkenanmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009) mit der Begründung zurück, dass die angegriffene Marke beschreibend sei und ihr keine Unterscheidungskraft zukomme. Infolge einer von der Streithelferin eingelegten Beschwerde hob die zweite Beschwerdekammer des HABM diese Entscheidung mit Entscheidung vom 16. Dezember 2003 (Sache R 375/2001-2) auf und führte aus, dass die angegriffene Marke in den deutschsprachigen und englischsprachigen Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) Unterscheidungskraft erlangt habe.

5        Am 27. September 2005 wurde die angegriffene Marke unter der Nr. 1121839 als Gemeinschaftsmarke eingetragen.

6        Am 5. Mai 2008 stellte die Klägerin, die ultra air GmbH, beim HABM nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009) einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der angegriffenen Marke mit der Begründung, diese Marke sei unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 eingetragen worden.

7        Die Nichtigkeitsabteilung des HABM gab mit Entscheidung vom 29. Januar 2010 dem Nichtigkeitsantrag statt und erklärte die angegriffene Marke nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung für alle Waren und Dienstleistungen für nichtig.

8        Am 16. März 2010 legte die Streithelferin beim HABM gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

9        Mit Entscheidung vom 18. Mai 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und wies den Nichtigkeitsantrag der Klägerin zurück. Nach Ansicht der Beschwerdekammer war der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit rechtsmissbräuchlich und als unzulässig zurückzuweisen. Dabei vertrat die Beschwerdekammer im Wesentlichen die Auffassung, dass die Klägerin mit ihrem Nichtigkeitsantrag in Wirklichkeit bezwecke, die Bezeichnung „ultrafilter“ (in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen Begriffen) selbst als Marke zu benutzen. Sie verfolge also andere Zwecke als die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Zwecke des öffentlichen Interesses. Die verdeckten Absichten, die einen Rechtsmissbrauch darstellten, zeigten sich außerdem darin, dass sich der ehemalige Geschäftsführer der Inhaberin der angegriffenen Marke und jetzige Geschäftsführer der Antragstellerin auf Erklärung der Nichtigkeit im Jahr 2003 selbst für die Bejahung der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft dieser Marke eingesetzt habe. Da der Rechtsmissbrauch ein „allgemeines Verfahrens- und Prozesshindernis“ darstelle, seien missbräuchliche Anträge und Klagen, bei denen es sich um Verfahren handle, mit denen andere als von der Rechtsordnung gedeckte Zwecke verfolgt würden, auszuschließen, ohne dass es erforderlich sei, nach Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten heranzuziehen.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die von der Streithelferin bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde zurückzuweisen;

–        dem HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

11      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung rügt.

13      Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass, wie von der Rechtsprechung bestätigt, Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 jede natürliche oder juristische Person dazu berechtige, einen Nichtigkeitsantrag gestützt auf Art. 52 dieser Verordnung zu stellen, ohne dieses Recht von einer Abwägung zwischen den etwaigen eigenen Interessen des Antragstellers auf Erklärung der Nichtigkeit und dem von dieser Bestimmung geschützten Allgemeininteresse abhängig zu machen. In diesem Zusammenhang lasse Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, der eine abschließende Regelung darstelle, keinen Spielraum für die Berücksichtigung einer etwaigen Bösgläubigkeit des Antragstellers auf Erklärung der Nichtigkeit, weswegen ein Rechtsmissbrauch kein Hindernis für die Prüfung eines Nichtigkeitsantrags sein könne.

14      Außerdem sei der Klägerin kein Rechtsmissbrauch anzulasten, da erstens die von der Streithelferin vor der Beschwerdekammer vorgelegten Entscheidungen nationaler Gerichte Fälle unlauteren Wettbewerbs beträfen, die keinen Zusammenhang mit der Benutzung der angegriffenen Marke aufwiesen. Zweitens sei aufgrund der Tatsache, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eben genau den Zweck verfolge, die Monopolisierung jener Zeichen zu verhindern, denen ein absolutes Eintragungshindernis entgegenstehe, die freie Benutzung eines solchen Zeichens mit dieser Bestimmung völlig vereinbar und könne daher keinen Rechtsmissbrauch darstellen. Drittens könne einem Nichtigkeitsantragsteller der Umstand, dass er zuvor erfolglos die Eintragung eines Zeichens als Marke beantragt habe, nicht verwehren, die Erklärung der Nichtigkeit einer ähnlichen Marke, der ein absolutes Eintragungshindernis entgegenstehe, zu beantragen. Schließlich sei es viertens auch ohne Belang, dass der Geschäftsführer der Klägerin Geschäftsführer der Streithelferin gewesen sei, als Letztere die angegriffene Marke habe eintragen lassen.

