Language of document : ECLI:EU:T:2015:249

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

30. April 2015(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Verteidigungsrechte ‑ Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Recht auf Schutz der Privatsphäre – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑593/11

Fares Al-Chihabi, wohnhaft in Aleppo (Syrien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Ruessmann und W. Berg, dann Rechtsanwalt Ruessmann und J. Beck, Solicitor,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch S. Boelaert und T. Scharf, dann durch T. Scharf und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 228, S. 16), der Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 228, S. 1), des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319, S. 56), der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1), des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 330, S. 21), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates vom 29. November 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 330, S. 9), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 111, S. 1) und des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14), sowie aller späteren Rechtsvorschriften insoweit, als sie diese Rechtsakte beibehalten oder ersetzen, soweit diese den Kläger betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude sowie der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters I. Ulloa Rubio (Berichterstatter),

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2014,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, Herr Fares Al-Chihabi, ist ein Geschäftsmann mit syrischer Staatsangehörigkeit.

2        Der Rat der Europäischen Union hat es auf das Schärfste verurteilt, dass an verschiedenen Orten in Syrien friedliche Proteste gewaltsam unterdrückt worden sind, und hat die syrischen Sicherheitskräfte aufgefordert, Zurückhaltung zu wahren, statt Gewalt auszuüben, und er hat in diesem Zusammenhang am 9. Mai 2011 den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 121, S. 11) erlassen. In Anbetracht der ernsten Lage veranlasste der Rat ein Waffenembargo, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, Beschränkungen für die Einreise in die Europäische Union sowie ein Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen und Organisationen, die für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind.

3        Die Namen der Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, sowie die Namen der natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, sind im Anhang des Beschlusses 2011/273 aufgeführt. Der Name des Klägers ist darin nicht aufgeführt. Gemäß Art. 5 dieses Beschlusses kann der Rat diesen Anhang auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ändern.

4        Da bestimmte der gegen die Arabische Republik Syrien ergriffenen restriktiven Maßnahmen in den Anwendungsbereich des AEU-Vertrags fallen, erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 121, S. 1). Diese Verordnung ist im Wesentlichen mit dem Beschluss 2011/273 identisch, sieht aber Möglichkeiten der Freigabe der eingefrorenen Gelder vor. Die in Anhang II dieser Verordnung enthaltene Liste stimmt mit derjenigen im Anhang des Beschlusses 2011/273 überein, und der Name des Klägers ist mithin nicht darin aufgeführt. Nach Art. 14 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 442/2011 ändert der Rat den Anhang II entsprechend, wenn er beschließt, die genannten restriktiven Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, und überprüft im Übrigen die darin enthaltene Liste in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate.

5        Durch den Beschluss 2011/522/GASP vom 2. September 2011 (ABl. L 228, S. 16) änderte der Rat den Beschluss 2011/273 und legte fest, dass dessen Geltungsbereich, einschließlich seines Anhangs, auch „Personen, die … von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und [die] im Anhang aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen“ umfassen sollte. Der Name des Klägers steht in der ersten Zeile der Tabelle des Anhangs des Beschlusses, zusammen mit der Datumsangabe „2.09.2011“ und den folgenden Gründen:

„Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.“

6        Durch die Verordnung (EU) Nr. 878/2011 vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 228, S. 1) dehnte der Rat den Geltungsbereich des Anhangs II der Verordnung Nr. 442/2011 auf „Nutznießer oder Unterstützer des Regimes oder als mit diesen in Verbindung stehende juristische und natürliche Personen“ aus. Der Name des Klägers ist in der ersten Zeile der Tabelle dieses Anhangs aufgeführt und mit den gleichen Gründen und Informationen versehen, die im Anhang des Beschlusses 2011/522 angeführt sind.

7        Am 3. September 2011 veröffentlichte der Rat eine Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/522 und der Verordnung Nr. 878/2011 Anwendung finden (ABl. C 261, S. 4).

8        Im Beschluss 2011/782/GASP vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 319, S. 56) hielt es der Rat angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien für erforderlich, dass zusätzliche restriktive Maßnahmen, wie insbesondere Beschränkungen für die Finanzierung von Unternehmen oder für die Beteiligung an Infrastrukturprojekten, verhängt werden. Der Klarheit halber wurden die durch den Beschluss 2011/273 verhängten Maßnahmen und die ergänzenden Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst. Der Name des Klägers ist in Zeile 51 der Tabelle in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Beschlusses 2011/522 angeführt sind.

