Language of document : ECLI:EU:C:2021:316

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

22. April 2021(*)

„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Maßnahmen zu Bekämpfung des Terrorismus – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen – Einfrieren von Geldern – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP – Art. 1 Abs. 3, 4 und 6 – Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 – Art. 2 Abs. 3 – Verbleib einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften – Voraussetzungen – Beschluss einer zuständigen Behörde – Fortbestehen der Gefahr einer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten – Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern – Beschluss zur Überprüfung des nationalen Beschlusses, der die erstmalige Aufnahme in die Liste gerechtfertigt hat – Begründungspflicht“

In der Rechtssache C‑46/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Januar 2019,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und S. Van Overmeire als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch:

Französische Republik, vertreten durch A.‑L. Desjonquères, B. Fodda und J.‑L. Carré als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

andere Parteien des Verfahrens:

Kurdistan Workers’ Party (PKK), vertreten durch A. M. van Eik und T. M. D. Buruma, advocaten,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch R. Tricot, T. Ramopoulos und J. Norris als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch S. Brandon als Bevollmächtigten im Beistand von P. Nevill, Barrister, sodann durch F. Shibli und S. McCrory als Bevollmächtigte im Beistand von P. Nevill, Barrister,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter A. Kumin, T. von Danwitz (Berichterstatter) und P. G. Xuereb,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, PKK/Rat (T‑316/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:788), mit dem das Gericht

–        den Beschluss (GASP) 2015/521 des Rates vom 26. März 2015 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/483/GASP (ABl. 2015, L 82, S. 107),

–        den Beschluss (GASP) 2015/1334 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2015/521 (ABl. 2015, L 206, S. 61) und

–        den Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4. August 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/154 (ABl. 2017, L 204, S. 95)

(im Folgenden zusammen: streitige Beschlüsse) sowie

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. 2014, L 40, S. 9),

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 125/2014 (ABl. 2014, L 217, S. 1),

–        die Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates vom 26. März 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 (ABl. 2015, L 82, S. 1),

–        die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1325 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2015/513 (ABl. 2015, L 206, S. 12),

–        die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 des Rates vom 21. Dezember 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2015/1325 (ABl. 2015, L 334, S. 1),

–        die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2015/2425 (ABl. 2016, L 188, S. 1),

–        die Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2016/1127 (ABl. 2017, L 23, S. 3) und

–        die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2017/150 (ABl. 2017, L 204, S. 3)

(im Folgenden zusammen: streitige Verordnungen) für nichtig erklärt hat, soweit diese Beschlüsse und Verordnungen (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte) die Kurdistan Workers’ Party (PKK) betreffen.

 Rechtlicher Rahmen

 Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

2        Am 28. September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001), mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere für den Kampf gegen seine Finanzierung, festgelegt wurden. Nr. 1 Buchst. c dieser Resolution bestimmt u. a., dass alle Staaten unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen einfrieren werden, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Einrichtungen handeln.

3        Diese Resolution enthält keine Liste von Personen, auf die diese restriktiven Maßnahmen anzuwenden sind.

 Unionsrecht

 Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP

4        Zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nahm der Rat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93) an.

5        Art. 1 Abs. 1, 3, 4 und 6 dieses Gemeinsamen Standpunkts lautet:

„(1)      Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt im Einklang mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind.

(3)      Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck ‚terroristische Handlung‘ eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird,

i)      die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder

ii)      eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder

iii)      die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören:

a)      Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können;

b)      Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person;

c)      Entführung oder Geiselnahme;

d)      weitreichende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrssystem, einer Infrastruktur, einschließlich eines Informatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können;

e)      Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Güterverkehrsmitteln;

f)      Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen sowie die Forschung und Entwicklung in Bezug auf biologische und chemische Waffen;

g)      Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen eines Brandes, einer Explosion oder einer Überschwemmung, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird;

h)      Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird;

i)      Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchstaben a) bis h) genannten Straftaten;

j)      Anführen einer terroristischen Vereinigung;

k)      Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚terroristische Vereinigung‘ einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um terroristische Handlungen zu begehen. Der Ausdruck ‚organisierter Zusammenschluss‘ bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer terroristischen Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat.

(4)      Die Liste im Anhang wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, können in die Liste aufgenommen werden.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚zuständige Behörde‘ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.

(6)      Die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.“

 Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

6        In der Erwägung, dass es zur Umsetzung der im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 beschriebenen Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union einer Verordnung bedürfe, erließ der Rat am 27. Dezember 2001 die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70, und Berichtigung ABl. 2010, L 52, S. 58).

7        Art. 2 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)      Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt,

a)      werden alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, eingefroren;

b)      werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt.

(2)      Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten untersagt.

(3)      Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts [2001/931] die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser Liste sind aufgeführt:

i)      natürliche Personen, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

ii)      juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

iii)      juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen, oder

iv)      natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Rechtsakte

8        In den Rn. 1 bis 7, 56 bis 61 und 81 bis 93 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zusammengefasst. Dem ist für die Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels Folgendes zu entnehmen.

9        Am 2. Mai 2002 nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2002/340/GASP betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (ABl. 2002, L 116, S. 75) an. Im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2002/340 wurde die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die vom Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gelten (im Folgenden: streitige Liste), aktualisiert und u. a. die Kurdistan Workers’ Party (PKK) mit folgender Bezeichnung eingefügt: „Kurdische Arbeiterpartei (PKK)“. Am selben Tag erließ der Rat den Beschluss 2002/334/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. 2002, L 116, S. 33). Mit diesem Beschluss wurde die PKK mit derselben Bezeichnung wie in der streitigen Liste in die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehene Liste aufgenommen.

10      Die PKK wurde u. a. durch die streitigen Rechtsakte auf dieser Liste belassen. Seit dem 2. April 2004 wird die PKK in der streitigen Liste mit „Kurdische Arbeiterpartei – PKK (alias ‚KADEK‘, alias ‚KONGRA-GEL‘)“ geführt.

11      In den Begründungen zu den Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 (im Folgenden: Rechtsakte von 2014) beschrieb der Rat die PKK als eine an terroristischen Handlungen beteiligte Körperschaft, die ab 1984 zahlreiche Handlungen dieser Art begangen habe. Diese hätten zum Tod von mehr als 30 000 türkischen und ausländischen Bürgern geführt.

12      Die terroristischen Aktivitäten der PKK würden trotz einer Reihe von Waffenruhen, die von der PKK insbesondere seit 2009 einseitig erklärt worden seien, fortgesetzt. Zu den terroristischen Handlungen der PKK gehörten Bombenanschläge, Raketenanschläge, die Verwendung von Sprengstoffen, die Ermordung und die Entführung türkischer Staatsangehöriger und ausländischer Touristen, Geiselnahmen, Anschläge auf und bewaffnete Auseinandersetzungen mit türkischen Sicherheitskräften, Anschläge auf türkische Öleinrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, diplomatische, kulturelle und kommerzielle Einrichtungen in verschiedenen Ländern, Erpressung von im Ausland lebenden türkischen Staatsbürgern sowie andere kriminelle Handlungen zur Finanzierung ihrer Aktivitäten. Beispielhaft führte der Rat 69 Vorfälle an, die sich zwischen dem 14. November 2003 und dem 19. Oktober 2011 ereignet hätten. In der Folge stufte der Rat diese Handlungen, die er der PKK zuschreibt, als „terroristische Handlungen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ein.