15      Das HABM und die Streithelferin vertreten die Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung sachlich richtig sei.

16      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 nicht um ein gerichtliches, sondern um ein Verwaltungsverfahren handelt (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C‑408/08 P, Slg. 2010, I‑1347, Randnr. 36).

17      Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor, dass ein auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützter Antrag auf Nichtigerklärung von jeder natürlichen oder juristischen Person oder jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, der prozessfähig ist, gestellt werden kann. Dagegen beschränkt Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung, der auf relative Nichtigkeitsgründe gestützte Anträge auf Nichtigerklärung betrifft, das Recht, einen solchen Antrag zu stellen, auf bestimmte Personen, die ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen können. Aus der Systematik dieses Artikels ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber den Kreis der Personen, die einen Antrag auf Nichtigerklärung stellen können, im zweiten Fall beschränken wollte, im ersten Fall aber nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Lancôme/HABM, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 39).

18      Während die relativen Eintragungshindernisse die Interessen von Inhabern bestimmter älterer Rechte schützen, haben die absoluten Eintragungshindernisse den Schutz des ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses zum Ziel, was erklärt, dass Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 nicht verlangt, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis nachweist (Urteil Lancôme/HABM, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 40).

19      Das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bezweckt, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht die Marken geeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Mithin gehen das Allgemeininteresse, das Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zugrunde liegt, und die genannte wesentliche Funktion der Marke offensichtlich ineinander über (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnrn. 60 und 61). Außerdem besteht das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg. 2011, I‑1541, Randnr. 37).

20      Demnach soll das Verwaltungsverfahren nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung es dem HABM insbesondere ermöglichen, die Gültigkeit der Eintragung einer Marke zu überprüfen und einen Standpunkt einzunehmen, den es gegebenenfalls gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 von Amts wegen hätte einnehmen müssen.

21      In diesem Zusammenhang hat das HABM zu prüfen, ob die betreffende Marke beschreibend und/oder nicht unterscheidungskräftig ist, ohne dass die Beweggründe oder das frühere Verhalten des Antragstellers auf Erklärung der Nichtigkeit den Umfang der Aufgabe berühren können, die dem HABM in Bezug auf das Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse übertragen ist. Da sich das HABM im Rahmen der Anwendung der fraglichen Bestimmungen in einem Nichtigkeitsverfahren nämlich nicht zu der Frage äußert, ob das Recht des Markeninhabers irgendeinem Recht des Antragstellers auf Erklärung der Nichtigkeit vorgeht, sondern prüft, ob das Recht des Markeninhabers im Hinblick auf die für die Eintragungsfähigkeit der Marke geltenden Regeln wirksam begründet worden ist, kann von einem „Rechtsmissbrauch“ seitens des Antragstellers auf Erklärung der Nichtigkeit keine Rede sein.

22      Daher steht entgegen dem Vorbringen des HABM der Umstand, dass der Antragsteller auf Erklärung der Nichtigkeit seinen Antrag mit dem Ziel stellen kann, das fragliche Zeichen später auf seinen Waren anzubringen, genau im Einklang mit dem durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geschützten Allgemeininteresse der Verfügbarkeit und freien Verwendbarkeit. Mithin kann, anders als die Beschwerdekammer ausgeführt hat, ein solcher Umstand keinesfalls einen Rechtsmissbrauch darstellen. Diese Beurteilung wird durch Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 bestätigt, wonach die Gemeinschaftsmarke auch auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt werden kann, was voraussetzt, dass der Beklagte in diesem Verfahren die Nichtigerklärung selbst dann erwirken kann, wenn er die fragliche Marke benutzt hat und beabsichtigt, sie weiter zu benutzen.

23      Was zu einer Verfehlung der mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgten Ziele führt, ist vielmehr die mit einem „Rechtsmissbrauch“ begründete Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung, da eine solche Zurückweisung der oben in Randnr. 21 beschriebenen Entscheidung in der Sache entgegenstünde.