9        Am 2. Dezember 2011 veröffentlichte der Rat eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782 und der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, Anwendung finden (ABl. C 351, S. 14).

10      In der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1) werden zusätzliche restriktive Maßnahmen vorgesehen und die Liste der betroffenen Personen und Einrichtungen geändert. Der Name des Klägers ist in Zeile 51 der Tabelle in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Beschlusses 2011/522 angeführt sind.

11      Am 24. Januar 2012 veröffentlichte der Rat eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/37/GASP des Rates, und nach der Verordnung Nr. 36/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 55/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, Anwendung finden (ABl. C 19, S. 5).

12      Durch den Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 330, S. 21) wurden die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst. Der Name des Klägers ist in Zeile 49 der Tabelle in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt und zum Teil mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Beschlusses 2011/522 angeführt sind. Der Rat gab weiterhin einen neuen Grund an, nämlich die Angabe „Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Cham-Holding“.

13      Durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates vom 29. November 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 330, S. 9) wird Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 geändert. Der Name des Klägers ist in der ersten Zeile der Tabelle dieses Anhangs aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Beschlusses 2012/739 angeführt sind.

14      Am 30. November 2012 veröffentlichte der Rat eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/739 und nach der Verordnung Nr. 36/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012, Anwendung finden (ABl. C 370, S. 6).

15      Der Durchführungsbeschluss 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739 (ABl. L 111, S. 77) dient der Aktualisierung der in Anhang I des Beschlusses 2012/739 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen Anwendung finden. Der Name des Klägers ist in Zeile 49 dieses Anhangs aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Beschluss 2012/739 angeführt sind.

16      Durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 111, S. 1) wird Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 geändert. Der Name des Klägers ist in Zeile 49 der Tabelle dieses Anhangs aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Beschlusses 2012/739 angeführt sind.

17      Am 23. April 2013 veröffentlichte der Rat eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/739, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2013/185, und nach der Verordnung Nr. 36/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013, Anwendung finden (ABl. C 115, S. 5).

18      Am 31. Mai 2013 erließ der Rat den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14). Der Name des Klägers ist in Zeile 49 des Anhangs I dieses Beschlusses aufgeführt und mit den gleichen Informationen und Gründen versehen, die im Anhang des Beschlusses 2012/739 angeführt sind.

19      Am 1. Juni 2013 veröffentlichte der Rat eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255 und der Verordnung Nr. 36/2012 Anwendung finden (ABl. C 155, S. 1).

 Verfahren und Anträge der Parteien

20      Mit Klageschrift, die am 28. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss 2011/522, die Verordnung Nr. 878/2011, den Beschluss 2011/684/GASP des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 269, S. 33), und die Verordnung (EU) Nr. 1011/2011 des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 269, S. 18), soweit ihn diese betreffen, sowie gegen alle späteren, auf die Beibehaltung dieser Rechtsakte gerichteten Rechtsvorschriften erhoben, soweit ihn diese betreffen.

21      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

22      Mit Entscheidung vom 20. Januar 2012 hat das Gericht (Sechste Kammer) diesen Antrag zurückgewiesen.

23      Mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 30. April 2012 ist dem am 16. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrag der Europäischen Kommission, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden, stattgegeben worden.

24      In der am 12. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung hat der Kläger seine Anträge angepasst und auch die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/782 und der Verordnung Nr. 36/2012 beantragt, soweit ihn diese Rechtsakte betreffen. In der am 25. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung hat der Rat vom Antrag des Klägers Kenntnis genommen.

25      Mit am 16. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Anträge angepasst und nur die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/739, der Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012, der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und des Beschlusses 2013/255, soweit ihn diese Rechtsakte betreffen, sowie aller späteren Rechtsvorschriften, soweit sie diese Rechtsakte beibehalten oder ersetzen, beantragt, soweit ihn diese betreffen. Mit seiner am 3. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme zu diesem Schriftsatz zur Anpassung der Anträge hat der Rat vom Antrag des Klägers Kenntnis genommen, dabei jedoch das Vorbringen des Klägers, dieser sei nicht mehr stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Cham-Holding, bestritten.

26      Infolge einer Änderung in der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts wurde der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

27      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat den Rat und den Kläger im Rahmen der nach Art. 64 der Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen aufgefordert, einige schriftliche Fragen zu beantworten und gegebenenfalls bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen.