13      Die PKK sei Gegenstand von drei nationalen Beschlüssen gewesen, von denen der erste am 29. März 2001 vom Secretary of State for the Home Department (Innenminister, Vereinigtes Königreich, im Folgenden: Innenminister) auf der Grundlage des UK Terrorism Act 2000 (Gesetz des Vereinigten Königreichs von 2000 über den Terrorismus) gefasst worden sei, ergänzt durch einen am 14. August 2006 in Kraft getretenen Beschluss vom 14. Juli 2006, wonach „KADEK“ und „KONGRA-GEL“ andere Bezeichnungen für die PKK seien (im Folgenden: Beschluss des Innenministers von 2001). Mit diesem Beschluss verbot der Innenminister die PKK als an terroristischen Handlungen beteiligte Organisation, da sie terroristische Handlungen begangen und daran teilgenommen habe. Dieser Beschluss werde regelmäßig von einer nationalen Regierungskommission überprüft.

14      Die beiden anderen nationalen Beschlüsse wurden von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gefasst. Dabei handelt es sich zum einen um den Beschluss, mit dem die PKK gemäß Section 219 des US Immigration and Nationality Act (US-amerikanisches Gesetz über Einwanderung und Staatsbürgerschaft) in geänderter Fassung als „ausländische terroristische Organisation“ eingestuft wurde, und zum anderen um den Beschluss, mit dem die PKK gemäß der Executive Order Nr. 13 224 (Präsidialerlass Nr. 13 224) auf die Liste der „namentlich genannten internationalen Terroristen“ gesetzt wurde. Zu diesen Beschlüssen der Behörden der Vereinigten Staaten wies der Rat darauf hin, dass der Beschluss, mit dem die PKK als „ausländische terroristische Organisation“ eingestuft werde, gerichtlich überprüft werden könne. Der Beschluss, der die PKK als „namentlich genannten internationalen Terroristen“ einstufe, könne sowohl einer administrativen Kontrolle als auch einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden.

15      Folglich seien die drei in den beiden vorstehenden Randnummern genannten nationalen Beschlüsse von „zuständigen Behörden“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gefasst worden. Der Rat wies außerdem darauf hin, dass diese drei nationalen Beschlüsse weiterhin in Kraft seien und dass die Gründe, die die erstmalige Aufnahme der PKK in die streitige Liste gerechtfertigt hätten, nach wie vor gälten.

16      In den Begründungen zu den zwischen 2015 und 2017 erlassenen streitigen Beschlüssen und Verordnungen (im Folgenden: Rechtsakte von 2015 bis 2017) führte der Rat aus, dass der Verbleib der PKK auf der streitigen Liste auf Beschlüssen beruhe, die von drei zuständigen Behörden gefasst worden seien, insbesondere auf dem Beschluss des Innenministers von 2001 und den Beschlüssen der Behörden der Vereinigten Staaten, die in den Anlagen A und C der Begründungen aufgeführt seien. Insoweit wies der Rat erstens darauf hin, dass er die in diesen Beschlüssen enthaltenen Informationen eigenständig geprüft habe und dass nach seinen Feststellungen jeder dieser Beschlüsse hinreichende Gründe für die Rechtfertigung der Aufnahme der PKK in die streitige Liste auf Unionsebene enthalten habe.

17      Zweitens könnten nach der Rechtsprechung des Gerichts sowohl der Innenminister als auch die Behörden der Vereinigten Staaten als „zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 angesehen werden. Er habe auch überprüft, ob die tatsächlichen Umstände, auf denen diese Beschlüsse beruht hätten, unter die Begriffe „terroristische Handlungen“ und „terroristische Vereinigung“ fielen und fortbestünden. Drittens verfüge er über keine Anhaltspunkte für eine Streichung der PKK von der streitigen Liste und seien die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste nach wie vor gültig. Sie sei daher auf der Liste zu belassen.

18      Den Begründungen für die Rechtsakte von 2015 bis 2017 waren für jeden einzelnen Beschluss eine Beschreibung der Definition des Begriffs „Terrorismus“ im nationalen Recht, eine Beschreibung der anwendbaren nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, eine Zusammenfassung der Prozessgeschichte und der Folgen des betreffenden nationalen Beschlusses, eine Zusammenfassung der Schlussfolgerungen, zu denen die zuständigen Behörden in Bezug auf die PKK gekommen waren, eine Beschreibung des Sachverhalts, auf den sich diese zuständigen Behörden gestützt haben, und die Feststellung beigefügt, dass hier der Tatbestand „terroristische Handlungen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfüllt sei.

19      In Anhang A der Begründungen der Rechtsakte von 2015 bis 2017 führte der Rat aus, dass der Beschluss des Innenministers von 2001 die PKK verboten habe, weil berechtigte Gründe für die Annahme bestanden hätten, dass sie „terroristische Handlungen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 begehe oder sich an ihnen beteilige. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 (im Folgenden: Überprüfungsbeschluss des Innenministers von 2014) lehnte der Minister einen Antrag auf Aufhebung des Verbots der PKK ab, wobei er sich auf jüngere Terroranschläge stützte, die von der PKK begangen worden seien und darauf hinwiesen, dass sie nach wie vor an „terroristischen Handlungen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 beteiligt sei.

20      In Anhang C dieser Begründungen, der die Beschlüsse der Behörden der Vereinigten Staaten betrifft, wies der Rat darauf hin, dass der vom Außenministerium der Vereinigten Staaten erstellte Terrorismus-Jahresbericht von 2013 die konkreten Gründe enthalte, aus denen der Beschluss, die PKK als „ausländische terroristische Organisation“ zu benennen, gefasst und aufrechterhalten worden sei.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

21      Mit Klageschrift, die am 1. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die PKK Klage – nach dem letzten Stand ihrer Schriftsätze – auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte, soweit sie sie betreffen. Sie hatte ihre Anträge während des Verfahrens jeweils angepasst, wenn einer der streitigen Rechtsakte den vorherigen aufgehoben und ersetzt hatte.

22      Die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wurden im Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

23      Die PKK stützte ihre Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte im Wesentlichen auf acht Klagegründe. Das Gericht hat sich darauf beschränkt, den siebten Klagegrund zu prüfen, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wurde. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht entschieden, dass dieser Klagegrund begründet sei, und die streitigen Rechtsakte folglich für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betreffen.

