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Klage, eingereicht am 23. März 2010 - Pieno žvaigždės /HABM - Fattoria Scaldasole (Iogurt.)

(Rechtssache T-135/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: AB "Pieno žvaigždės" (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Lukauskienė und R. Žabolienė)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Fattoria Scaldasole Srl (Monguzzo, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Januar 2010 in der Sache R 1070/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "Iogurt." für Waren der Klasse 29.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Litauische eingetragene Bildmarke "jogurtas" für Waren der Klasse 29, eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "jogurt" für Waren der Klasse 29.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 2869/95 der Kommission1, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung entrichtet worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 303, S. 33).