Language of document :

Klage, eingereicht am 30. August 2013 – H. Lundbeck und Lundbeck/Kommission

(Rechtssache T-472/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: H. Lundbeck A/S (Valby, Dänemark) und Lundbeck Ltd (Milton Keynes, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Subiotto, QC, und Rechtsanwalt T. Kuhn)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die den Klägerinnen am 21. Juni 2013 zugestellte Entscheidung C(2013) 3808 final der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache COMP/39226 – Lundbeck für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die den Klägerinnen durch diese Entscheidung auferlegten Geldbußen für nichtig zu erklären,

höchst hilfsweise, die den Klägerinnen durch diese Entscheidung auferlegten Geldbußen erheblich herabzusetzen,

in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die den Klägerinnen im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstandenen Rechtsverfolgungs- und anderen Kosten und Ausgaben zu tragen, und

jede andere vom Gerichtshof für angemessen erachtete Maßnahme zu ergreifen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zehn Klagegründe geltend.

Die Beklagte sei fälschlich zu dem Schluss gekommen, dass Lundbeck und die anderen zu den Parteien der Vereinbarungen gehörenden Unternehmen tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 AEUV gewesen seien.

Die Beklagte habe im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 AEUV die Bedeutung von Werttransfers im Kontext von Patentvereinbarungen fehlerhaft beurteilt.

Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass mit den Patentvereinbarungen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezweckt worden seien, beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung der anerkannten Grundsätze in Bezug auf bezweckte Beschränkungen.

Der Beschluss der Beklagten sei fehlerhaft und nicht begründet, indem der „Test des Geltungsbereichs des Patents“ als einschlägiger Maßstab für die wettbewerbsrechtliche Würdigung von Patentvereinbarungen im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 AEUV abgelehnt worden sei.

Im Beschluss der Beklagten würden die Handlungen von Lundbeck falsch eingestuft, und es werde nicht erläutert, inwiefern diese einseitigen Handlungen für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV erheblich seien.

Die Beklagte habe es unterlassen, alle Umstände im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zu betrachten und sei fälschlich zu dem Schluss gekommen, dass ihre beabsichtigte Tragweite weiter gehe als die der Patentrechte von Lundbeck.

Die Beklagte habe es unterlassen, eine ordnungsgemäße Untersuchung der Effizienz der Vereinbarungen im Rahmen von Art. 101 Abs. 3 AEUV durchzuführen.

Der Beschluss der Beklagten verletze die Verteidigungsrechte von Lundbeck, da die Beklagte die Bestandteile des geltend gemachten Verstoßes zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem Beschluss geändert habe, ohne Lundbeck die Möglichkeit der Anhörung einzuräumen.

Hilfsweise wird geltend gemacht, dass die Beklagte Lundbeck zu Unrecht eine Geldbuße trotz der Neuartigkeit der Sach- und Rechtsfragen in diesem Fall auferlegt und dadurch auch den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt habe.

Höchst hilfsweise wird geltend gemacht, dass die Beklagte die Lundbeck auferlegten Geldbußen falsch berechnet habe.