28      In der Sitzung vom 12. Juni 2014 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Der Kläger hat bestätigt, dass er auf die Beantragung der Nichtigerklärung aller späteren Rechtsvorschriften, soweit sie diese Rechtsakte beibehalten oder ersetzen, verzichtet, was in das Protokoll der Sitzung aufgenommen worden ist.

29      Der Kläger beantragt,

–        den Beschluss 2011/522, die Verordnung Nr. 878/2011, den Beschluss 2011/782, die Verordnung Nr. 36/2012, den Beschluss 2012/739, die Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012, die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und den Beschluss 2013/255 (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

30      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

31      Der Kläger stützt seine Klage ursprünglich auf vier Klagegründe, mit denen erstens ein Verstoß gegen das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und insbesondere die Begründungspflicht, zweitens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, drittens eine Verletzung der Grundrechte, darunter des Eigentumsrechts, des Rechts auf Achtung seiner Ehre und seines Rufs, des Rechts zu arbeiten, der unternehmerischen Freiheit und der Unschuldsvermutung, sowie viertens eine Verletzung des Rechts auf Privatsphäre und eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerügt werden. In seinem Schriftsatz zur Anpassung der Anträge macht der Kläger weiterhin einen fünften, auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützten Klagegrund geltend.

32      Das Gericht wird zunächst den zweiten, dann den ersten und den fünften sowie schließlich den dritten und den vierten Klagegrund zusammen prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

33      Der Kläger führt aus, der Rat habe seine Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, da er verpflichtet gewesen sei, ihm so weit wie möglich die Gründe für die Aufnahme seines Namens in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen mitzuteilen. Der Rat sei hierzu erstens zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses über die Aufnahme seines Namens in die Liste und zweitens, spätestens, möglichst kurzfristig nach Erlass dieses Beschlusses verpflichtet gewesen, um es ihm zu ermöglichen, sein Klagerecht fristgemäß auszuüben.

34      Weiterhin macht der Kläger eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz als Folge der Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend, da es an einem Verfahren gefehlt habe, in dem er seinen Standpunkt hätte geltend machen können, und da der Rat sich geweigert habe, ihm innerhalb einer angemessenen Frist nach Anordnung der betreffenden Maßnahmen Einsicht in die Akten und insbesondere in die Beweismittel zur Rechtfertigung der verhängten restriktiven Maßnahmen zu gewähren.

35      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

36      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Wahrung der Verteidigungsrechte den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht unter Beachtung der berechtigten Interessen an Vertraulichkeit umfasst (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, im Folgenden: Urteil Kadi II, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Zudem verlangt das in Art. 47 der Grundrechtecharta bekräftigte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, damit der Betroffene seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses umfassend in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil Kadi II, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta lässt jedoch Einschränkungen der Ausübung der in ihr verankerten Rechte zu, sofern die betreffende Einschränkung den Wesensgehalt des fraglichen Grundrechts achtet sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und tatsächlich den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entspricht (vgl. Urteil Kadi II, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorliegt, ist zudem anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Kadi II, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Mitteilung der angefochtenen Rechtsakte an den Kläger

40      Im Hinblick auf die Mitteilung der angefochtenen Rechtsakte an den Kläger ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter zwischen der erstmaligen Aufnahme des Namens einer Person in eine Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen durch eine Entscheidung zum einen und dem Verbleib des Namens dieser Person auf dieser Liste durch spätere Entscheidungen zum anderen unterscheidet.

41      Erstens kann hinsichtlich der erstmaligen Aufnahme des Namens einer Person in eine Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen nicht von den Unionsbehörden verlangt werden, dass sie die Begründung für diese Maßnahmen einer Person oder Organisation vor ihrer erstmaligen Aufnahme in eine solche Liste mitteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine solche Mitteilung könnte nämlich die Wirksamkeit der durch die Beschlüsse angeordneten Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beeinträchtigen (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Um das mit dem Beschluss 2011/522 und der Verordnung Nr. 878/2011, in deren Anhänge der Name des Kläger erstmalig aufgenommen wurde, verfolgte Ziel zu erreichen, müssen solche Maßnahmen daher naturgemäß einen Überraschungseffekt haben und unverzüglich zur Anwendung kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Aus Gründen, die ebenfalls mit dem Ziel dieses Beschlusses und der Wirksamkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen zusammenhängen, waren die Unionsbehörden somit nicht dazu verpflichtet, den Kläger vor der erstmaligen Aufnahme seines Namens in die Liste in diesen Anhängen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Zweitens ergibt sich hinsichtlich der vorherigen Mitteilung von Entscheidungen über die Belassung des Namens einer Person auf einer Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen aus Rn. 101 in Verbindung mit Rn. 103 des Urteils Kadi II, dass die zuständige Unionsbehörde bei einer Entscheidung, die darin besteht, den Namen einer Person auf einer solchen Liste zu belassen, anders als bei einer erstmaligen Aufnahme, grundsätzlich verpflichtet ist, der betroffenen Person vor dem Erlass dieser Entscheidung die dieser Behörde vorliegenden Informationen, auf die sie ihre Entscheidung stützt, mitzuteilen, damit die betroffene Person ihre Rechte verteidigen kann.

