Language of document : ECLI:EU:T:2016:117

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

1. März 2016(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Multiprop – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑538/14

Peri GmbH mit Sitz in Weißenhorn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Eck und Rechtsanwältin A. Bognár,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch A. Pohlmann, dann durch S. Hanne als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. April 2014 (Sache R 1661/2013‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens Multiprop als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 16. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 4. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 29. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 19. Februar 2013 meldete die Klägerin, die Peri GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Multiprop.

3        Die Marke wurde nach den im Verfahren vor dem HABM zulässigerweise vorgenommenen Einschränkungen für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 19 und 37 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beansprucht:

–        Klasse 6: „einzelne einsäulige, insbesondere teleskopierbare, Deckenstützen aus Metall“;

–        Klasse 19: „einzelne einsäulige, insbesondere teleskopierbare, Deckenstützen nicht aus Metall“;

–        Klasse 37: „Ausführung von Schalungsarbeiten mit einzelnen einsäuligen, insbesondere teleskopierbaren, Deckenstützen; Schalungs- und Gerüstmontage mit einzelnen einsäuligen, insbesondere teleskopierbaren, Deckenstützen; Aufstellung von Baugerüsten mit einzelnen einsäuligen, insbesondere teleskopierbaren, Deckenstützen; alle vorgenannten Dienstleistungen für Hoch-, Tief- und Ingenieurbau; Mietgeräteservice auf dem Gebiet des Bauwesens, nämlich Vermietung von Baugeräten mit einzelnen einsäuligen, insbesondere teleskopierbaren, Deckenstützen, Bauschalungen mit einzelnen einsäuligen, insbesondere teleskopierbaren, Deckenstützen, Baugerüsten mit einzelnen einsäuligen, insbesondere teleskopierbaren, Deckenstützen, Arbeits- und Bauplattformen mit einzelnen einsäuligen, insbesondere teleskopierbaren, Deckenstützen; Reparatur und Reinigungsdienstleistungen für Schalungen und Baugerüste mit einzelnen einsäuligen, insbesondere teleskopierbaren, Deckenstützen“.

4        Mit Entscheidung vom 1. Juli 2013 wies die Prüferin die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen, d. h. dem englischsprachigen Fachpublikum, nicht als ungewöhnlich verstanden werde, sondern als ein Ausdruck, der „mehrere (Decken-)Stützen, die vielseitig verwendbar“ seien, bezeichne. Daher sei die Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und besitze keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Schließlich wies die Prüferin das Vorbringen der Klägerin zurück, das sich darauf stützte, dass das fragliche Zeichen in mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern als nationale Marke eingetragen sei, wobei sie darauf verwies, dass das HABM nicht an diese Entscheidungen gebunden sei.

5        Am 22. August 2013 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der Prüferin eine Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 29. April 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde als unbegründet zurück, wobei sie sich u. a. auf die Argumentation der Prüferin stützte. Im Rahmen der Prüfung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer zunächst die Feststellungen der Prüferin bestätigt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten der Baubranche bestünden, was zu einem erhöhten Maß an Aufmerksamkeit bei der Auswahl und dem Erwerb der fraglichen Waren und Dienstleistungen führe, und, da die angemeldete Marke aus zwei englischen Begriffen zusammengesetzt sei, aus dem englischsprachigen Teil dieses Fachpublikums oder zumindest dem Teil, der über hinreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfüge. Sodann hat sie sich den Feststellungen der Prüferin angeschlossen, nach denen die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als ungewöhnlich wahrgenommen werde, sondern als grammatikalisch korrekte Zusammensetzung des aus dem Lateinischen stammenden Präfixes „multi“, was im Englischen u. a. „vielfach, mehrfach, viel“ bedeute, und des Begriffs „prop“, der im Englischen „Stütze“ und in der Baufachsprache „Deckenstütze“ bedeute. Die Beschwerdekammer ist daher davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke klar, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken dahin verstehen, dass sie „eine Vielfachstütze bzw. eine Stütze, die ein Vielfaches stützt“ bezeichne. Sie hat es ebenfalls als vorstellbar angesehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke, wie von der Prüferin festgestellt, als eine Bezeichnung für „mehrere (Decken-)Stützen, die vielseitig verwendbar sind“ verstünden. Die Beschwerdekammer hat daraus gefolgert, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine klar anpreisende Werbebotschaft wahrgenommen werde, die sie überzeugen solle, dass die von der Anmeldung erfassten oder für die Erbringung der in der Anmeldung genannten Dienstleistungen verwendeten Deckenstützen besonders solide seien, und damit als Beschreibung eines Merkmals der fraglichen Waren und Dienstleistungen. Aus diesen Gründen gelangte die Beschwerdekammer zu der Schlussfolgerung, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Im Rahmen der Prüfung der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine übliche und anpreisende Werbeaussage für die fraglichen Waren und Dienstleistungen verstanden werde und nicht als Herkunftsbezeichnung für diese Waren und Dienstleistungen. Aus diesen Gründen hat sie entschieden, dass es der angemeldeten Marke auch an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle. Schließlich hat die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin, es lägen gegenteilige frühere Entscheidungen des HABM vor, mit dem Argument zurückgewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Eintragung der angemeldeten Marke allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 zu beurteilen sei, und ebenso das Vorbringen der Klägerin, es gebe auch gegenteilige Entscheidungen in den englischsprachigen Mitgliedstaaten und Drittländern, wobei die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit der Prüferin darauf verwies, dass das HABM durch diese Entscheidungen nicht gebunden sei.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der angeblich erstmals vor dem Gericht vorgetragenen Tatsachen und Argumente

