Language of document : ECLI:EU:T:2001:26

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

31. Januar 2001 (1)

„Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - Verkauf des SLOM-Betriebs - Verjährung“

In der Rechtssache T-76/94

Rendert Jansma, wohnhaft in Engelbert (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. H. Pijnacker Hordijk und H. J. Bronkhorst, Amsterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts L. Frieden, 62, avenue Guillaume, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A.-M. Colaert, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: E. Uhlmann, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater T. van Rijn als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Rabe, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Ersatzes des Schadens gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG), der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass er aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung an der Vermarktung von Milch gehindert war,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter R. M. Moura Ramos und P. Mengozzi,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1.
    Angesichts eines Überschusses bei der Milcherzeugung in der Gemeinschaft erließ der Rat 1977 die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vom 17. Mai 1977 zurEinführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1). In dieser Verordnung wurde den Erzeugern die Möglichkeit geboten, gegen Erhalt einer Prämie für einen Zeitraum von fünf Jahren eine Verpflichtung zur Nichtvermarktung oder Umstellung der Bestände einzugehen.

2.
    Obwohl viele Erzeuger solche Verpflichtungen eingingen, bestand die Überproduktion auch 1983 fort. Der Rat erließ daher die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 10) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13). Durch den neuen Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 wurde eine „Zusatzabgabe“ auf die von den Erzeugern gelieferten Milchmengen eingeführt, die über eine „Referenzmenge“ hinausgingen.

3.
    In der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) wurde für jeden Erzeuger auf der Grundlage der in einem Referenzjahr - dem Kalenderjahr 1981, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hatten, stattdessen das Kalenderjahr 1982 oder das Kalenderjahr 1983 zu wählen - gelieferten Erzeugung die Referenzmenge festgesetzt. Das Königreich der Niederlande wählte das Kalenderjahr 1983 als Referenzjahr.

4.
    Die von einigen Erzeugern im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtungen galten auch während der gewählten Referenzjahre. Da diese Erzeuger während dieser Jahre keine Milch erzeugt hatten, konnten sie keine Referenzmenge erhalten und infolgedessen auch keine von der Zusatzabgabe freie Milchmenge vermarkten.

5.
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

6.
    Um den genannten Urteilen nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2). Nach dieser Änderungsverordnung erhielten die Erzeuger, die Nichtvermarktungsverpflichtungen eingegangen waren, eine (auch „Quote“ genannte) „spezifische“ Referenzmenge.

7.
    Die Zuteilung der spezifischen Referenzmenge war von mehreren Voraussetzungen abhängig. Nach Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 (ABl. L 110, S. 27) war der Antrag auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge „vom Erzeuger bei der vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle ... zu stellen, sofern er nachweisen kann, dass er den zum Zeitpunkt ... seines Prämienantrags ... verwalteten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirtschaftet“.

8.
    Andere Voraussetzungen, die sich insbesondere auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Nichtvermarktungsverpflichtung bezogen, wurden vom Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.

9.
    Im Anschluss an diese Urteile erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35), mit der die für ungültig erklärten Voraussetzungen gestrichen wurden, damit den betroffenen Erzeugern eine spezifische Referenzmenge zugeteilt werden konnte.

10.
    Mit Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061; im Folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft für die Schäden haftet, die bestimmte Milcherzeuger, die durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 an der Vermarktung von Milch gehindert waren, erlitten hatten, weil sie Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren.

11.
    Im Anschluss an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4). Unter Hinweis auf die Auswirkungen des Urteils Mulder II und um dessen volle Wirksamkeit zu gewährleisten, brachten die Organe ihren Willen zum Ausdruck, die praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Erzeuger zu erlassen. Die Organe verpflichteten sich, bis zum Erlass dieser Modalitäten gegenüber allen entschädigungsberechtigten Erzeugern von der Geltendmachung der Verjährung gemäß Artikel 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes abzusehen. Die Verpflichtung war jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der Entschädigungsanspruch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Erzeuger an eines der Organe gewandt hatte, noch nicht verjährt war.

