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Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2012 - Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission

(Rechtssache T-396/09)

(Umwelt - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz der Luft und zur Verbesserung der Luftqualität - Einem Mitgliedstaat bewilligte zeitlich begrenzte Ausnahme - Antrag auf interne Überprüfung - Ablehnung - Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls - Gültigkeit - Übereinkommen von Århus)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Vereniging Milieudefensie (Amsterdam, Niederlande) und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. van den Biesen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Oliver, W. Roels und A. Alcover San Pedro, dann P. Oliver, A. Alcover San Pedro und E. Manhaeve und schließlich P. Oliver, A. Alcover San Pedro und B. Burggraaf)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, Y. de Vries, J. Langer und M. de Ree), Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Visaggio und A. Baas, dann L. Visaggio und G. Corstens), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und F. Naert)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 6121 der Kommission vom 28. Juli 2009, den Antrag der Klägerinnen auf Überprüfung der Entscheidung C (2009) 2560 def. vom 7. April 2009 als unzulässig abzulehnen, mit der dem Königreich der Niederlande eine zeitlich begrenzte Ausnahme von den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152, S. 1) bewilligt wurde

Tenor

Die Entscheidung C (2009) 6121 der Kommission vom 28. Juli 2009 wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Vereniging Milieudefensie und der Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, einschließlich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, entstanden sind.

Das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 297 vom 5.12.2009.