24      Im Rahmen der Prüfung des siebten Klagegrundes hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass zu unterscheiden sei zwischen den Rechtsakten, mit denen eine Person oder Körperschaft erstmalig in eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgenommen werde und die in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geregelt seien, und den Rechtsakten über den Verbleib einer Person oder Körperschaft auf dieser Liste, die in Art. 1 Abs. 6 dieses Gemeinsamen Standpunkts geregelt seien.

25      Das Gericht hat sodann entschieden, dass die Rechtsakte von 2014 und die Rechtsakte von 2015 bis 2017 rechtlich nicht hinreichend begründet seien.

 Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

26      Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. und 20. Mai 2019 sind das Königreich der Niederlande und die Französische Republik als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

27      Der Rat und das Vereinigte Königreich beantragen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        über die Fragen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sind, abschließend zu entscheiden und die Klage der PKK abzuweisen und

–        der PKK die Kosten aufzuerlegen, die dem Rat durch dieses Rechtsmittel und in der Rechtssache T‑316/14 entstanden sind.

28      Die Kommission beantragt, dem Rechtsmittel stattzugeben.

29      Die Französische Republik beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben und

–        über die Fragen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sind, abschließend zu entscheiden und die Klage der PKK abzuweisen.

30      Die PKK beantragt,

–        das Rechtsmittel des Rates in vollem Umfang zurückzuweisen,

–        das angefochtene Urteil des Gerichts zu bestätigen,

–        dem Rat die ihm im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstandenen Kosten aufzuerlegen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, soweit dem Rat darin die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht auferlegt werden, und

–        hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über die anderen von der PKK im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemachten Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen.

 Zum Rechtsmittel

31      Der Rat stützt sein Rechtsmittel auf sieben Gründe.

32      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet er die Erwägungen des Gerichts, wonach die streitigen Beschlüsse solche über den Verbleib auf der Liste seien, die ausschließlich unter Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fielen.

33      Der zweite bis fünfte Rechtsmittelgrund betreffen die Begründung des angefochtenen Urteils, die sich auf die Rechtsakte von 2014 bezieht. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Beschlüsse der Behörden der Vereinigten Staaten nicht als Grundlage für die erstmalige Aufnahme der PKK in die streitige Liste dienen könnten. Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft die Begründung des angefochtenen Urteils, wonach der Rat seine Begründungspflicht verletzt habe, da er nicht die Gründe dargelegt habe, aus denen die nationalen Beschlüsse solche einer „zuständigen Behörde“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 seien. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rat die Erwägungen des Gerichts, wonach er in Anbetracht der einseitigen Erklärung mehrerer Waffenruhen durch die PKK und der mit der türkischen Regierung geführten Friedensverhandlungen verpflichtet gewesen sei, den Verbleib der PKK auf der streitigen Liste auf neuere Umstände zu stützen. Der fünfte Rechtsmittelgrund betrifft die Begründung des angefochtenen Urteils, wonach der Rat seine Begründungspflicht in Bezug auf die 69 Vorfälle verletzt habe, auf die er das Fortbestehen der Gefahr einer Beteiligung der PKK an terroristischen Aktivitäten gestützt habe.

34      Der sechste und der siebte Rechtsmittelgrund betreffen die Erwägungen des Gerichts zu den Rechtsakten von 2015 bis 2017. Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Rat in der diese Rechtsakte betreffenden Begründung das Fortbestehen der Gefahr einer Beteiligung der PKK an terroristischen Aktivitäten nicht dadurch habe nachweisen können, dass er auf Beschlüsse zur Überprüfung nationaler Beschlüsse, auf die die erstmalige Aufnahme der PKK in die streitige Liste gestützt worden sei, verwiesen habe. Mit dem siebten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rat die Erwägungen des Gerichts, wonach das Schreiben des Rates vom 27. März 2015, mit dem er der PKK die Begründung der Durchführungsverordnung 2015/513 und des Beschlusses 2015/521 übermittelt habe und in dem er auf Vorbringen der PKK im Verfahren zum Erlass dieser Verordnung und dieses Beschlusses eingegangen sei, nicht als Bestandteil der Begründung dieser Rechtsakte berücksichtigt werden könne.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

35      Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die Rn. 52 bis 54, 103 und 104 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht im Wesentlichen festgestellt hat, dass die streitigen Rechtsakte ausschließlich unter Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fielen. Nach Ansicht des Rates, der von der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich und der Kommission unterstützt wird, fallen diese Rechtsakte auch unter Art. 1 Abs. 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts. Daher hätte das Gericht ihre Rechtmäßigkeit auch im Hinblick auf die letztgenannte Bestimmung prüfen müssen.

36      Die PKK tritt diesem Vorbringen entgegen und beantragt, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

37      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zwischen den Rechtsakten, mit denen eine Person oder Körperschaft erstmalig in eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgenommen wird und die in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geregelt sind, und den Rechtsakten zu unterscheiden, mit denen sie auf dieser Liste belassen wird und die in Art. 1 Abs. 6 dieses Gemeinsamen Standpunkts geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 58 bis 62, und Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 36 bis 40, sowie vom 20. Juni 2019, K.P., C‑458/15, EU:C:2019:522, Rn. 50 bis 52).

38      Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es die streitigen Beschlüsse, mit denen die PKK auf der streitigen Liste belassen wurde, ausschließlich anhand von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geprüft hat.

39      Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten und zum fünften Rechtsmittelgrund

40      Der dritte und der fünfte Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, richten sich gegen die Rn. 67, 68, 77 und 78 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht entschieden hat, dass die Rechtsakte von 2014 insoweit unzureichend begründet seien, als sie auf den Beschluss des Innenministers von 2001, auf die Beschlüsse der Behörden der Vereinigten Staaten und auf eine Liste von 69 Vorfällen, die sich zwischen dem 14. November 2003 und dem 19. Oktober 2011 ereignet hätten, gestützt seien.

41      Zum Beschluss des Innenministers von 2001 hat das Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Begründungen der Rechtsakte von 2014 weder eine Beschreibung der diesem Beschluss zugrunde liegenden Gründe noch die Gründe enthielten, aus denen der Rat zu der Auffassung gelangt sei, dass die betreffenden Tatsachen unter den Begriff „terroristische Handlung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fielen. Sie enthielten auch nicht die Gründe, die ihn zu der Annahme veranlasst hätten, dass dieser Beschluss ein solcher einer „zuständigen Behörde“ im Sinne des Art. 1 Abs. 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts sei. Diese Einstufung sei von der PKK im Verfahren vor dem Gericht in Frage gestellt worden.

