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Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2014 von Desislava Kolarova gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. April 2014 in der Rechtssache F-88/13, Kolarova/REA

(Rechtssache T-533/14 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Desislava Kolarova (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Andere Verfahrensbeteiligte: Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. April 2014 in der Rechtssache F-88/13, Desislava Kolarova gegen Exekutivagentur für die Forschung, wegen Nichtigerklärung der am 28. November 2012 zugestellten Entscheidung des PMO.1, mit der der Antrag der Rechtsmittelführerin vom 20. Juli 2012 auf Gleichstellung ihrer Mutter, Frau Anna Borisova PETROVA, mit einem unterhaltsberechtigten Kind nach Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 abgelehnt worden ist, aufzuheben;

die Klage vom 17. September 2013 für zulässig zu erklären und den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Rechtsmittelführerin stattzugeben;

demgemäß die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

über die Kosten zu entscheiden und sie der REA und/oder der Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsverletzung und Beschränkung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GöD) zu Unrecht der Ansicht gewesen sei, dass es durch die von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Unterlagen hinreichend unterrichtet sei, und demgemäß zu Unrecht angenommen habe, dass kein Anlass bestehe, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, soweit das GöD zu Unrecht angenommen habe, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach eine Vereinbarung wie die betreffende Dienstleistungsvereinbarung „den Übertragenden nicht von seiner Verantwortung befreit“, offensichtlich nicht den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 und Art. 91a des Statuts berücksichtige.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführerin auf wirksamen Zugang zu einem Gericht.