9        Die Klägerin macht geltend, dass die Tatsachen und Argumente, auf die sich der zweite Screenshot einer englischen Seite aus ihrem Internetauftritt beziehe, den das HABM in Rn. 17 seiner Klagebeantwortung eingefügt habe (im Folgenden: streitiger Screenshot), vom Gericht nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden dürften, da es sich um neue Tatsachen und neue Vorbringen handele, die den Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer änderten.

10      Das HABM trägt vor, dass die Tatsachen und Argumente, auf die sich der am 2. September 2014 angefertigte streitige Screenshot beziehe, keine neuen Tatsachen und Argumente darstellten, die den Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer änderten. Seiner Auffassung nach beziehen sich diese Tatsachen und Argumente nämlich auf die von der Beschwerdekammer geprüfte Frage, ob die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Beschreibung bestimmter Eigenschaften von (Decken-)Stützen verstanden werde, nämlich der Fähigkeit, ein Vielfaches zu tragen oder vielfältig einsetzbar zu sein. Da die technischen Merkmale von (Decken-)Stützen allgemein bekannt seien, sei die Beschwerdekammer nach der Rechtsprechung nicht gehalten gewesen, in der angefochtenen Entscheidung hierzu Beweise vorzulegen. Solche Beweise könnten jedoch vor dem Gericht vorgelegt werden, soweit diese Merkmale vor ihm bestritten werden.

11      In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass sich die Klage vor dem Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 richtet und dass die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Gegenstand nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 nicht ändern können (Beschluss vom 17. Juli 2014, MOL/HABM, C‑468/13 P, EU:C:2014:2116, Rn. 39).

12      Damit beschränkt sich das HABM auf den Vortrag, die Tatsachen und Argumente, auf die sich der streitige Screenshot beziehe, seien im Verlauf des Verfahrens vor der Beschwerdekammer erörtert worden. Es bestreitet jedoch nicht, dass dieses Beweismittel, das es sich im Übrigen zu einem Zeitpunkt nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung beschafft hat, weder im Verfahren vor der Beschwerdekammer vorgelegt noch zur Stützung dieser Entscheidung angeführt wurde.

13      Daher stellt der Vortrag des HABM den Umstand nicht in Frage, dass der streitige Screenshot erstmals vor dem Gericht vorgelegt wurde und dass die Tatsachen und Argumente, auf die er sich bezieht, demnach unzulässig sind.