12.
    Später erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6). Mit dieser Verordnung wird den Erzeugern, die eine endgültige Referenzmenge erhalten haben, ein pauschaler Ersatz für die Schädenangeboten, die sie aufgrund der Anwendung der im Urteil Mulder II genannten Regelung erlitten haben.

13.
    Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203) entschied der Gerichtshof über die Höhe der von den Klägern verlangten Entschädigung.

Sachverhalt

14.
    Der Kläger ist Milcherzeuger in den Niederlanden. Da er im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen war, die am 15. Dezember 1984 endete, erzeugte er in dem aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 festgelegten Referenzjahr keine Milch. Infolgedessen erhielt er nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine Referenzmenge.

15.
    Der Kläger kaufte 1983, vor Ablauf seiner Verpflichtung, den von ihm gepachteten Betrieb und erwarb Jungvieh, um die Milcherzeugung 1984 wieder aufnehmen zu können.

16.
    Nach Ablauf dieser Verpflichtung begann der Kläger wieder mit der Milcherzeugung. Da er jedoch keine Referenzmenge erhielt, musste er in den Wirtschaftsjahren 1985/1986 und 1986/1987 die Zusatzabgabe zahlen.

17.
    Am 2. März 1987 musste er seinen Betrieb verkaufen.

18.
    1989 kaufte er nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 einen Betrieb in Groningen (Niederlande) und nahm dort die Milcherzeugung wieder auf.

19.
    Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 31. März 1989 teilten der Kläger und 351 andere im Allgemeinen als SLOM-Erzeuger bezeichnete und im Anhang dieses Schreibens aufgeführte Personen, die in Erfüllung einer Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 im Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, dem Rat und der Kommission mit, dass sie die Gemeinschaft für den Schaden verantwortlich machten, der sich aus der vom Gerichtshof im Urteil Mulder I festgestellten Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 ergebe. Die Gemeinschaftsorgane antworteten auf dieses Schreiben nicht.

20.
    Am 26. Juni 1989 beantragte der Kläger die Zuteilung einer Referenzmenge gemäß der Verordnung Nr. 764/89. Dieser Antrag wurde am 24. August 1989 mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger nicht mehr den gleichen Betrieb wie zur Zeit seiner Nichtvermarktungsverpflichtung (den SLOM-Betrieb) bewirtschafte. Der Kläger musste den Betrieb in Groningen verkaufen.

21.
    Er ging vor den nationalen Gerichten erfolglos gegen die Ablehnung seines Quotenantrags und die Festsetzung einer Zusatzabgabe vor. Die Ablehnung wurde daher bestandskräftig.

22.
    Mit Schreiben vom 14. Juli 1992 machte der Rechtsanwalt des Klägers geltend, in Bezug auf den Kläger und die im Anhang des Schreibens vom 31. März 1989 genannten Erzeuger sei die Verjährung an diesem Tag unterbrochen worden. Mit Schreiben vom 22. Juli 1992 antwortete der Generaldirektor des Juristischen Dienstes des Rates, die Verjährungsfrist habe in Bezug auf die 348 Erzeuger, die wie der Kläger keine Klage erhoben hätten, neu zu laufen begonnen. Er räumte jedoch ein, dass das Schreiben vom 14. Juli 1992 eine neue vorherige Geltendmachung des Anspruchs durch sie im Sinne von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes darstellen könne. Er teilte ferner mit, dass sich der Rat ab diesem Zeitpunkt bis zum 17. September 1992 nicht auf die Verjährung berufen werde, sofern die Entschädigungsansprüche der Betroffenen am 14. Juli 1992 noch nicht verjährt gewesen seien. Schließlich führte er aus:

„Innerhalb dieser Frist werden sich die Organe bemühen, gemeinsam die praktischen Modalitäten für die Entschädigung gemäß dem Urteil des Gerichtshofes festzulegen.

