Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus (Estland), eingereicht am 5. Januar 2022 – Est Wind Power OÜ/AS Elering

(Rechtssache C-11/22)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tallinna Halduskohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Est Wind Power OÜ

Beklagte: AS Elering

Vorlagefragen

Sind die Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, insbesondere die erste Alternative des Begriffs „Beginn der Arbeiten“ in Nr. 19 (44) der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“1 , nämlich „Beginn der Bauarbeiten für die Investition“, dahin auszulegen, dass darunter der Beginn egal mit welchem Investitionsvorhaben verbundener Bauarbeiten zu verstehen ist oder bloß der Beginn solcher Bauarbeiten, die im Zusammenhang mit der Anlage des Investitionsvorhabens stehen, mit dem erneuerbare Energie erzeugt werden wird?

Sind die Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, insbesondere die erste Alternative des Begriffs „Beginn der Arbeiten“ in Nr. 19 (44) der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“, nämlich „Beginn der Bauarbeiten für die Investition“, dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in einer Situation, in der sie den Beginn der Bauarbeiten im Zusammenhang mit einer Investition festgestellt hat, nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zusätzlich beurteilen muss, welches Entwicklungsstadium das Investitionsvorhaben erreicht hat und mit welcher Wahrscheinlichkeit dieses Vorhaben fertiggestellt wird?

Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist: Können andere objektive Umstände, z. B. anhängige Rechtsstreitigkeiten, die die Fortsetzung des Investitionsvorhabens behindern, bei der Beurteilung des Entwicklungsstadiums des Investitionsvorhabens berücksichtigt werden?

Ist es im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-349/171 , Eesti Pagar, in den Rn. 61 und 68 festgestellt hat, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Anreizeffekts nicht als klares und von den nationalen Stellen einfach anzuwendendes Kriterium angesehen werden kann, da seine Überprüfung die Vornahme komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen im Einzelfall erfordert, weshalb ein solches Kriterium nicht mit dem Erfordernis im Einklang ist, dass die Kriterien für die Anwendung einer Freistellung klar und von den nationalen Stellen einfach anzuwenden sind?

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Sind die Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, insbesondere die Fußnote 66 zu Nr. 126 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“ in Verbindung mit Nr. 19 (44) derselben Mitteilung, dahin auszulegen, dass die nationale Behörde bei der Prüfung des Kriteriums des Beginns der Arbeiten keine wirtschaftliche Beurteilung des Investitionsvorhabens im Einzelfall vornehmen muss?

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Sind die Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, insbesondere die letzte Alternative des Begriffs „Beginn der Arbeiten“ in Nr. 19 (44) der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“, nämlich „eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht“, dahin auszulegen, dass eine beliebige andere Verpflichtung – mit Ausnahme des Kaufs von Grundstücken und Vorarbeiten (wie die Einholung einer Baugenehmigung) – die Investition unumkehrbar macht, unabhängig von den Kosten der eingegangenen Verpflichtung?

Sind die Vorschriften der Europäischen Union über staatliche Beihilfen und insbesondere der Begriff „Beginn der Arbeiten“ in Nr. 19 (44) der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“ dahin auszulegen, dass die unabdingbaren Voraussetzungen für den Beginn der Arbeiten das Vorliegen eines Nutzungsrechts an dem Grundstück durch den Erzeuger und das Vorliegen einer nationalen Genehmigung für die Durchführung des Investitionsvorhabens sind?

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist der Begriff „nationale Genehmigung für die Durchführung eines Investitionsvorhabens“ im Licht des nationalen Rechts auszulegen und kann es sich dabei nur um eine Genehmigung handeln, auf deren Grundlage die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben durchgeführt werden?

____________

1 ABl. 2014, C 200, S. 1.

1 EU:C:2019:172.