45      Wenn jedoch der Rat die Begründung für die Aufnahme einer Person in eine Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen ergänzt, wie vorliegend bei Erlass des Beschlusses 2012/739 und der Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012, ist abhängig von den fraglichen Rechtsakten zu unterscheiden.

46      Vorliegend ist im Hinblick auf den Beschluss 2011/782 und die Verordnung Nr. 36/2012, durch die der Name des Klägers auf den Listen der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen im Anhang dieser Rechtsakte belassen wurde, ohne eine Änderung der Begründung für die erstmalige Aufnahme vorzunehmen, darauf hinzuweisen, dass zwar jedem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern grundsätzlich eine Mitteilung der neuen zur Last gelegten Umstände und eine Anhörung vorausgehen muss (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, Slg. 2011, I‑13427, Rn 137, und des Gerichts vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T‑49/07, Slg. 2010, II‑5555, Rn. 48), dass dies jedoch nicht der Fall ist, wenn die Gründe für einen Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die schon in einem früheren Beschluss geltend gemacht worden sind. Eine einfache Erklärung dazu kann somit ausreichen (Urteile des Gerichts vom 30. September 2009, Sison/Rat, T‑341/07, Slg. 2009, II‑3625, Rn. 62, und Fahas/Rat, Rn. 55).

47      Das Fehlen der individuellen Mitteilung des Beschlusses 2011/782 und der Verordnung Nr. 36/2012, hinsichtlich derer sich der Rat darauf beschränkt hat, die Gründe für die erstmalige Aufnahme zu übernehmen, ohne Ergänzungen oder Änderungen vorzunehmen, führt im Licht dieser Rechtsprechung nicht zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte.

48      Dagegen ist im Hinblick auf den Beschluss 2012/739 und die Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012, hinsichtlich derer der Rat die Begründung für die erstmalige Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen abgeändert hat, darauf hinzuweisen, dass im Rahmen solcher Rechtsakte vor ihrem Erlass die neuen zur Last gelegten Umstände mitgeteilt und rechtliches Gehör gewährt werden muss (Urteil Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, Rn. 63).

49      In einem Schreiben vom 29. Mai 2012 hat der Rat dem Kläger mitgeteilt, dass er beabsichtige, die Gründe für die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen zu ändern. Der Kläger war mithin in der Lage, zu dem in Betracht gezogenen neuen Grund Stellung zu nehmen. Somit hat der Kläger zu Unrecht angenommen, der Rat habe hinsichtlich des Beschlusses 2012/739 und der Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

50      Im Hinblick auf den Beschluss 2013/255 und die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 führt das Fehlen der individuellen Mitteilung dieser Rechtsakte zu keiner Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte, da diese die im Beschluss 2012/739 und in der Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012 enthaltene Begründung strikt übernehmen.

 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und Mitteilung der Beweismittel

51      Nach der Rechtsprechung zur Beibehaltung der Eintragung des Namens in einer Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen ist die zuständige Unionsbehörde, wenn die betroffene Person oder Organisation zu der Begründung Stellung nimmt, verpflichtet, die Stichhaltigkeit der angeführten Gründe im Licht dieser Stellungnahme und der ihr gegebenenfalls beigefügten entlastenden Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (vgl. Urteil Kadi II, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Wie der Rat hervorgehoben hat, sehen Art. 21 des Beschlusses 2011/782, Art. 32 der Verordnung Nr. 36/2012, Art. 27 des Beschlusses 2012/739 und Art. 30 des Beschlusses 2013/255 vor, dass der Rat, wenn eine Stellungnahme unterbreitet oder stichhaltige neue Beweise vorgelegt werden, seinen Beschluss überprüft und die betroffene Person oder Organisation entsprechend unterrichtet.