14      Zum Vorbringen des HABM, die Tatsachen und Argumente, auf die sich der streitige Screenshot beziehe, seien allgemein bekannt, ist darauf hinzuweisen, dass die Stellen des HABM zum einen ihre Entscheidungen auf allgemein bekannte Tatsachen stützen können, die vor ihm nicht angeführt wurden, ohne deren Richtigkeit nachzuweisen, und zum anderen dem Gericht Unterlagen vorlegen können, um die Richtigkeit einer allgemein bekannten Tatsache zu untermauern, auch wenn jene in der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung des HABM nicht dargelegt wurde (vgl. Beschluss MOL/HABM, oben in Rn. 11 angeführt, EU:C:2014:2116, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Im vorliegenden Fall stützt sich das HABM auf den streitigen Screenshot, um zur Stützung seines Vorbringens aufzuzeigen, dass die Klägerin ihre (Decken-)Stützen selbst auf ihrer Website gegenüber den maßgeblichen Verkehrskreisen als geeignet darstelle, ein Vielfaches zu tragen und vielfach einsetzbar zu sein. Ein solcher tatsächlicher Umstand kann jedoch nicht als eine allgemein bekannte Tatsache im Sinne der oben in Rn. 14 angeführten Rechtsprechung angesehen werden.

16      Daher ist der streitige Screenshot, ohne dass es erforderlich wäre, seine Beweiskraft zu beurteilen, ebenso wie das gesamte auf ihn bezogene tatsächliche und rechtliche Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Begründetheit

17      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe, und zwar erstens eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.

18      Das HABM beantragt, die Klage abzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

19      Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, weil darin ihr Vorbringen, das sich auf die Eintragung der Marke in mehreren englischsprachigen Mitgliedstaaten, nämlich im Vereinigten Königreich und in Irland, sowie in verschiedenen englischsprachigen Drittländern, nämlich in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada und in Hongkong (im Folgenden: zur Akte gereichte nationale Eintragungen), stütze, zurückgewiesen worden sei, ohne dass sich die Beschwerdekammer mit diesem Vorbringen inhaltlich auseinandergesetzt habe. Die zur Akte gereichten nationalen Eintragungen seien Anhaltspunkte dafür, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als rein beschreibend für die fraglichen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werde. Daher hätte die Beschwerdekammer sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, dass sie durch diese nationalen Eintragungen nicht gebunden sei, sondern hätte das Vorbringen, wonach eine Vielzahl von nationalen Ämtern das Zeichen in gleicher Weise beurteilt hätten, sachlich prüfen müssen.

20      Das HABM weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

21      Nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen. Nach ständiger Rechtsprechung hat diese Verpflichtung dieselbe Tragweite wie die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV: Die nach diesem Artikel erforderliche Begründung muss die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Denn die Pflicht, die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen, hat den zweifachen Zweck, einerseits den Betroffenen zu ermöglichen, der Entscheidung die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, um ihre Rechte verteidigen zu können, und andererseits den Unionsrichter in die Lage zu versetzen, seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung auszuüben. Die Beschwerdekammern brauchen allerdings in der Begründung der von ihnen erlassenen Entscheidungen nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vorbringen. Es reicht aus, wenn die Entscheidung die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Beyond Retro/HABM – S&K Garments [BEYOND VINTAGE], T‑170/12, EU:T:2014:238, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Insbesondere muss das HABM, wenn es die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ablehnt, zur Begründung seiner Entscheidung das dieser Eintragung entgegenstehende absolute oder relative Eintragungshindernis sowie die Bestimmung, aus der es abgeleitet wird, angeben und darlegen, welchen Sachverhalt es als erwiesen zugrunde gelegt hat, der seiner Auffassung nach die Anwendung der herangezogenen Bestimmung rechtfertigt. Eine solche Begründung ist grundsätzlich ausreichend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg, EU:T:2008:268, Rn. 46).

23      Nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dürfen Entscheidungen des HABM ferner nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Diese Bestimmung gewährleistet im Rahmen des Gemeinschaftsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte (vgl. Urteil vom 13. April 2011, Safariland/HABM – DEF-TEC Defense Technology [FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR], T‑262/09, Slg, EU:T:2011:171, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts muss der Adressat einer amtlichen Entscheidung, die seine Interessen spürbar berührt, Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt gebührend darzulegen (Urteil FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR, EU:T:2011:171, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR, EU:T:2011:171, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung erstens ausgeführt, dass „die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System [sei], das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteh[e] und Zielsetzungen verfolg[e], die ihm eigen [sei], und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig [sei]“, zweitens, dass deshalb weder „das HABM noch gegebenenfalls der Unionsrichter ... durch eine Entscheidung gebunden [seien], die auf nationaler Ebene eines Mitgliedstaats oder Drittlandes ergangen [sei] und die das [fragliche] Zeichen zur Eintragung [zulasse]“, und drittens, dass es „an der mangelnden Bindungswirkung dieser Entscheidungen“ nichts ändere, dass „es sich bei den von der Anmelderin erwähnten Ländern um solche handel[e], in denen Englisch als Muttersprache gesprochen“ werde.

