Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der AC-Treuhand AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. März 2004

(Rechtssache T-99/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die AC-Treuhand-AG, Zürich (Schweiz), hat am 16. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte M. Karl, C. Steinle und J. Drolshammer.

Die Klägerin beantragt,

-     die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Dezember 2003 (berichtigt am 7. Januar 2004) in der Sache COMP/E-2/37.857 - Organische Peroxide, soweit die Klägerin betroffen ist, für nichtig zu erklären;

-     die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerin und fünf weitere Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen haben, indem sie sich an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Markt der organischen Peroxide beteiligt haben. Der Klägerin wurde eine Geldbuße von 1.000 EUR auferlegt.

Die Klägerin trägt vor, dass sie organische Peroxide weder herstelle noch vertreibe, und dass sie nie auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt tätig war. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen die Feststellung der Kommission, dass sie durch ihre für die drei Hersteller von organischen Peroxiden erbrachten Dienstleistungen gegen Artikel 81 EG verstoßen habe. Die unzutreffende rechtliche Würdigung der Kommission beruhe auf unrichtigen Tatsachenbehauptungen. Die Kommission habe diese falschen Behauptungen unkritisch übernommen, weil die Klägerin sich hierzu im Ermittlungsverfahren der Kommission nicht äußern konnte. Dadurch habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt und gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren verstoßen.

Weiterhin trägt die Klägerin vor, dass obwohl die Kommission gegen die Klägerin nur eine symbolische Geldbuße verhängt hat, sich die Klägerin gezwungen sehe, gegen die Entscheidung Klage zu erheben, um Rechtssicherheit für ihre Geschäftstätigkeit zu erlangen. Die Entscheidung stelle nämlich - in den Worten der Kommission - einen Präzedenzfall dar, mit dem die Kommission Neuland betrete. Würde die angefochtene Entscheidung bestandskräftig, bestünde die Gefahr, dass bislang rechtmäßige Dienstleistungen der Klägerin, die den Wettbewerb nicht beschränken, in Zukunft verboten und mit Geldbuße bedroht seien.

Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege verstoßen habe, da die Klägerin weder als Unternehmen Partei der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung gewesen sei, noch eine Unternehmensvereinigung darstelle. Die rechtliche Würdigung der Kommission sei in Bezug auf die Klägerin nicht nur unzutreffend, sondern auch höchst unklar und widersprüchlich. Die angefochtene Entscheidung verletze ferner das Bestimmtheitsgebot, den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

...

____________