Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. November 2021 –
Satabank/EZB
(Rechtssache T‑494/20)(1)
„Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über weniger bedeutende Kreditinstitute – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Besondere Aufgaben der EZB – Weigerung, die direkte Aufsicht zu übernehmen – Weigerung, der zuständigen Person Anweisungen zu geben – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
1. Gerichtliches Verfahren – Klage beim Gericht – Möglichkeit, eine Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über die Unzulässigkeitsrüge des Beklagten zu entscheiden
(vgl. Rn. 17, 18)
2. Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Befugnisse der Europäischen Zentralbank (EZB) – Dezentralisierte Umsetzung durch die nationalen Behörden – Direkte Aufsicht der nationalen Behörden über weniger bedeutende Unternehmen – Möglichkeit der EZB, diese Unternehmen direkt zu beaufsichtigen – Voraussetzung
(Verordnung Nr. 1024/2013 des Rates, Art. 4 Abs. 1; Verordnung Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank, Art. 67)
(vgl. Rn. 24-29, 33-37)
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Satabank plc trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB). |