25      Diese Erwägungen sind im Licht der vorstehenden Ausführungen zu sehen. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 7 bis 11 und 29 bis 31 der angefochtenen Entscheidung auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung hingewiesen hat, die in diesem Bereich anwendbar sind. Sodann hat sie in den Rn. 13 bis 16 der angefochtenen Entscheidung die Gründe erläutert, aus denen die maßgeblichen Verkehrskreise das Fachpublikum der Baubranche seien, das englischsprachig sei oder zumindest über hinreichende Kenntnisse des Englischen verfüge. Schließlich hat die Beschwerdekammer in den Rn. 18 bis 28 der angefochtenen Entscheidung verständlich und detailliert die Gründe dargestellt, aus denen die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als beschreibend für die fraglichen Waren und Dienstleistungen wahrnähmen, und in den Rn. 32 bis 36 der angefochtenen Entscheidung die Gründe, aus denen diese Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als für diese Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig wahrnähmen. Insbesondere hat sie in den Rn. 24 bis 27 der angefochtenen Entscheidung die Gründe dargelegt, aus denen die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine klar anpreisende Werbebotschaft verstanden werde, die diese überzeugen solle, dass die Deckenstützen, die von der Anmeldung erfasst seien oder zur Erbringung der in der Anmeldung bezeichneten Dienstleistungen verwendet würden, besonders stabil seien, und daher als eine Beschreibung eines Merkmals der fraglichen Waren und Dienstleistungen. Da sich die Erwägungen der Beschwerdekammer in den Rn. 28 und 36 der angefochtenen Entscheidung im vorliegenden Fall auf die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse beziehen, sind sie damit – wie das HABM zu Recht geltend macht – durch die ihnen vorangestellten detaillierten Ausführungen eingehend erläutert worden.

26      In diesem Kontext ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung angeführte Begründung in verständlicher und detaillierter Weise die Gründe darstellt, aus denen die Beschwerdekammer trotz der zur Akte gereichten nationalen Eintragungen bei ihrer Beurteilung geblieben ist, zu der sie auf der Grundlage ihrer eigenen Würdigung des Einzelfalls gelangt war und der zufolge die angemeldete Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend ist und für diese Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitzt.

27      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung im Sinne von Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ausreichend begründet hat.

28      Im Übrigen hat die Klägerin im Sinne von Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 Gelegenheit gehabt, zu den Sach- und Rechtsfragen, auf denen die in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Entscheidungsgründe beruhen, Stellung zu nehmen, da sie sich im Verfahren vor dem HABM selbst auf die zur Akte gereichten nationalen Eintragungen berufen und dabei eingeräumt hat, sich des Umstands bewusst zu sein, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist und dass weder das HABM noch der Unionsrichter an die Eintragung nationaler Marken gebunden sind.