53      Im Übrigen hat der Rat nur auf Antrag des Betroffenen Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, Slg. 2011, I‑11381, Rn. 92).

54      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung für Personen, auf die die restriktiven Maßnahmen dieser Art Anwendung finden, ausreichend ist, um die von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Beschluss des Rates anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, Rn. 62).

55      Vorliegend ist eine solche Mitteilung, in der die betroffenen Personen von der Möglichkeit unterrichtet wurden, die Mitteilung der Umstände, mit denen die erlassenen Rechtsakte begründet wurden, zu verlangen, am 3. September 2011, am selben Tag wie die Veröffentlichung des Beschlusses 2011/522 und der Verordnung Nr. 878/2011, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Für den Beschluss 2011/782 und die Verordnung Nr. 36/2012 ist der Rat durch die Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung ebenso verfahren. Der Kläger hat daher zur Unrecht geltend gemacht, dass er keine Gelegenheit und Möglichkeit zur Verteidigung gehabt habe.

56      Hinsichtlich des Beschlusses 2012/739, der Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012, des Beschlusses 2013/185 und der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 hat der Rat den Kläger durch zwei individuelle Mitteilungsschreiben vom 30. November 2012 und vom 13. Mai 2013 von der Möglichkeit unterrichtet, die Mitteilung der Umstände zu verlangen, mit denen der Erlass dieser Rechtsakte begründet wurde. Der Kläger war mithin in der Lage, eine solche Mitteilung zu verlangen und seine Verteidigung vorzubereiten

57      Im Übrigen geht nicht aus den Akten hervor, dass der Kläger von den oben in Rn. 54 angeführten Verfahren Gebrauch gemacht hätte. Mithin kann er nicht geltend machen, der Rat habe sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt.

58      Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

59      Der Kläger macht geltend, der Rat habe die ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen erlassen, ohne ihn in einer Weise von den Gründen zu unterrichten, die es ihm erlaubt hätte, seine Verteidigungsmittel darzulegen oder weitere Stellungnahmen zu unterbreiten, und stattdessen allgemeine stereotype Formeln verwendet, ohne die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Rechtfertigung der Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen oder genaue Gründe für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte anzugeben.

60      Der Rat bestreitet, unterstützt von der Kommission, das Vorbringen des Klägers.

61      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Da der betroffenen Person oder Einrichtung vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Daher muss die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen verhängt wird, die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Das Begründungserfordernis ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten an Erläuterungen haben können (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      In der Begründung brauchen somit nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Vorliegend ist hinsichtlich der Kenntnis des Klägers vom allgemeinen Kontext, in dem die fraglichen restriktiven Maßnahmen verhängt wurden, festzustellen, dass die nachfolgend aufgeführten Erwägungsgründe 1 bis 3 des Beschlusses 2011/273, auf den im Beschluss 2011/522 und in der Verordnung Nr. 878/2011 Bezug genommen wird, eindeutig die allgemeinen Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Syrien durch die Union enthalten:

„(1)      Am 29. April 2011 hat die Europäische Union ihrer tiefen Besorgnis über die Entwicklung in Syrien und den Einsatz von Streit- und Sicherheitskräften in mehreren syrischen Städten Ausdruck verliehen.

(2)      Die Union hat es auf das Schärfste verurteilt, dass an verschiedenen Orten in Syrien friedliche Proteste gewaltsam – auch unter Einsatz von scharfer Munition – unterdrückt worden sind, wobei mehrere Demonstranten getötet und weitere Personen verwundet oder willkürlich verhaftet worden sind, und hat die syrischen Sicherheitskräfte aufgefordert, Zurückhaltung zu wahren, statt Unterdrückung auszuüben.

(3)      In Anbetracht der ernsten Lage sollten restriktive Maßnahmen gegen Syrien und gegen die Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, verhängt werden.“

69      Des Weiteren werden nach Art. 4 des Beschlusses 2011/273 in der durch den Beschluss 2011/522 geänderten Fassung „[s]ämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen [eingefroren], die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Bevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der im Anhang aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der im Anhang aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden“.

70      Im Übrigen sieht Art. 25 Abs. 1 des Beschlusses 2012/739 vor, dass gegen Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, Personen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und die mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen restriktive Maßnahmen ergriffen werden können.