42      Zur Liste der 69 Vorfälle, die sich zwischen dem 14. November 2003 und dem 19. Oktober 2011 ereignet hatten, hat das Gericht in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es dem Rat obliege, im Rahmen der Begründung zu den Rechtsakten von 2014 die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Gericht, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, da die PKK im Verfahren vor dem Gericht vorgetragen habe, dass manche dieser Vorfälle gar nicht stattgefunden hätten, nicht der PKK zuzuschreiben seien oder sich unter anderen Umständen ereignet hätten. Die in den Begründungen der Rechtsakte von 2014 enthaltenen Angaben erlaubten es dem Gericht jedoch nicht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen, da in diesen Begründungen nicht angegeben sei, auf welche Umstände der Rat seinen Schluss stütze, dass die fraglichen Vorfälle erwiesen und der PKK zuzuschreiben seien und die in Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 festgelegten Kriterien erfüllten.

 Vorbringen der Parteien

43      Der Rat, der von der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich und der Kommission unterstützt wird, macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 67 und 68 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Rat verpflichtet gewesen sei, in den Begründungen der Rechtsakte von 2014 die Gründe anzugeben, aus denen er zu der Auffassung gelangt sei, dass der Beschluss des Innenministers von 2001 und die Beschlüsse der Behörden der Vereinigten Staaten Beschlüsse von zuständigen Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellten und sich auf „terroristische Handlungen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 dieses Gemeinsamen Standpunkts bezögen. Damit habe das Gericht ihm eine Pflicht auferlegt, die in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts nicht vorgesehen sei.

44      Nach Ansicht des Rates hat das Gericht in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Unrecht einen Begründungsmangel in Bezug auf die 69 Vorfälle, die sich zwischen dem 14. November 2003 und dem 19. Oktober 2011 ereignet hätten, festgestellt. Zur Erfüllung der Begründungspflicht reiche es aus, dass er die Gesichtspunkte angebe, die in Bezug auf die betroffene Person oder Körperschaft in den Begründungen herangezogen worden seien, damit diese in die Lage versetzt werde, die Gründe für ihren Verbleib auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zu verstehen, ohne dass er die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachweisen oder in den Begründungen seine gesamte Argumentation im Einzelnen darlegen müsse. Der Nachweis des behaupteten Verhaltens sei eine Frage der Rechtmäßigkeit der Gründe, auf denen der fragliche Rechtsakt beruhe, und keine Frage der Begründungspflicht.

45      Die PKK beantragt, den dritten und den fünften Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Das Gericht habe zu Recht angenommen, dass der Rat verpflichtet gewesen sei, in den Begründungen der Rechtsakte von 2014 die Gründe darzulegen, aus denen er zu der Ansicht gelangt sei, dass die nationalen Beschlüsse, auf die ihre erstmalige Aufnahme in die Liste gestützt worden sei, „Beschlüsse zuständiger Behörden“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 seien und „terroristische Handlungen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 dieses Gemeinsamen Standpunkts beträfen. Außerdem hätte der Rat darlegen müssen, warum die in diesen Begründungen genannten 69 Vorfälle ebenfalls solche der PKK zuzurechnende Handlungen darstellten. Insbesondere hätte der Rat in der Begründung der Verordnung Nr. 790/2014 den Einwänden Rechnung tragen müssen, die die PKK hierzu im Rahmen ihrer Klage gegen die Verordnung Nr. 125/2014 vorgebracht habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

46      Vorab ist festzustellen, dass sich der dritte und der fünfte Rechtsmittelgrund im Wesentlichen auf den Umfang der Begründungspflicht beziehen, die dem Rat hinsichtlich der Rechtsakte von 2014, mit denen er die PKK auf der streitigen Liste belassen hat, obliegt. Aus der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Person oder Körperschaft in eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern im Sinne von Art. 1 Abs. 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts und dem Verbleib der bereits in dieser Liste aufgeführten Person oder Körperschaft auf der Liste im Sinne von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts unterscheidet. Entgegen dem Vorbringen des Rates sind die Voraussetzungen für einen solchen Verbleib daher nur die in Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten. Auch wenn sich das Vorbringen der Parteien auf Art. 1 Abs. 3 und 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts bezieht, ist der Umfang der Begründungspflicht des Rates nur anhand von Art. 1 Abs. 6 zu prüfen.

47      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden, ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, um ihre Rechtmäßigkeit beurteilen zu können, und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 138, und vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 29).

48      Die somit erforderliche Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt dieses Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen insbesondere weder alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden noch muss auf die Erwägungen des Betroffenen bei seiner Anhörung vor Erlass des Rechtsakts im Einzelnen eingegangen werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 139 bis 141, vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 120 und 122, und vom 31. Januar 2019, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C‑225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Was insbesondere Rechtsakte über den Verbleib auf einer Liste betreffend das Einfrieren von Geldern wie die Rechtsakte von 2014 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Rat bei einer Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die betroffene Person oder Körperschaft auf dieser Liste belassen darf, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten, die ihre erstmalige Aufnahme in die Liste gerechtfertigt hatte, fortbesteht, so dass der Verbleib auf der Liste im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme der betroffenen Person oder Körperschaft in die Liste darstellt. Zu diesem Zweck hat der Rat zu prüfen, ob sich seit der erstmaligen Aufnahme oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung der Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Juni 2019, K.P., C‑458/15, EU:C:2019:522, Rn. 43).

50      Bei der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ist gebührend zu berücksichtigen, was mit dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme dieser Person oder Körperschaft in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist, insbesondere ob er wegen neuer Tatsachen oder einer geänderten Bewertung durch die zuständige nationale Behörde aufgehoben oder zurückgenommen worden ist (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52).

51      Außerdem kann die Tatsache allein, dass der nationale Beschluss, der als Grundlage für die erstmalige Aufnahme in die Liste gedient hat, weiter in Kraft ist, in Anbetracht der verstrichenen Zeit und aufgrund der veränderten Umstände des in Frage stehenden Falles nicht ausreichen, um auf das Fortbestehen der Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten zu schließen. In einer solchen Situation ist der Rat dazu verpflichtet, den Verbleib dieser Person oder Organisation auf der betreffenden Liste auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen. Zu diesem Zweck kann sich der Rat auf Informationen aus jüngerer Zeit stützen, die nicht nur den nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden, sondern auch anderen Quellen und somit auch seiner eigenen Beurteilung entstammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, 62 und 72, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40 et 50, und vom 20. Juni 2019, K.P., C‑458/15, EU:C:2019:522, Rn. 52, 60 und 61).

52      Der Unionsrichter muss insoweit bei Rechtsakten, mit denen der Verbleib einer Person oder Körperschaft auf der streitigen Liste betreffend das Einfrieren von Geldern angeordnet wird, zum einen prüfen, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten wurde und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind. Er hat zum anderen zu prüfen, ob diese Gründe belegt sind, was voraussetzt, dass er sich, wenn er die materielle Rechtmäßigkeit dieser Gründe prüft, vergewissert, dass diese Rechtsakte auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen, und die Tatsachen überprüft, die in der Begründung dieser Rechtsakte angeführt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 118 und 119, und vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70).

