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Klage, eingereicht am 24. Juni 2009 - Shell Hellas/Kommission

(Rechtssache T-245/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Shell Hellas Oil and Chemical SA (Attika, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Hubert)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Antwort, mit der die Kommission am 16. April 2009 stillschweigend den Antrag auf Zugang zu Dokumenten im Besitz der Kommission ablehnte (Referenz GESTDEM 6159/2008), ganz oder teilweise für nichtig zu erklären und in Bezug auf den Zugang der Klägerin zu den angeforderten Dokumenten alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zu ziehen;

hilfsweise, das Schreiben des Generalsekretärs der Kommission vom 15. April 2009, mit dem dieser der Klägerin mitteilte, dass er ihrem Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission (Referenz GESTDEM 6159/2008) nicht stattgeben könne, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, falls das Gericht dieses Schreiben als eine Entscheidung ansieht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der diese ihr den Zugang zum gesamten Schriftwechsel, der zwischen der Kommission und der griechischen Wettbewerbsbehörde nach Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 im Rahmen einer Untersuchung auf dem Kraftstoffmarkt stattfand, verweigerte. Hilfsweise, falls das Gericht das Schreiben des Generalsekretärs, wonach die Kommission dem Antrag der Klägerin auf Zugang zu den Dokumenten nicht stattgeben könne, als eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung ansehen sollte, beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung dieses Schreibens.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

Mit dem ersten Klagegrund, dass Art. 253 EG verletzt sei, macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe, da die Weigerung stillschweigend erfolgt sei, die Entscheidung ihrer Natur gemäß nicht so begründet, dass die Klägerin ihr die Gründe für die Weigerung hätte entnehmen können.

Mit ihrem zweiten Klagegrund, den sie hilfsweise für den Fall geltend macht, dass das Gericht das Schreiben des Generalsekretärs der Kommission für die anzufechtende Entscheidung halten oder davon ausgehen sollte, dass das neue Schreiben des Generalsekretärs vom 18. Juni 2009 die wirklichen Gründe für die stillschweigende Entscheidung enthalte, weist die Klägerin darauf hin, dass die Begründung nicht den Begründungsanforderungen des Art. 253 EG entspreche und sowohl dem Wortlaut als auch dem Geist der Verordnung Nr. 1049/20011 widerspreche.

Mit dem dritten Klagegrund - Verletzung von Art. 255 EG und der Verordnung Nr. 1049/2001 - macht die Klägerin geltend, dass die Dokumente, zu denen ihr der Zugang verwehrt worden sei, nicht unter die Ausnahmen vom Transparenzgrundsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen. Hierzu führt sie Folgendes aus:

Die Kommission habe nicht Dokument für Dokument analysiert, sondern die in der Verordnung vorgesehen Ausnahmen im Hinblick auf die Dokumentenkategorien allgemein beurteilt;

die Kommission habe die griechische Wettbewerbsbehörde nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht direkt konsultieren dürfen, um ihre Haltung zur Übermittlung der Dokumente durchzusetzen, da nach dieser Bestimmung allein der Mitgliedstaat befugt sei, die Übermittlung der Dokumente zu verweigern;

die Kommission habe sich zu Unrecht auf die Ausnahme zum Schutz von geschäftlichen Interessen (Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) berufen, um die Übermittlung aller Dokumente zu verweigern, da sie in der Lage sei, diejenigen Dokumente, die vertrauliche Informationen enthielten, auszusondern;

die Kommission könne sich nicht auf die Ausnahme zum Schutz von Untersuchungstätigkeiten (Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) berufen, da die griechische Wettbewerbsbehörde in der fraglichen Angelegenheit bereits ihre endgültige Entscheidung getroffen habe;

außerdem könne sich die Kommission auch nicht auf die Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses berufen, weil die Dokumente, zu denen Zugang beantragt worden sei, nicht Teil eines Entscheidungsprozesses seien oder weil dessen Beeinträchtigung nicht näher beschrieben werden könne.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse, nämlich das Interesse, eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu ermöglichen, an der Übermittlung der fraglichen Dokumente bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).