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Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2023 – UY/Kommission

(Rechtssache T-109/23)1

(Nichtigkeitsklage – Humanarzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels „Cormirnaty – COVID-19-mRNA-Impfstoff [Nukleosid-modifiziert]“ – Covid-19-Impfstoff – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Keine unmittelbare Betroffenheit – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: UY (vertreten durch Rechtsanwältin R. Holzeisen)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch E. Mathieu und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, UY, erstens die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2022) 7342 final der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Erteilung einer Zulassung für das Humanarzneimittel „Comirnaty – Tozinameran, COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses C(2020) 9598 final, zweitens die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2021) 4034 final der Kommission vom 31. Mai 2021 über die Änderung der mit dem Durchführungsbeschluss C(2020) 9598 final erteilten bedingten Zulassung des Humanarzneimittels „Comirnaty – COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)“, drittens die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2020) 9598 final der Kommission vom 21. Dezember 2020 über die Erteilung einer bedingten Zulassung für das Humanarzneimittel „Comirnaty – COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, viertens die Nichtigerklärung von Anhang I Teil IV Abschnitt 2.1 letzter Satz der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) und fünftens die Nichtigerklärung des Anhangs der Richtlinie 2009/120/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/83 im Hinblick auf Arzneimittel für neuartige Therapien (ABl. 2009, L 242, S. 3).

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Antrag des Europäischen Parlaments auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

UY trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Das Parlament trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 155 vom 2.5.2023.