Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2024 – TA Towers/EUIPO – Wobben Properties (Baumaterialien)
(Rechtssache T-201/22)1
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Baumaterialien darstellt – Nichtigkeitsgrund – Nichterfüllung der Schutzvoraussetzungen – Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Fehlende Eigenart – Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: TA Towers ApS (Odense, Dänemark) (vertreten durch Rechtsanwältin L. Andersen)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch J. Ivanauskas als Bevollmächtigten)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Wobben Properties GmbH (Aurich, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte R. F. Böhm und A. Ebert-Weidenfeller)
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Februar 2022 (Sache R 2491/2020-3).
Tenor
Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Februar 2022 (Sache R 2491/2020-3) wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das EUIPO und die Wobben Properties GmbH tragen ihre eigenen Kosten und jeweils die Hälfte der Kosten, die der TA Towers ApS vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstanden sind.
____________
1 ABl. C 222 vom 7.6.2022.