71      Nach der Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass die allgemeinen Zusammenhänge, auf die sich die angefochtenen Rechtsakte beziehen, den wichtigen Persönlichkeiten der syrischen Gesellschaft bekannt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Makhlouf/Rat, oben in Rn. 41 angeführt). Im vorliegenden Fall geht aus der Akte und den Erklärungen des Klägers hervor, dass es sich bei diesem um einen in erster Linie im Lebensmittel-, Pharma- und Finanzsektor tätigen bedeutenden Geschäftsmann in Syrien handelt. Im Übrigen ist der Kläger auch Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo (Syrien). Mithin waren die allgemeinen Zusammenhänge, auf die sich diese Rechtsakte beziehen, dem Kläger zwangsläufig bekannt.

72      Im Hinblick auf den spezifischen Kontext der Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen, die den angefochtenen Rechtsakten als Anhänge beigefügt wurden, hat der Rat, um seine Pflicht zur Begründung eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, ordnungsgemäß zu erfüllen, nach ständiger Rechtsprechung die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die ihn zu deren Erlass veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Begründung eines solchen Rechtsakts muss sich folglich grundsätzlich nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung der restriktiven Maßnahmen beziehen, sondern auch auf die spezifischen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens der Ansicht ist, dass der Betroffene solchen Maßnahmen zu unterwerfen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, Rn. 146; Fahas/Rat, Rn. 53, und vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T‑15/11, Rn. 68).

73      Nach der Rechtsprechung könnte jedoch eine detaillierte Veröffentlichung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe nicht nur gegen zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verstoßen, sondern auch die legitimen Interessen der fraglichen Personen und Einrichtungen beeinträchtigen, da sie ihren Ruf schwer schädigen kann, so dass ausnahmsweise zuzulassen ist, dass die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung des Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nur den Tenor und eine allgemeine Begründung enthält, während jedoch die spezifische und konkrete Begründung dieses Beschlusses förmlich erteilt und den Betroffenen auf einem anderen geeigneten Weg bekannt gegeben werden muss (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, Rn. 147, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat, T‑86/11, Slg. II‑2749, Rn. 53).

74      Im vorliegenden Fall hat sich der Rat in dem Beschluss 2011/522, der Verordnung Nr. 878/2011, dem Beschluss 2011/782 und der Verordnung Nr. 36/2012 hinsichtlich der Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen auf die folgenden Gründe gestützt:

„Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.“

75      In dem Beschluss 2012/739, der Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012, der Durchführungsverordnung 363/2013 und dem Beschluss 2013/255 hat sich der Rat hinsichtlich der Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen auf die folgenden Gründe gestützt:

„Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Cham-Holding. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.“

76      Die oben in den Rn. 74 und 75 angeführten Gründe sind hinreichend klar und genau. Angesichts des Aufnahmekriteriums, das die von dem Regime profitierenden und dieses unterstützenden Personen betrifft (siehe oben, Rn. 5) und des Umstands, dass die Listen, die den angefochtenen Rechtsakten als Anhänge beigefügt wurden, zahlreiche andere Persönlichkeiten der syrischen Geschäftswelt betreffen, war der Kläger nämlich in der Lage zu erkennen, dass er das syrische Regime aufgrund der Ausübung wichtiger beruflicher Funktionen unterstützte und sein Name aus diesem Grund in diese Listen aufgenommen wurde. Im Übrigen hat der Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage die Gründe für die Aufnahme seines Namens in diese Listen beanstandet.

77      Somit genügt die Begründung der angefochten Rechtsakte, um der Begründungspflicht des Rates nach Art. 296 Abs. 2 AEUV Genüge zu tun. Der erste Klagegrund ist demnach zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Beurteilungsfehler

78      Der Kläger macht geltend, der Rat habe durch die Bezugnahme auf seine Funktion als stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Cham-Holding einen Fehler bei der Beurteilung der Tatsachen begangen, weil er dieses Amt zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012 und des Beschlusses 2012/739 sowie in der Folgezeit nicht mehr inne gehabt habe, da die Bestellung eines neuen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden durch die Jahreshauptversammlung am 18. September 2012 wirksam geworden sei.

79      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

80      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der den Beurteilungsfehler betreffende Klagegrund nicht in der Klageschrift, sondern erst im Antrag auf Anpassung der Anträge vom 16. Juli 2013 geltend gemacht wurde. Er bezieht sich auf die Angabe „Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Cham-Holding“ und nicht auf die Gründe, auf die sich der Rat bei der erstmaligen Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen gestützt hat.

