Language of document : ECLI:EU:T:2016:682





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. November 2016 –
T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission

(Rechtssache T103/12)

„Außervertragliche Haftung – Landwirtschaft – Zucker – Außergewöhnliche Maßnahmen – Versorgung des Unionsmarkts – Wirtschaftsjahr 2011/12 – Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll – Hinreichend qualifizierter Verstoß – Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – Diskriminierungsverbot – Verhältnismäßigkeit – Rechtssicherheit – Berechtigtes Vertrauen – Sorgfaltspflicht und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung“

1.      Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Argumente, die von denen der unterstützten Partei abweichen – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4 und 53; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 142 Abs. 3)

(vgl. Rn. 36)

2.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Begriff – Pflicht zur Anhörung des Parlaments im Rahmen des Erlasses von Rechtsakten, die zur Gemeinsamen Agrarpolitik gehören – Ausschluss – Befugnis der Kommission, gemäß der Verordnung Nr. 1234/2007 die Einfuhrzölle für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse auszusetzen – Ausschluss

(Art. 37 EG; Art. 340 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates, Art. 64 Abs. 2 und 187)

(vgl. Rn. 40, 41, 44, 50, 51, 56, 57, 59, 60)

3.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Begriff – Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes – Einbeziehung – Recht auf eine gute Verwaltung – Einbeziehung – Voraussetzungen

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 63, 65)

4.      Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Durchführungsmaßnahmen – Maßnahmen, die aufgrund von Störungen infolge der Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt ergriffen werden – Aussetzung der Einfuhrzölle – Ermessen der Kommission – Grenzen

(Art. 39 AEUV, 40 AEUV und 43 AEUV; Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates, Art. 187)

(vgl. Rn. 72-74, 76)

5.      Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Zucker – Versorgung des Marktes – Unterschiedliche Behandlung der Erzeuger von Zucker aus in der Union angebauten Zuckerrüben und der Raffinerien von eingeführtem Rohrohrzucker – Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot – Fehlen

(Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates, Erwägungsgründe 65, 70 und 72 und Art. 187)

(vgl. Rn. 102, 103, 106, 108, 112-114)

6.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Gemeinsame Agrarpolitik – Durchführungsmaßnahmen – Ermessen des Gemeinschaftsgesetzgebers – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen – Offensichtliche Ungeeignetheit einer Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Ziels

(Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates, Art. 187)

(vgl. Rn. 126-129)

7.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Grenzen – Änderung der Regelung für eine gemeinsame Marktorganisation – Ermessen der Organe – Anpassung der Regelung an Änderungen der wirtschaftlichen Lage – Keine Berufung auf den Schutz des berechtigten Vertrauens

(Verordnungen der Kommission Nrn. 1239/2011, 1281/2011, 1316/2011, 1384/2911 und 27/2012)

(vgl. Rn. 147, 150)

8.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung

(vgl. Rn. 156, 157)

9.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Sorgfaltspflicht – Umfang

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41)

(vgl. Rn. 162, 163)

10.    Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit -Schädigung – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 177)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 der Kommission vom 30. November 2011 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Einfuhren von Zucker des KN‑Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz (ABl. 2011, L 318, S. 4), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 der Kommission vom 30. November 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2011/12 (ABl. 2011, L 318, S. 9), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1281/2011 der Kommission vom 8. Dezember 2011 über den Mindestzollsatz, der für die erste Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. 2011, L 327, S. 60), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1308/2011 der Kommission vom 14. Dezember 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Zucker, die im Wirtschaftsjahr 2011/12 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen (ABl. 2011, L 332, S. 8), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1316/2011 der Kommission vom 15. Dezember 2011 über den Mindestzollsatz, der für die zweite Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. 2011, L 334, S. 16), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1384/2011 der Kommission vom 22. Dezember 2011 über den Mindestzollsatz, der für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. 2011, L 343, S. 33), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 27/2012 der Kommission vom 12. Januar 2012 über den Mindestzollsatz für Zucker, der für die vierte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. 2012, L 9, S. 12), und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 57/2012 der Kommission vom 23. Januar 2012 zur Aussetzung des mit der Durchführungsverordnung Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens (ABl. 2012, L 19, S. 12) sowie Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch den Erlass dieser Rechtsakte und die Weigerung der Kommission, die zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit von Rohrohrzucker notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, entstanden sein soll

Tenor

1)

Die Klage wird abgewiesen.

2)

Die T & L Sugars Ltd und die Sidul Açúcares, Unipessoal Lda tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3)

Der Rat der Europäischen Union, die DAI – Sociedade de Desenvolvimento Agro-Industrial, SA, die RAR – Refinarias de Açùcar Reunidas, SA, die Lemarco SA, die Lemarco Cristal Srl, die Zaharul Liesti SA, die SFIR – Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA und die SFIR Raffineria di Brindisi SpA sowie das Comité européen des fabricants de sucre (CEFS) tragen ihre eigenen Kosten.