Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif (Luxemburg), eingereicht am 5. März 2021 – A, B und C, gesetzlich vertreten durch seine Eltern/Minister für Immigration und Asyl

(Rechtssache C-153/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A, B und C, gesetzlich vertreten durch seine Eltern

Beklagter: Minister für Immigration und Asyl

Vorlagefrage

Kann Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes1 in Verbindung mit Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes2 sowie in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass ein Antrag auf internationalen Schutz, den Eltern im Namen von und für ihr minderjähriges Kind in einem anderen Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall Luxemburg) als demjenigen, der zuvor nur den Eltern und den Geschwistern des Kindes internationalen Schutz gewährt hatte (im vorliegenden Fall Griechenland), gestellt haben, mit der Begründung für unzulässig erklärt werden kann, dass die Behörden des Landes, das Letzteren vor ihrer Ausreise und der Geburt des Kindes internationalen Schutz gewährt hatten, garantieren, dass dieses Kind nach seiner Ankunft und der Rückkehr der anderen Familienmitglieder einen Aufenthaltstitel und dieselben Leistungen wie Begünstigte internationalen Schutzes erhalten wird können, ohne dass die Behörden jedoch bestätigen, dass dem Kind persönlich internationaler Schutzstatus zuerkannt werden wird?

____________

1 ABl. 2013, L 180, S. 60.

2 ABl. 2011, L 337, S. 9.