81      Hierzu wurde oben in Rn. 49 dargelegt, dass der Rat dem Kläger in einem Schreiben vom 29. Mai 2012 mitgeteilt hat, dass er beabsichtige, die Gründe für seine Aufnahme in eine Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen dahin gehend zu ergänzen, dass seine Eigenschaft als stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Cham Holding nunmehr als zusätzlicher Grund angeführt werden sollte.

82      Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass der Kläger bei der Jahreshauptversammlung der Cham Holding vom 18. September 2012 keine Kandidatur für seine Wiederwahl als stellvertretender Vorstandsvorsitzender eingereicht hat.

83      Ferner erließ der Rat am 29. November 2012 den Beschluss 2012/739 und die Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012. Die Begründung für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, die diesen Rechtsakten als Anhang beigefügt wurden, wurde in dem vom Rat in seinem vorangegangenen Schreiben angekündigten Sinne geändert.

84      Somit ist festzustellen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte nicht mehr die Funktionen des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Cham Holding ausübte.

85      Da der Kläger jedoch zum Zeitpunkt der Änderung innerhalb der Führungsorgane der Cham Holding von der beabsichtigen Änderung der Begründung des Beschlusses 2012/739 und der Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012 in Kenntnis gesetzt worden war, kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, dass er sich dieser Begründung in den Anhängen dieser Rechtsakte bedient hat.

86      Hinsichtlich der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und dem Beschluss 2013/255, die am 22. April 2013 bzw. am 31. Mai 2013 erlassen wurden, ist jedoch festzustellen, dass der Rat in der Lage war, deren Begründung zu ändern, da zwischen der Hauptversammlung und dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte ein Zeitraum von etwa acht Monaten vergangen war.

87      Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger niemals die Stichhaltigkeit der Begründung der angefochtenen Rechtsakte, soweit sich diese auf seine Position als Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo beziehen, beanstandet hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch ein einziger stichhaltiger Grund ausreichend, um die genannten Rechtsakte zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi II, Rn. 119). Somit kann der oben in Rn. 86 festgestellte Beurteilungsfehler in Bezug auf die Stichhaltigkeit des zusätzlichen Aufnahmegrundes nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen führen.

88      Somit ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten und zum vierten Klagegrund: Verletzung der Grundrechte, darunter des Eigentumsrechts, des Rechts auf Achtung der Ehre und des Rufs, des Rechts zu arbeiten, der unternehmerischen Freiheit und der Unschuldsvermutung, des Rechts auf Privatsphäre und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

89      Der Kläger macht erstens geltend, die durch die angefochtenen Rechtsakte auferlegten unbefristeten Beschränkungen seines Eigentumsrechts stellten ebenso wie die Ungeeignetheit der Gründe und das Fehlen hinreichender Beweise zur Rechtfertigung dieser Beschränkungen einen unverhältnismäßigen und nicht hinnehmbaren Eingriff in sein Recht auf Eigentum dar.

90      Zweitens beschränkten die angefochtenen Rechtsakte sein Recht auf Achtung seiner Ehre und seines Rufs, sein Recht zu arbeiten und seine unternehmerische Freiheit sowie schließlich den Grundsatz der Unschuldsvermutung in rechtswidriger Weise.

91      Drittens verletzten die angefochtenen Rechtsakte sein Recht auf Privatsphäre, „da das Einfrieren der Gelder und die Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Privatsphäre sowie eine Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ darstellten.

92      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

93      Erstens kann dem Vorbringen zu den angeblichen Verletzungen des Rechts des Klägers auf Achtung seiner Ehre und seines Rufs, seines Rechts zu arbeiten und seiner unternehmerische Freiheit sowie des Grundsatzes der Unschuldsvermutung nicht gefolgt werden.

94      Aus Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung ergibt sich nämlich, dass jede Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss, wobei diese Angaben so klar und deutlich sein müssen, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen. Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 9. Januar 2003, Italien/Kommission, C‑178/00, Slg. 2003, I‑303, Rn. 6). In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T‑102/92, Slg. 1995, II‑17, Rn. 68).

95      Im vorliegenden Fall ist dem oben in Rn. 90 angeführten Vorbringen zu den Grundrechtsverletzungen jedoch nicht hinreichend klar und genau zu entnehmen, welche Vorwürfe der Kläger geltend machen möchte. Daraus folgt, dass der Rat seine Verteidigung nicht ausreichend vorbereiten konnte und das Gericht auf der Grundlage dieses Vorbringens seine Kontrollaufgabe nicht wahrnehmen kann.