53      Was die letztgenannte Prüfung betrifft, kann die betroffene Person oder Körperschaft im Rahmen der Klage gegen ihren Verbleib auf der streitigen Liste betreffend das Einfrieren von Geldern sämtliche Angaben bestreiten, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem innerstaatlichen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen. Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Auch ist es zwar nur im Bestreitensfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person oder Körperschaft vorliegenden Gründe nachzuweisen, doch kann von dieser Person oder Körperschaft nicht verlangt werden, für dieses Bestreiten den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121).

55      Gleichwohl ist die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in diesem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betroffene Person rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 88, und vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 60).

56      Aus dem Vorstehenden folgt, dass es dem Rat im vorliegenden Fall zur Erfüllung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV oblag, so genaue und konkrete Gründe anzugeben, dass die PKK Kenntnis von den Gründen nehmen konnte, die für ihren Verbleib auf der streitigen Liste durch die Rechtsakte von 2014 angeführt worden waren, und dass dem Gericht ermöglicht wurde, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 68, 77 und 78 des angefochtenen Urteils war der Rat jedoch weder verpflichtet, im Rahmen der Begründung dieser Rechtsakte die Richtigkeit der Tatsachen nachzuweisen, die den Gründen zugrunde lagen, die für den Verbleib der PKK auf der streitigen Liste geltend gemacht wurden, noch im Rahmen dieser Begründung eine rechtliche Würdigung dieser Tatsachen im Hinblick auf Art. 1 Abs. 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vorzunehmen. Der vom Gericht verlangte Nachweis betrifft nämlich nach der in den Rn. 52 bis 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht die Begründungspflicht, sondern die materielle Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte, die keinen Bezug zum siebten Klagegrund im ersten Rechtszug hat, dem im angefochtenen Urteil stattgegeben wurde.

57      Somit hat das Gericht in den Rn. 68, 77 und 78 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Rat seine Begründungspflicht dadurch verletzt habe, dass er in den Begründungen der Rechtsakte von 2014 auf den Beschluss des Innenministers von 2001 und auf eine Liste von 69 Vorfällen, die sich zwischen dem 14. November 2003 und dem 19. Oktober 2011 ereignet hätten, Bezug genommen habe.

58      Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 75). Daher ist des Weiteren zu prüfen, ob dieser Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zur Ungültigkeit der Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 80 dieses Urteils führen kann, oder ob sich aus den Akten ergibt, dass die Rechtsakte von 2014 in jedem Fall einen Begründungsmangel aufwiesen.

59      Insoweit geht aus den in den Rn. 11 bis 15 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Begründungen der Rechtsakte von 2014 hervor, dass sich der Rat unter Berücksichtigung der Chronologie der terroristischen Aktivitäten der PKK seit 1984 und der von ihr insbesondere seit 2009 einseitig erklärten Waffenruhen für den Verbleib der PKK auf der streitigen Liste darauf gestützt hat, dass der Beschluss des Innenministers von 2001, der als Grundlage für die ursprüngliche Aufnahme der PKK in die Liste diente, weiterhin in Kraft war und insbesondere auf eine Liste von 69 Vorfällen, die sich zwischen dem 14. November 2003 und dem 19. Oktober 2011 ereignet hatten und die der Rat als der PKK zurechenbare „terroristische Handlungen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft hat.

60      Zum Beschluss des Innenministers von 2001, der ursprünglich als Grundlage für die Aufnahme in die Liste diente, geht aus den Begründungen hervor, dass der Rat festgestellt hat, dass dieser Beschluss von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gefasst worden sei, regelmäßig von einem Regierungsausschuss des Vereinigten Königreichs überprüft werde und weiterhin in Kraft sei. Der Rat hat deshalb klargestellt, dass er die nach der in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erforderliche Prüfung vorgenommen habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass das, was mit diesem Beschluss später geschehen sei, nicht auf eine Änderung, wie sie in diesen Randnummern des vorliegenden Urteils beschrieben werde, hinweise. Diese Gründe sind so genau und konkret, dass sie es der PKK ermöglichen, Kenntnis von den Gründen zu nehmen, aus denen der Rat u. a. ihren Verbleib auf der streitigen Liste auf diesen Beschluss gestützt hat, und dem Gericht, seine Kontrollaufgabe in dieser Hinsicht wahrzunehmen.

61      Was die Liste von 69 Vorfällen, die sich zwischen dem 14. November 2003 und dem 19. Oktober 2011 ereignet hatten, betrifft, hat der Rat in den Begründungen zu den Rechtsakten von 2014 insbesondere 17 Vorfälle erwähnt, die sich zwischen dem 17. Januar 2010 und dem 19. Oktober 2011 ereignet hätten und die nicht nur nach den von der PKK seit 2009 einseitig erklärten Waffenruhen stattgefunden hätten, sondern auch so aktuell seien, dass sie den Verbleib der PKK u. a. auf der streitigen Liste im Februar und Juli 2014 rechtfertigen könnten. Für diese 17 jüngsten Vorfälle hat der Rat deren genaues Datum, die Stadt oder Provinz, in der sie sich ereigneten, ihre Art sowie die Zahl und Art der Opfer angegeben.

62      Entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 68, 77 und 78 des angefochtenen Urteils haben die Begründungen zu den Rechtsakten von 2014 es der PKK damit ermöglicht, Kenntnis von den besonderen und konkreten Gründen zu nehmen, aus denen der Rat der Ansicht war, dass die Gefahr einer Beteiligung der PKK an terroristischen Aktivitäten trotz der seit 2009 einseitig erklärten Waffenruhen weiterhin bestehe. Somit reichten die Angaben in diesen Begründungen aus, um die PKK in die Lage zu versetzen, zu erkennen, was ihr vorgeworfen wurde (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 4 und 142, und vom 20. Juni 2019, K.P., C‑458/15, EU:C:2019:522, Rn. 53 und 54).

63      Hinzu kommt, dass das Gericht zwar in den Rn. 68, 77 und 78 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die PKK Argumente vorgebracht habe, mit denen der Beschluss des Innenministers von 2001 und die in den Begründungen der Rechtsakte von 2014 angeführten 69 Vorfälle beanstandet werden sollten, doch geht aus diesen Rn. 77 und 78 sowie aus dem in Rn. 45 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen der PKK hervor, dass dieses Vorbringen darauf gerichtet ist, die Richtigkeit der angeführten Tatsachen sowie deren rechtliche Würdigung in Frage zu stellen. Dies dient nicht dazu, eine Verletzung der Begründungspflicht durch den Rat nachzuweisen, sondern die materielle Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte anzufechten und damit die Verpflichtung des Rates auszulösen, die Stichhaltigkeit der angeführten Begründung darzutun.