29      Folglich ist der erste Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

30      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie die angemeldete Marke zu Unrecht als beschreibend angesehen habe. Mit der Feststellung, die angemeldete Marke werde als Bezeichnung einer „Vielfachstütze“ oder einer „Stütze, die ein Vielfaches stützt“ verstanden, habe sich die Beschwerdekammer zu Unrecht auf die allgemeine Wahrnehmung gestützt, die Durchschnittsverbraucher von dieser Marke hätten, obwohl sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten zusammensetzten, die im Hinblick auf die von ihnen erworbenen Waren und Dienstleistungen sehr aufmerksam seien. Ferner lasse diese Beurteilung der Beschwerdekammer den Umstand außer Acht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise englischsprachig seien oder zumindest über eine ausreichende Kenntnis des Englischen verfügten und dass, wie dies aus den zur Akte gereichten nationalen Eintragungen hervorgehe, das fragliche Zeichen in mehreren englischsprachigen Mitgliedstaaten und Drittländern nicht als beschreibend für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen angesehen worden sei. Der für die Beschreibung von „Deckenstützen“ zutreffende Begriff sei „ceiling supports (metallic and non-metallic)“ und nicht „props“. Die maßgeblichen Verkehrskreise verstünden die angemeldete Marke nicht als beschreibenden Begriff zur Bezeichnung einer „Stütze, die ein Vielfaches stützt“, da die Tragfähigkeit einer Stütze präzise in Newton ausgedrückt werde und nicht ungenau unter Rückgriff auf Angaben, die erkennen ließen, dass die fragliche Stütze „ein Vielfaches“ tragen könne. Im Übrigen könne eine Deckenstütze nur eine Decke auf einmal stützen. Die maßgeblichen Verkehrskreise verstünden daher die angemeldete Marke auch nicht als beschreibenden Begriff zur Bezeichnung einer „Vielfachstütze“ oder „Multi-Stütze“, da Deckenstützen aus einer einzelnen Säule bestünden und nur eine Decke auf einmal stützen sollten und nicht mehrere Decken. Ebenso verstünden die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als einen „klar anpreisenden und eindeutig beschreibenden“ Begriff für Deckenstützen mit einer besonders hohen Tragfähigkeit, da die Belastbarkeit im Englischen durch andere Begriffe als „multi“ ausgedrückt werde, nämlich beispielsweise „super“ oder „heavy duty“. Schließlich könne die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken nicht als Angabe zur Bezeichnung von „mehreren (Decken-)Stützen, die vielseitig verwendbar sind“ verstanden werden, da es zum einen keine aus mehreren Säulen zusammengesetzten Stützen gebe und zum anderen der Begriff „multi“ im Englischen nicht ausreiche, um die Idee der Vielseitigkeit auszudrücken, die durch die Begriffe „multi-functional“, „versatile“ und „multi-purpose“ übersetzt werde. Nach Auffassung der Klägerin ist die angemeldete Marke eine Wortneuschöpfung, die keine unmittelbare und eindeutig beschreibende oder anpreisende Bedeutung für die fraglichen Waren und Dienstleistungen habe.

31      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

32      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken von einer Eintragung ausgeschlossen, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Nach Abs. 2 des genannten Artikels „[finden] [d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

33      Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass die Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg, EU:C:2006:20, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 25).

35      Der beschreibende Charakter einer Marke ist demgemäß zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die betroffenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, Slg, EU:T:2007:179, Rn. 30).

36      Im vorliegenden Fall stellen weder die Klägerin noch das HABM die – im Übrigen zutreffende – Beurteilung der Beschwerdekammer in den Rn. 15 und 16 der angefochtenen Entscheidung in Frage, nach der zum einen die maßgeblichen Verkehrskreise Fachleute aus der Baubranche sind, die der Auswahl und dem Erwerb der fraglichen Waren und Dienstleistungen ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit widmen, da sich deren Eigenschaften und Qualität unmittelbar auf ihr eigenes Angebot von Waren und Dienstleistungen auswirken, und zum anderen diese Verkehrskreise, da die angemeldete Marke aus zwei dem Englischen entnommenen Begriffen besteht, sich aus Verbrauchern zusammensetzen, die englischsprachig sind oder zumindest über hinreichende Kenntnisse des Englischen verfügen.

37      Nach der oben in den Rn. 32 bis 35 angeführten Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke zum einen und den fraglichen Waren und Dienstleistungen zum anderen besteht.

38      In den Rn. 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung hat sich die Beschwerdekammer auf die verschiedenen Definitionen des englischen Präfixes lateinischen Ursprungs „multi“ und des englischen Worts „prop“ aus dem englischen Lexikon Oxford English Dictionary bezogen. Sie hat ausgeführt, dass das Präfix „multi“ nach diesen Definitionen „mehr als eins, mehrere, viele“ oder „vielfach, vielfältig“ oder auch „in vielen Arten oder Richtungen“ bedeuten könne, während der Begriff „prop“ im weiteren Sinne „alles, das dazu dien[e], etwas zu stützen oder an einem Platz zu halten“ bezeichne. Die Beschwerdekammer hat hinzugefügt, dass dem englischen Wort „prop“ in der Baufachsprache die gleiche Bedeutung wie dem deutschen Begriff „Deckenstütze“ zukomme. In den Rn. 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer weiter festgestellt, dass die Kombination der Bestandteile „multi“ und „prop“ in der angemeldeten Marke ein nach der englischen Grammatik korrekt zusammengesetztes Wort bilde, da es – wie aus den im Oxford English Dictionary genannten Begriffen „multichain“, „multielectron“ oder „multipart“ hervorgehe – nicht erforderlich sei, dass das mit dem Präfix „multi“ kombinierte Substantiv im Plural stehe. Schließlich hat die Beschwerdekammer in den Rn. 24 bis 26 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke klar, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken dahin verstünden, dass sie „eine Vielfachstütze bzw. eine Stütze, die ein Vielfaches stützt“ bezeichne und damit eine besonders stabile Stütze. Sie hat es ebenfalls als vorstellbar angesehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke, wie die Prüferin festgestellt habe, als Bezeichnung für „mehrere (Decken-)Stützen, die vielseitig verwendbar sind“ verstünden.

