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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. April 2021 – Rat der Europäischen Union/Kurdistan Workers’ Party (PKK), Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-46/19 P)1

(Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Maßnahmen zu Bekämpfung des Terrorismus – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen – Einfrieren von Geldern – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP – Art. 1 Abs. 3, 4 und 6 – Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 – Art. 2 Abs. 3 – Verbleib einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften – Voraussetzungen – Beschluss einer zuständigen Behörde – Fortbestehen der Gefahr einer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten – Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern – Beschluss zur Überprüfung des nationalen Beschlusses, der die erstmalige Aufnahme in die Liste gerechtfertigt hat – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und S. Van Overmeire)

Andere Parteien des Verfahrens: Kurdistan Workers’ Party (PKK) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. M. van Eik und T. M. D. Buruma), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Tricot, T. Ramopoulos und J. Norris), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch S. Brandon im Beistand von P. Nevill, Barrister, sodann durch F. Shibli und S. McCrory im Beistand von P. Nevill, Barrister)

Streithelfer zur Unterstützung des Rechtsmittelführers: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: A.-L. Desjonquères, B. Fodda und J.-L. Carré), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. K. Bulterman und J. Langer)

Tenor

Die Nrn. 1 bis 11, 13 und 14 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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1     ABl. C 103 vom 18.3.2019.