64      Soweit das Gericht in Rn. 78 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die in der Begründung der Rechtsakte von 2014 enthaltenen knappen Angaben es ihm nicht erlaubten, seine Kontrollaufgabe in Bezug auf die von der PKK bestrittenen Vorfälle wahrzunehmen, da in diesen Begründungen nicht angegeben sei, auf welche Umstände der Rat seinen Schluss stütze, dass diese Vorfälle erwiesen seien, der PKK zuzuschreiben seien und die in Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 festgelegten Kriterien erfüllten, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der in den Rn. 53 bis 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, dass die dem Gericht obliegende Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit nicht nur auf der Grundlage der in den Begründungen der angefochtenen Rechtsakte enthaltenen Angaben, sondern auch auf der Grundlage der Angaben zu erfolgen hat, die der Rat dem Gericht im Bestreitensfall vorlegt, um die Stichhaltigkeit der in diesen Begründungen behaupteten Tatsachen nachzuweisen.

65      Der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils festgestellte Rechtsfehler kann folglich zur Ungültigkeit der Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 80 des angefochtenen Urteils führen.

66      Daher ist dem fünften Rechtsmittelgrund und dem dritten Rechtsmittelgrund, soweit er sich auf die Erwägungen des Gerichts zum Beschluss des Innenministers von 2001 bezieht, stattzugeben.

67      Dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils ist demnach stattzugeben, soweit das Gericht die Rechtsakte von 2014 wegen unzureichender Begründung für nichtig erklärt hat, ohne dass es erforderlich wäre, auf die im Rahmen des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes behaupteten Rechtsfehler oder auf das Vorbringen im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Erwägungen des Gerichts zu den Beschlüssen der Behörden der Vereinigten Staaten beanstandet werden, einzugehen.

 Zum sechsten und zum siebten Rechtsmittelgrund

68      Der sechste und der siebte Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, richten sich gegen die Rn. 95 bis 98, 103 bis 106 und 110 bis 114 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht entschieden hat, dass die Rechtsakte von 2015 bis 2017 einen Begründungsmangel aufwiesen.

69      In den Rn. 95 bis 98 und 103 bis 106 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen entschieden, dass der Rat seine Begründungspflicht dadurch verletzt habe, dass in den Begründungen zu den Rechtsakten von 2015 bis 2017 auf den Überprüfungsbeschluss des Innenministers von 2014 und darauf verwiesen werde, dass der Beschluss der Regierung der Vereinigten Staaten, die PKK als „ausländische terroristische Organisation“ zu benennen, nach einer Überprüfung aufrechterhalten worden sei. Zum Überprüfungsbeschluss des Innenministers von 2014 hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass sich der Rat für den Verbleib der PKK auf der streitigen Liste nicht auf den letztgenannten nationalen Beschluss habe stützen dürfen, ohne die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen geprüft und deren Nachweis versucht zu haben, was sich den Begründungen jedoch nicht entnehmen lasse. Außerdem habe der Rat darin auch nicht begründet, weshalb er zu der Ansicht gelangt sei, dass dieser nationale Beschluss auf rechtlich hinreichende Weise den Schluss zulasse, dass die Gefahr einer Beteiligung der PKK an terroristischen Handlungen fortbestehe. In diesem Zusammenhang hat das Gericht ferner festgestellt, dass die PKK in ihrem Schriftsatz zur Anpassung ihrer Klage vor dem Gericht vom 26. Mai 2015 die in dem Überprüfungsbeschluss des Innenministers von 2014 genannten Vorfälle bestritten habe.

70      In den Rn. 110 bis 114 des angefochtenen Urteils hat das Gericht überdies ausgeführt, dass der Rat nicht in rechtlich hinreichender Weise auf das Vorbringen der PKK in einem Schreiben vom 6. März 2015 in dem Verfahren zum Erlass des Beschlusses 2015/521 und der Durchführungsverordnung 2015/513 eingegangen sei. Nach Ansicht des Gerichts ist die Klarstellung in den Begründungen zu den Rechtsakten von 2015 bis 2017, in denen der Rat angegeben habe, er habe vergeblich geprüft, ob er über Anhaltspunkte für die Streichung des Namens der PKK von den streitigen Listen verfüge, insoweit unzureichend. Darüber hinaus war das Gericht der Auffassung, dass das Schreiben des Rates vom 27. März 2015, mit dem der PKK die Begründung für diesen Beschluss und diese Verordnung übermittelt worden sei, diesen Begründungsmangel nicht heilen könne. Zum einen liege dieses Schreiben zeitlich nach dem Erlass dieser Rechtsakte. Zum anderen werde in diesem Schreiben zwar darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass zu den Gruppen, die die Gruppe „Islamischer Staat“ bekämpften, auch kurdische Gruppen gehörten, keine Auswirkungen auf die Beurteilung des Rates habe, ob die Gefahr einer Beteiligung der PKK an terroristischen Aktivitäten fortbestehe, doch führe der Rat nicht aus, welche konkreten Umstände ihn zu dem Schluss gelangen ließen, dass diese Gefahr fortbestehe.

 Vorbringen der Parteien

71      Mit dem sechsten und dem siebten Rechtsmittelgrund macht der Rat, der von der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich und der Kommission unterstützt wird, geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zum einen in den Rn. 95 bis 99 und 103 bis 109 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Begründung der Rechtsakte von 2015 bis 2017 unzureichend sei, da sie auf die nationalen Beschlüsse der Behörden des Vereinigten Königreichs und die Beschlüsse der Behörden der Vereinigten Staaten über die Überprüfung der Beschlüsse dieser Behörden, die als Grundlage für die erstmalige Aufnahme der PKK in die streitige Liste gedient hätten, gestützt sei. Dieser Rechtsfehler beruhe darauf, dass das Gericht seine Beurteilung zu Unrecht ausschließlich auf Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gestützt habe, obwohl es Art. 1 Abs. 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts auf diese nationalen Überprüfungsbeschlüsse hätte anwenden müssen. Daher sei der Rat weder verpflichtet gewesen, die den nationalen Beschlüssen zugrunde liegenden Tatsachen zu überprüfen, noch Belege für die Stichhaltigkeit dieser Tatsachen vorzulegen, die vor nationalen Gerichten hätten bestritten werden müssen. Zum anderen beanstandet der Rat die Rn. 110 bis 114 des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht darin festgestellt habe, dass der Rat auf das Vorbringen der PKK im Verfahren vor ihm nicht rechtlich hinreichend eingegangen sei. Er sei in seinem Schreiben vom 27. März 2015, das der Begründung des Beschlusses 2015/521 und der Durchführungsverordnung 2015/513 beigefügt gewesen sei, auf dieses Vorbringen hinreichend eingegangen.