39      Die Klägerin tritt den Ausführungen der Beschwerdekammer zur Bedeutung der Begriffe „multi“ und „prop“ im Englischen nicht entgegen. Sie trägt jedoch vor, dass in der Fachsprache und insbesondere in den nationalen Registern für die Bezeichnung von Deckenstützen allein die Begriffe „ceiling supports (metallic and non-metallic)“ verwendet würden. Da die Klägerin jedoch keinen Beweis zur Stützung ihres Vortrags erbracht hat, ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, nach der der Begriff „prop“ in der Baufachsprache auch verwendet wird, um eine Deckenstütze zu bezeichnen.

40      Die Klägerin greift hingegen die Beurteilung der Beschwerdekammer an, nach der die durch die Kombination der Begriffe „multi“ und „prop“ gebildete Anmeldemarke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend ist.

41      In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung nicht davon ausgehen durfte, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Bezeichnung für Deckenstützen verstünden, die ein Vielfaches tragen könnten, und daher als besonders solide Stützen. Zum einen trägt eine Deckenstütze grundsätzlich nur eine Decke gleichzeitig und nicht mehrere Decken. Zum anderen wird die Festigkeit oder die Tragkraft einer Deckenstütze gegenüber den maßgeblichen Verkehrskreisen, die sich aus Fachleuten der Baubranche zusammensetzen, unter Bezugnahme auf präzise Maßeinheiten wie Newton angegeben und nicht unter Bezugnahme auf ungenaue Angaben wie die Fähigkeit einer Stütze, „ein Vielfaches“ oder sogar das „Vielfache eines bestimmten Gewichts, beispielsweise des Eigengewichts der Stütze“ zu tragen, wie das HABM in der Klagebeantwortung vorträgt. Daher ist die von der Beschwerdekammer in erster Linie getroffene Feststellung, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Bezeichnung für Stützen verstanden werde, die ein Vielfaches tragen können, und daher als besonders solide Stützen, als fehlerhaft zurückzuweisen.

42      Stützt sich der Tenor einer Entscheidung allerdings auf mehrere Teile der Würdigung, von denen jeder einzelne ausreichen würde, um den Tenor zu stützen, ist diese Entscheidung grundsätzlich nur dann aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit jeder dieser Stützen anhaftet. Ein Fehler oder anderer Mangel, der nur eine dieser Stützen betrifft, kann nicht genügen, um die Aufhebung der fraglichen Entscheidung herbeizuführen, da dieser Fehler den Tenor der von der Behörde erlassenen Entscheidung nicht entscheidend beeinflussen kann (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T‑210/01, Slg, EU:T:2005:456, Rn. 43).

43      Im vorliegenden Fall beruht die angefochtene Entscheidung auf zwei Entscheidungsgründen, da die Beschwerdekammer, wie oben in den Rn. 6 und 38 ausgeführt, in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung hilfsweise die Beurteilung der Prüferin bestätigt hat, nach der die angemeldete Marke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen deshalb beschreibend sei, weil sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin verstanden werden könne, dass sie „mehrere (Decken-)Stützen, die vielseitig verwendbar sind“ bezeichne.