Es ist daher nicht erforderlich, in der Zwischenzeit eine Klage vor dem Gerichtshof zu erheben, um die Unterbrechung der Verjährung aufrechtzuerhalten.

Sollten diese Modalitäten bis zum 17. September noch nicht festgelegt worden sein, wird Ihnen der Rat mitteilen, wie Sie weiter vorgehen müssen.“

23.
    Mit Schreiben vom 10. September 1993, das die Entschädigung bestimmter Erzeuger im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 betraf, teilte die Kommission den niederländischen Behörden Folgendes mit:

„Anbei erhalten Sie die Liste der SLOM-Antragsteller, die gemäß der Allgemeinen Mitteilung der Gemeinschaftsorgane vom 5. August 1992 die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche durch Anrufung der Kommission, des Rates oder des Gerichtshofes unterbrochen haben.“

24.
    Der Name des Klägers stand auf dieser Liste, und als Datum für die Unterbrechung der Verjährung gemäß der Mitteilung vom 5. August 1992 war in Bezug auf ihn der 31. März 1989 angegeben.

Verfahren und Anträge der Parteien

25.
    Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 14. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

26.
    Mit Beschluss vom 31. August 1994 hat das Gericht das Verfahren bis zur Verkündung des Endurteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 (Mulder u. a./Rat und Kommission) und C-37/90 (Heinemann/Rat und Kommission) ausgesetzt.

27.
    Mit Beschluss vom 11. März 1999 hat der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien in der informellen Sitzung vom 30. September 1998 die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.

28.
    Durch Entscheidung vom 7. Oktober 1999 ist die Rechtssache an eine mit drei Richtern besetzte Kammer verwiesen worden.

29.
    Mit Beschluss vom 23. Februar 2000 hat der Präsident der Vierten Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt.

30.
    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat den Kläger im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, einige Schriftstücke vorzulegen und eine Frage schriftlich zu beantworten.

31.
    Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Mai 2000 mündlich verhandelt und die vom Gericht mündlich gestellten Fragen beantwortet.

32.
    Der Kläger beantragt,

-    die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm als Schadensersatz 2 895 916,18 niederländische Gulden (NLG) zuzüglich 8 % Verzugszinsen pro Jahr ab 19. Mai 1992 zu zahlen;

-    hilfsweise, die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm einen vom Gericht für angemessen erachteten Betrag zu zahlen, jedoch nicht weniger als den nach der Verordnung Nr. 2187/93 geschuldeten Betrag von 252 132 NLG zuzüglich 8 % Verzugszinsen pro Jahr ab 19. Mai 1992;

-    der Gemeinschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

33.
    Der Rat beantragt,

-    die Klage für unzulässig zu erklären;

-    dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

34.
    Die Kommission beantragt,

-    die Klage für unzulässig zu erklären;

-    hilfsweise, festzustellen, dass die Gemeinschaft nur für den in der Zeit vom 11. Februar bis zum 29. März 1989 entstandenen Schaden haftet, und den Parteien zur einvernehmlichen Festlegung der Höhe der Entschädigung eine Frist von zwölf Monaten zu setzen;

-    dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

35.
    Der Kläger macht geltend, die Voraussetzungen einer Haftung der Gemeinschaft für die ihm entstandenen Schäden lägen vor. Die Beklagten bestreiten dies und erheben die Einrede der Unzulässigkeit, da die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien.

36.
    Vor der Prüfung der Frage der Verjährung ist zu klären, ob die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) haftbar gemacht werden kann und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt.