72      Die PKK trägt vor, dass sämtliche Angaben, auf die sich der Rat zum Nachweis des Fortbestehens der Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten gestützt habe, vor den Unionsgerichten bestritten werden könnten, unabhängig davon, ob sie einem Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammten. Es sei nicht zu unterscheiden zwischen Angaben, die vor den Unionsgerichten und solchen, die vor den nationalen Gerichten bestritten werden könnten. Jedenfalls habe der Rat in den Begründungen der Rechtsakte von 2015 bis 2017 nicht ausgeführt, warum sich der Überprüfungsbeschluss des Innenministers von 2014 auf eine „terroristische Handlung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bezogen habe, obwohl die Definitionen des Begriffs „Terrorismus“ auf nationaler und auf Unionsebene voneinander abwichen. Zu den Erwägungen in den Rn. 110 bis 114 des angefochtenen Urteils trägt die PKK vor, dass jede Information, die sich auf die Gründe für die Aufnahme in eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern beziehe, nicht in dem Schreiben, mit dem der betreffende Rechtsakt übermittelt werde, sondern in der Begründung dieses Rechtsakts enthalten sein müsse.

 Würdigung durch den Gerichtshof

73      Wie sich aus der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes ergibt, macht der Rat zunächst zu Unrecht geltend, dass die Rechtsakte von 2015 bis 2017 sowohl unter Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 als auch unter Art. 1 Abs. 6 dieses Gemeinsamen Standpunkts fielen. Folglich macht er auf der Grundlage desselben Vorbringens ebenfalls zu Unrecht geltend, dass die PKK diese Rechtsakte nicht anfechten könne, soweit sie auf die in Rn. 71 des vorliegenden Urteils genannten nationalen Überprüfungsbeschlüsse gestützt seien. Nach der in den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung kann die betroffene Person oder Körperschaft im Rahmen einer Klage gegen ihren Verbleib auf der Liste betreffend das Einfrieren von Geldern sämtliche Angaben bestreiten, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbestehe, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem nationalen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen.

74      Das Gericht hat jedoch in den Rn. 99 und 105 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Rat seine Begründungspflicht dadurch verletzt habe, dass die Begründungen der Rechtsakte von 2015 bis 2017 auf den Überprüfungsbeschluss des Innenministers von 2014 gestützt seien. Entgegen den Feststellungen des Gerichts in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils war der Rat nicht verpflichtet, im Rahmen der Begründung dieser Rechtsakte die Richtigkeit der Tatsachen nachzuweisen, die diesem Überprüfungsbeschluss zugrunde lagen, der als Grundlage für die Begründungen dieser Rechtsakte für den Verbleib der PKK auf der streitigen Liste dient. Er war auch nicht verpflichtet, im Rahmen dieser Begründung eine Würdigung dieser Tatsachen im Hinblick auf Art. 1 Abs. 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vorzunehmen. Der vom Gericht verlangte Nachweis betrifft nämlich nach der in den Rn. 52 bis 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht die Begründungspflicht, sondern die materielle Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte, die keinen Bezug zum siebten Klagegrund im ersten Rechtszug hat, dem im angefochtenen Urteil stattgegeben wurde.

75      In Anbetracht der in Rn. 58 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist außerdem zu prüfen, ob dieser Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zur Ungültigkeit der Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 115 dieses Urteils führen kann, oder ob sich aus den Akten ergibt, dass die Rechtsakte von 2015 bis 2017 in jedem Fall einen Begründungsmangel aufwiesen.

76      Insoweit geht aus den in den Rn. 16 und 17 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Begründungen der Rechtsakte von 2015 bis 2017 hervor, dass der Rat für den Verbleib der PKK auf der streitigen Liste die im Überprüfungsbeschluss des Innenministers von 2014 enthaltenen Informationen eigenständig geprüft und insbesondere überprüft hat, ob die in diesem Beschluss angeführten Gründe unter den Begriff „terroristische Handlungen“ im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fallen. Dabei hat er auf die Rechtsprechung des Gerichts hingewiesen, wonach der Innenminister eine „zuständige Behörde“ im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts ist. Der Rat hat dort weiter ausgeführt, dass dieser Beschluss wie auch die anderen von drei nationalen Behörden gefassten Beschlüsse, auf die in diesen Begründungen Bezug genommen werde, für sich allein schon ausreiche, um die PKK auf der Liste zu belassen.

77      Außerdem wurde, wie aus den Rn. 18 und 19 des vorliegenden Urteils hervorgeht, in den Begründungen zu den Rechtsakten von 2015 bis 2017 nicht einfach auf den Überprüfungsbeschluss des Innenministers von 2014 verwiesen, sondern sie enthielten in ihrem Anhang A eine ausführliche Beschreibung dieses Beschlusses, in der u. a. die Tragweite der Definition des Begriffs „Terrorismus“ auf nationaler Ebene, die diesem Beschluss zugrunde lag, erläutert und darauf hingewiesen wurde, dass er im Anschluss an ein Verfahren zur Überprüfung des Beschlusses des Innenministers von 2001 gefasst worden war. Insbesondere hat der Rat in Nr. 17 dieses Anhangs A ausgeführt, dass sich der Überprüfungsbeschluss des Innenministers von 2014 für die Feststellung, dass die PKK weiterhin an terroristischen Aktivitäten beteiligt sei, u. a. auf jüngere terroristische Handlungen der PKK gestützt habe und dass darin beispielhaft zwei Anschläge genannt worden seien, die die PKK im Mai und August 2014 verübt haben solle.

78      Insoweit ist festzustellen, dass die Angaben, wonach „die PKK im August 2014 eine Anlage zur Erzeugung von Solarenergie in der Türkei angegriffen und drei chinesische Ingenieure entführt hat“, nicht hinreichend genau und konkret waren, da weder der genaue Zeitpunkt noch die Stadt oder Provinz, in der dieser Anschlag stattgefunden haben soll, genannt werden. In Bezug auf diesen vorgeworfenen Anschlag durfte das Gericht daher in Rn. 99 des angefochtenen Urteils annehmen, dass die Begründung unzureichend war.

79      Diese Feststellung zu dem angeblichen Anschlag von August 2014 kann jedoch nicht zur Nichtigerklärung der Rechtsakte von 2015 bis 2017 wegen Verletzung der Begründungspflicht führen, da sich die Begründungen dieser Rechtsakte auch auf andere Gesichtspunkte stützten, die geeignet waren, diese Rechtsakte hinreichend zu begründen. In Anhang A dieser Begründungen wurde nämlich in Nr. 17 auch ein weiterer Anschlag „vom 13. Mai [2014], bei dem zwei Soldaten auf der Baustelle eines militärischen Außenpostens in Tunceli [(Türkei)] verletzt wurden“, erwähnt, und in Nr. 18 auf eine Warnung der PKK vom Oktober 2014 verwiesen, dass der fragile Friedensprozess, an dem sie beteiligt sei, zunichtegemacht werden könne, wenn die Republik Türkei nicht gegen die Gruppe „Islamischer Staat“ vorgehe.