24      Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin auf Erklärung der Nichtigkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung eingereicht wurde, der Geschäftsführer der Markeninhaberin war, berührt in keiner Weise das Recht der Antragstellerin auf Erklärung der Nichtigkeit, beim HABM einen Antrag im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zu stellen. Berücksichtigt man Art und Gegenstand des fraglichen Verfahrens, in dem es um den Schutz des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Allgemeininteresses geht, ist nämlich festzustellen, dass der Inhaber einer beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Marke nicht allein deshalb einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Eintragung seiner Marke erhält, weil die Geschäfte des Antragstellers auf Erklärung der Nichtigkeit von einer natürlichen Person geführt werden, die in der Vergangenheit auf die Eintragung des fraglichen Zeichens hingewirkt hat.

25      Gleiches gilt für das Vorbringen der Streithelferin, die Klägerin habe ihr gegenüber wettbewerbsrechtlich unlautere Handlungen begangen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit vom guten Glauben dessen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt, abhängig macht (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2009, Iranian Tobacco/HABM – AD Bulgartabac [TIR 20 FILTER CIGARETTES], T‑245/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26). Selbst unterstellt, ein Antrag auf Nichtigerklärung wäre Teil eines im Rahmen einer geschäftlichen Konfrontation bestehenden Gesamtplans, der auch wettbewerbsrechtlich unlautere Methoden umfasst, ist die Löschung einer beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Marke eine durch Art. 57 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgegebene Rechtsfolge, ohne dass der Markeninhaber einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Eintragung deshalb erhielte, weil der Antragsteller auf Erklärung der Nichtigkeit außerdem wettbewerbsrechtlich unlautere Handlungen begeht.

26      Schließlich ist die Bezugnahme des HABM auf Art. 9 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) ohne Bedeutung. Diese Bestimmung betrifft, wie der inhaltsgleiche Art. 54 der Verordnung Nr. 207/2009, den Fall, dass der Inhaber einer Marke die Benutzung einer jüngeren Marke fünf Jahre lang duldet, wodurch er das Recht verwirkt, aufgrund der älteren Marke die Nichtigerklärung der jüngeren Marke zu verlangen. Sie regelt jedoch das Verhältnis zwischen zwei rechtmäßig eingetragenen Marken dahin gehend, dass eine Marke unter bestimmten Umständen nicht wegen des Bestehens einer identischen oder ähnlichen anderen Marke gelöscht werden kann. Der Gesetzgeber regelt daher nur das Verhältnis zwischen zwei privaten Interessen, die im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/104, ähnlich dem Widerspruchsverfahren nach Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009, einander gegenüberstehen. Diese Regelung betrifft hingegen keineswegs die Möglichkeit, eine Marke nicht wegen der Gefahr einer Verwechslung mit einer älteren Marke, sondern wegen ihres beschreibenden Charakters oder ihrer fehlenden Unterscheidungskraft, also wegen zugunsten des Allgemeininteresses eingeführter absoluter Eintragungshindernisse löschen zu lassen, die die Eintragung von Anfang an fehlerhaft machen und deren Anwendung nach Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 lediglich dann zu unterbleiben hat, wenn die fragliche Marke nach ihrer Eintragung Unterscheidungskraft erlangt hat.

27      Nach alledem ist festzustellen, dass der Beschwerdekammer ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als sie die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben und den Antrag auf Nichtigerklärung wegen „Rechtsmissbrauchs“ als unzulässig zurückgewiesen hat.

28      Daher greift der erste Klagegrund durch, und die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben.

29      Zum zweiten, auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Antrag der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn das Gericht nach Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 befugt ist, die Entscheidungen der Beschwerdekammern abzuändern, diese Möglichkeit grundsätzlich auf Situationen beschränkt ist, in denen die Rechtssache entscheidungsreif ist (Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2008, Gabel Industria Tessile/HABM – Creaciones Garel [GABEL], T‑85/07, Slg. 2008, II‑823, Randnr. 28). Wie das HABM mit dem Ziel geltend macht, den zweiten Klagegrund für unzulässig erklären zu lassen, hat sich die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht zur Frage der Begründetheit des Antrags auf Nichtigerklärung geäußert, die Gegenstand der von der Streithelferin bei ihr eingelegten Beschwerde war. Daher ist festzustellen, dass die Rechtssache nicht entscheidungsreif und dieser Antrag zurückzuweisen ist.

 Kosten

30      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm, wie von der Klägerin beantragt, deren Kosten aufzuerlegen. Da die Streithelferin mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, trägt sie nach Art. 87 § 4 Unterabs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Mai 2011 (Sache R 374/2010‑4) wird aufgehoben.

2.      Das HABM trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der ultra air GmbH.

3.      Die Donaldson Filtration Deutschland GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Mai 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.