96      Da die Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung zwingendes Recht sind, hat das Gericht außerdem einen Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen diese Anforderungen geltend gemacht wird, von Amts wegen zu prüfen (Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T‑64/89, Slg. 1990, II‑367, Rn. 74, und vom 14. Februar 2012, Italien/Kommission, T‑267/06, Rn. 35 bis 38). Das oben in Rn. 90 angeführte, die Grundrechte betreffende Vorbringen ist mithin als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

97      Zweitens ist im Hinblick auf das Vorbringen zur Verletzung des Eigentumsrechts zunächst darauf hinzuweisen, dass das Eigentumsrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in Art. 17 der Grundrechtecharta verankert ist.

98      Im Übrigen genießen die in der Grundrechtecharta verankerten Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung im Unionsrecht jedoch keinen uneingeschränkten Schutz, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die Ausübung dieser Rechte Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 97 bis 101 und 105).

99      Was die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall anbelangt, ist festzustellen, dass es sich beim Vorbringen des Klägers um dasselbe Vorbringen handelt, das in dem Verfahren zurückgewiesen wurde, das dem oben angeführten Urteil Makhlouf/Rat zugrunde lag. Der Erlass restriktiver Maßnahmen ist nämlich angemessen, wenn damit ein für die Völkergemeinschaft derart grundlegendes Ziel wie der Schutz der Zivilbevölkerung verfolgt wird. Das Einfrieren von Geldern, Finanzvermögen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen sowie das Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Union in Bezug auf Personen, die als an der Unterstützung des syrischen Regimes beteiligt identifiziert wurden, kann nämlich für sich genommen offensichtlich nicht als unangemessen angesehen werden.

100    Ferner sind die fraglichen restriktiven Maßnahmen auch erforderlich, da die alternativen und weniger belastenden Maßnahmen, z. B. ein System einer vorherigen Erlaubnis oder eine Verpflichtung, die Verwendung der gezahlten Beträge nachträglich zu belegen, es – namentlich in Anbetracht der Möglichkeit einer Umgehung der auferlegten Beschränkungen – nicht ermöglichen, das angestrebte Ziel, nämlich die Bekämpfung der Finanzierung des syrischen Regimes, ebenso wirksam zu erreichen.

101    Wie oben in den Rn. 36 bis 58 im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes ausgeführt, wurden die angefochtenen Rechtsakte, die die fraglichen restriktiven Maßnahmen beinhalten, im Übrigen unter Einhaltung sämtlicher Garantien erlassen, die dem Kläger die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte ermöglichen.

102    Schließlich räumen die angefochtenen Rechtsakte die Möglichkeit ein, die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen, spezifische Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen freizugeben und die Eintragungen in die Liste regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Personen und Organisationen, die nicht mehr die Kriterien erfüllen, um auf der streitigen Liste zu stehen, aus dieser gestrichen werden.

103    Drittens ist im Hinblick auf das Vorbringen zu einer Verletzung des Rechts auf Privatsphäre darauf hinzuweisen, dass die angefochtenen Rechtsakte vorsehen, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Einreise in sein Hoheitsgebiet insbesondere aus dringenden humanitären Gründen erlauben kann (Urteil des Gerichts vom 12. März 2014, Al Assad/Rat, T‑202/12, Rn. 119).

104    Daraus folgt, dass die durch die angefochtenen Beschlüsse verursachten Beschränkungen des Eigentumsrechts und des Rechts auf Achtung des Privatlebens des Klägers angesichts der entscheidenden Bedeutung des Schutzes des Zivilbevölkerung in Syrien und der in den angefochtenen Beschlüssen vorgesehenen Ausnahmeregelungen nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen.

105    Somit sind der dritte und der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

106    Mithin ist die Klage abzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit der in der Erwiderung und im Schriftsatz vom 16. Juli 2013 eingereichten Anträge des Klägers auf Anpassung seiner Anträge bedarf.

 Kosten

107    Nach Art. 87 § 2 Abs.1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm seine eigenen Kosten und, wie vom Rat beantragt, die Kosten des Rates, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten, aufzuerlegen

108    Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Fares Al-Chihabi trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Van der Woude

Wiszniewska-Białecka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. April 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.