80      Entgegen der Auffassung des Gerichts in Rn. 99 des angefochtenen Urteils haben es die Begründungen zu den Rechtsakten von 2015 bis 2017 der PKK damit ermöglicht, Kenntnis von den besonderen und konkreten Gründen zu nehmen, die den Rat auf der Grundlage der Feststellungen im Überprüfungsbeschluss des Innenministers von 2014 zu der Schlussfolgerung veranlasst haben, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten trotz des eingeleiteten Friedensprozesses fortbestehe. Somit reichten die ordnungsgemäß begründeten Angaben in diesen Begründungen aus, um die PKK in die Lage zu versetzen, zu erkennen, was ihr vorgeworfen wurde (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 4 und 142, und vom 20. Juni 2019, K.P., C‑458/15, EU:C:2019:522, Rn. 53 und 54).

81      Soweit das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die PKK Argumente vorgebracht habe, mit denen bestritten werde, dass die im Überprüfungsbeschluss des Innenministers von 2014 genannten Vorfälle, wie sie in Anhang A der Rechtsakte von 2015 bis 2017 beschrieben seien, der PKK zur Last gelegt und als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft werden könnten, ist festzustellen, dass diese Argumentation darauf gerichtet ist, die Richtigkeit der angeführten Tatsachen sowie deren rechtliche Würdigung in Frage zu stellen. Dies dient nicht dazu, eine Verletzung der Begründungspflicht durch den Rat nachzuweisen, sondern die materielle Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte anzufechten und damit die Verpflichtung des Rates auszulösen, die Stichhaltigkeit der angeführten Begründung darzutun.

82      Das Gericht hat in den Rn. 110 bis 114 des angefochtenen Urteils zudem ausgeführt, dass in der Begründung des Beschlusses 2015/521 und der Durchführungsverordnung 2015/513 nicht hinreichend auf das Vorbringen der PKK in ihrem Schreiben vom 6. März 2015 eingegangen worden sei. Das Schreiben des Rates vom 27. März 2015 könne diesen Mangel angesichts seines Inhalts und da es nach Erlass dieses Beschlusses und dieser Durchführungsverordnung übermittelt worden sei, nicht heilen. Die PKK trägt vor, der Rat hätte auf ihr Vorbringen nicht in einem Schreiben antworten dürfen, sondern hätte in der Begründung selbst antworten müssen.

83      Da die erforderliche Begründung, wie in Rn. 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein muss, ist die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts. Daher ist es insbesondere nicht erforderlich, dass in der Begründung auf die Erwägungen des Betroffenen bei seiner Anhörung vor Erlass des Rechtsakts im Einzelnen eingegangen wird, insbesondere, wenn der Rechtsakt in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen.

84      Im vorliegenden Fall wurde die Begründung des Beschlusses 2015/521 und der Durchführungsverordnung 2015/513 der PKK mit Schreiben des Rates vom 27. März 2015 übermittelt, in dem der Rat auf das Vorbringen der PKK im Schreiben vom 6. März 2015 einging.

85      Zum einen hat das Gericht, da die Begründung und das Schreiben des Rates der PKK gleichzeitig übermittelt worden sind, in Rn. 114 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass die in dem Schreiben des Rates enthaltenen Ausführungen bei der Beurteilung, ob die Begründung ausreichend sei, nicht berücksichtigt werden könnten.

86      Zum anderen geht aus Rn. 114 des angefochtenen Urteils selbst hervor, dass der Rat in seinem Schreiben vom 27. März 2015 ausgeführt hatte, dass die Tatsache, dass zu den Gruppen, die die Gruppe „Islamischer Staat“ bekämpften, auch kurdische Gruppen gehörten, keine Auswirkungen auf seine Beurteilung habe, ob die Gefahr einer Beteiligung der PKK an terroristischen Handlungen fortbestehe, und dass der Rat daher so genau und konkret auf das Vorbringen der PKK im Schreiben vom 6. März 2015 eingegangen ist, dass es der PKK ermöglicht wurde, Kenntnis von den Gründen für die Rechtsakte von 2015 bis 2017 zu nehmen, und dem Gericht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

87      In Anbetracht des in Rn. 72 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringens der PKK ist außerdem davon auszugehen, dass die im Schreiben des Rates vom 27. März 2015 enthaltenen Ausführungen zum Kontext der Begründung des Beschlusses 2015/521 und der Durchführungsverordnung 2015/513 gehören und somit der PKK im Sinne der in Rn. 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung bekannt sind. Insbesondere ermöglichten es die Ausführungen in diesem Schreiben des Rates der PKK, zu verstehen, dass die Begründung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schreiben vom 6. März 2015 erfolgt war, und die genauen Gründe zu erfahren, aus denen der Rat dieses Vorbringen zurückgewiesen hatte.

88      Das Gericht hat zwar in Rn. 114 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rat über diese Antwort hinaus die konkreten Umstände hätte angeben müssen, die ihn zu dem Schluss gelangen ließen, dass die genannte Gefahr fortbestehe. Doch hat das Gericht damit einen Rechtsfehler begangen, da es den Umfang der dem Rat nach der in den Rn. 52 bis 55 und 83 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung obliegenden Verpflichtung verkannt hat, wonach der Rat in der Begründung des in Rede stehenden Beschlusses auf die Erwägungen einzugehen hat, die der Betroffene bei seiner Anhörung vor dessen Erlass angestellt hat, ohne jedoch in dieser Begründung selbst die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen nachweisen oder sie rechtlich würdigen zu müssen.

89      Die in den Rn. 74 und 88 des vorliegenden Urteils festgestellten Rechtsfehler können folglich zur Ungültigkeit der Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 115 des angefochtenen Urteils führen.

90      Nach dem Vorstehenden ist dem siebten Rechtsmittelgrund und dem sechsten Rechtsmittelgrund, soweit es um die auf einen Überprüfungsbeschluss des Innenministers von 2014 gestützte Begründung der Rechtsakte von 2015 bis 2017 geht, stattzugeben.

91      Somit ist das vorliegende Rechtsmittel in dem Teil für begründet zu erklären, in dem es auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichtet ist, soweit damit der Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte von 2015 bis 2017 wegen Begründungsmangels stattgegeben wurde, ohne dass es erforderlich wäre, die im Rahmen des sechsten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente zu prüfen, mit denen die Erwägungen des Gerichts zu den Beschlüssen der Behörden der Vereinigten Staaten beanstandet werden.

92      Nach alledem sind die Nrn. 1 bis 11, 13 und 14 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht die streitigen Rechtsakte für nichtig erklärt hat, aufzuheben.

 Zur Klage vor dem Gericht

93      Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

94      Da sich das Gericht zum zweiten bis sechsten und zum achten Klagegrund nicht geäußert hat, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist. Daher ist die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Nrn. 1 bis 11, 13 und 14 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, PKK/Rat (T316/14, EU:T:2018:788), werden aufgehoben.

2.      Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften      

 

*      Verfahrenssprache: Englisch.