Language of document : ECLI:EU:T:2014:143





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. März 2014 – FESI/Rat

(Rechtssache T‑134/10)

„Nichtigkeitsklage – Dumping – Ausweitung des auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls, ausgeweitet auf Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder aus Macau – Verband zur Vertretung unabhängiger Einführer – Fehlende individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Einbeziehung – Rechtsakt, der Durchführungsmaßnahmen im Sinne der genannten Vertragsbestimmung nach sich zieht – Rechtsbehelfe gegen diese Maßnahmen gegeben – Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1225/2009 geänderten Fassung) (vgl. Rn. 23-34, 37-40)

2.                     Zollunion – Entstehung einer Einfuhrzollschuld im Zusammenhang mit der Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr – Bestreitung des Bestehens der Zollschuld – Ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 236 und 243 bis 246) (vgl. Rn. 35, 36)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Klage eines Einführers, der in keiner Geschäftsbeziehung mit dem Ausführer steht und nicht der Hauptimporteur oder Endverbraucher der Ware ist – Fehlen von Umständen, die eine besondere Situation begründen, die den Kläger aus dem Kreis aller übrigen Marktteilnehmer heraushebt – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1294/2009 des Rates) (vgl. Rn. 41, 42, 44, 51-58, 61-63, 71-75)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 352, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Fédération européenne de l’industrie du sport (FESI) trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.