44      Diese letztere Beurteilung ist jedoch zutreffend. Wie das HABM zu Recht ausführt, kann die Kombination der Begriffe „multi“ und „prop“ nämlich von den maßgeblichen Verkehrskreisen als die Angabe verstanden werden, dass die fragliche Deckenstütze oder -stützen multifunktional sind, d. h., dass sie sich aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften – wie ihrer besonderen Solidität oder ihrer Teleskopierbarkeit – an alle Arten von Decken anpassen lassen, sei es in Bezug auf die Höhe, das Gewicht oder das Material. Das Präfix „multi“ kann, entgegen dem Vorbringen der Klägerin und wie sich aus dem Oxford English Dictionary ergibt, in Verbindung mit der Bezeichnung für einen Gegenstand ausreichen, um im Englischen den Gedanken der Vielseitigkeit dieses Gegenstands zu vermitteln. Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht in dem Sinn verstehen könnten, dass die Deckenstützen, die sie bezeichnet oder die für die mit ihr bezeichneten Dienstleistungen verwendet werden, vielseitig eingesetzt werden können, so insbesondere wegen ihrer besonderen Solidität oder bestimmter anderer Besonderheiten wie ihrer Teleskopierbarkeit.

45      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist daher im Ergebnis festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht entschieden hat, die angemeldete Marke könne im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zur Bezeichnung bestimmter Merkmale der Waren dienen, die sie kennzeichnet oder die für die mit ihr bezeichneten Dienstleistungen verwendet werden.

46      Im Hinblick auf die zur Akte gereichten nationalen Eintragungen, die nach Auffassung der Klägerin belegen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend wahrnehmen, ist hervorzuheben, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken, worauf in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung verwiesen wurde, ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Ziele verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteile vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg, EU:T:2002:43, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Februar 2012, Dosenbach-Ochsner/HABM – Sisma [Darstellung eines Elefanten in einem Rechteck], T‑424/10, Slg, EU:T:2012:58, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden (Urteil STREAMSERVE, EU:T:2002:43, Rn. 47). Daher ist das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (Urteil STREAMSERVE, EU:T:2002:43, Rn. 47). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß nationalen Rechtsvorschriften, die mit der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25) harmonisiert wurden, oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat (Urteil STREAMSERVE, EU:T:2002:43, Rn. 47).

47      In Anbetracht der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung ist der Vortrag der Klägerin, der allein auf das Bestehen der zur Akte gereichten nationalen Eintragungen gestützt ist, als ins Leere gehend zurückzuweisen, da sie aus diesen Eintragungen keinerlei Argument hergeleitet hat, das geeignet wäre, die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in Zweifel zu ziehen, nach der die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin verstanden werden könnte, dass sie Deckenstützen bezeichnet, die vielseitig eingesetzt werden können, so insbesondere wegen ihrer besonderen Solidität oder bestimmter anderer Besonderheiten wie ihrer Teleskopierbarkeit.

48      Auch wenn die von der Beschwerdekammer in erster Linie vorgenommene Beurteilung rechtsfehlerhaft ist, ist es daher unter den vorliegenden Umständen nicht angezeigt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, da die hilfsweise von der Beschwerdekammer bestätigte Beurteilung der Prüferin zutreffend ist und für sich allein ausreicht, um den Tenor der angefochtenen Entscheidung zu tragen, soweit dieser sich auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 stützt.

49      Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

50      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, soweit sie festgestellt habe, dass der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft zukomme. Da das fragliche Zeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise keine unmittelbare und klar beschreibende oder anpreisende Bedeutung in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen habe, könne es als eine Angabe der betrieblichen Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen angesehen werden. Es weise das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf, um als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden zu können.

51      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

52      Nach ständiger Rechtsprechung ist jedes der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse unabhängig von den anderen zu sehen und muss getrennt geprüft werden. Es besteht allerdings ein gewisses Maß an Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche dieser Eintragungshindernisse (Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, Slg, EU:C:2008:261, Rn. 54).

53      Die Überschneidung der absoluten Eintragungshindernisse impliziert insbesondere, dass einer Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlen kann, und zwar unbeschadet anderer Gründe, die dieses Fehlen von Unterscheidungskraft begründen können (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Im vorliegenden Fall ist bereits festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht entschieden hat, dass die angemeldete Marke beschreibend ist (vgl. oben, Rn. 48). Sie hat damit auch zu Recht entschieden, dass die angemeldete Marke es dem Verbraucher aufgrund dieses beschreibenden Charakters nicht ermöglicht, die Herkunft der Ware festzustellen, und damit jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt.

55      Folglich ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

56      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

57      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Peri GmbH trägt die Kosten.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. März 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.