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Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Schweden), eingereicht am 24. Mai 2022 – BSH Hausgeräte GmbH/Electrolux AB

(Rechtssache C-339/22)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: BSH Hausgeräte GmbH

Berufungsbeklagte: Aktiebolaget Electrolux

Vorlagefragen

Ist Art. 24 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 dahin auszulegen, dass die Wendung „Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten … zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob die Frage im Wege der Klage oder der Einrede aufgeworfen wird,” so zu verstehen ist, dass ein nationales Gericht, das sich gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung für zuständig erklärt hat, über einen Patentverletzungsrechtsstreit zu entscheiden, seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verletzungsklage verliert, wenn einredeweise die Ungültigkeit des in Rede stehenden Patents geltend gemacht wird, oder ist die Bestimmung dahin auszulegen, dass das nationale Gericht lediglich nicht mehr zuständig ist, um über diese Einrede der Ungültigkeit zu entscheiden?

Wirkt es sich auf die Beantwortung von Frage 1 aus, wenn das nationale Recht Regelungen wie § 61 Abs. 2 des Patentlag (Patentgesetz) enthält, wonach über eine im Rahmen eines Patentverletzungsverfahrens geltend gemachte Ungültigkeitseinrede nur entschieden werden darf, wenn die andere Partei eine gesonderte Ungültigkeitsklage erhebt?

Ist Art. 24 Nr. 4 der Brüssel-I-Verordnung1 dahin auszulegen, dass er in Bezug auf ein Gericht eines Drittlandes Anwendung findet, im vorliegenden Fall also dahin, dass für den in der Türkei validierten Teil des europäischen Patents die dortigen Gerichte auch ausschließlich zuständig sind?

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1     ABl. 2012, L 351, S. 1.

1     Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).