Zur Haftung der Gemeinschaft

Vorbringen der Parteien

37.
    Der Kläger trägt vor, er gehöre zu den Milcherzeugern, die an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert gewesen seien, da er seit 1984 Milch nur bei Zahlung der Zusatzabgabe habe vermarkten können. Er habe gemäß dem Urteil Mulder II des Gerichtshofes Anspruch auf Ersatz aller daraus resultierenden Schäden, die er auch jetzt noch erleide.

38.
    Dass er die Voraussetzungen für ein Entschädigungsangebot gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 nicht erfülle, lasse die Schadensersatzpflicht der Gemeinschaft nicht entfallen, da sich ihre Haftung aus Artikel 215 EG-Vertrag ergebe.

39.
    Die Beklagten behaupteten zu Unrecht, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 857/84 und dem geltend gemachten entgangenen Gewinn durch den Verkauf seines SLOM-Betriebs im Jahr 1987 unterbrochen worden sei. Aufgrund der rechtswidrigen Versagung einer Quote im Jahr 1984 habe er den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen können, die er gegenüber seiner Bank eingegangen sei, um Investitionen tätigen zu können, die ihm nach Ablauf seines Nichtvermarktungszeitraums die Wiederaufnahme der Milcherzeugung ermöglichen sollten, und sei deshalb gezwungen gewesen, seinen SLOM-Betrieb zu verkaufen.

40.
    Diese Situation sei nach dem Kauf des Betriebes in Groningen erneut eingetreten. Nachdem die Zuteilung einer Quote zum zweiten Mal abgelehnt worden sei, habe er auch diesen Betrieb verkaufen müssen.

41.
    Der Beweis, dass er stets beabsichtigt habe, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, und dass er sie entgegen der Behauptung der Beklagten nicht freiwillig aufgegeben habe, ergebe sich daraus, dass er nach dem Verkauf des SLOM-Betriebs alle Einrichtungen und Maschinen behalten habe, um sie erneut verwenden zu können.

42.
    Sein Fall unterscheide sich grundlegend von dem des Klägers in der Rechtssache T-246/93, die zum Urteil des Gerichts vom 4. Februar 1998 (Bühring/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-171, Randnr. 51) geführt habe, in dem festgestellt werde, dass der Betrieb von Herrn Bühring am Ende seiner SLOM-Verpflichtung wegen der wirtschaftlichen Fehlentscheidungen, die dieser vor der Ablehnung seines Quotenantrags getroffen habe, nicht mehr lebensfähig gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei der Verkauf des SLOM-Betriebs dagegen die unmittelbare Folge einer solchen Ablehnung gewesen.

43.
    Da er aus Gründen, die unmittelbar mit der genannten Ablehnung zusammenhingen, zum Verkauf seines SLOM-Betriebs gezwungen gewesen sei, habe für ihn 1989 zudem keine Möglichkeit bestanden, die Voraussetzungen zu erfüllen, an die nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die Zuteilung einer Quote an SLOM-Erzeuger geknüpft gewesen sei.

44.
    Die Beklagten räumen ein, dass es für den Kläger am Ende seiner Verpflichtung ebenso unmöglich gewesen sei, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, wie für den Kläger in der Rechtssache, die zu den Mulder-Urteilen geführt habe. Da er seinen SLOM-Betrieb jedoch 1987 verkauft und folglich die Milcherzeugung aufgegeben habe, habe er weder 1989 nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 eine Referenzmenge beanspruchen können noch im Anschluss an diesen Verkauf einen Schaden erlitten. Wie das Gericht im Urteil Bühring/Rat und Kommission (Randnrn. 51 und 52) entschieden habe, könne der zu ersetzende Schaden, den der Kläger dadurch erlitten habe, dass ihm diese Referenzmenge vorenthalten worden sei, nur der bis zum Verlust des SLOM-Betriebs eingetretene Schaden sein. Ab dessen Verkauf bestehe zwischen der anfänglichen Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 und dem geltend gemachten Schaden kein Kausalzusammenhang mehr.

45.
    Die zu den Akten gegebenen Unterlagen zeigten, dass die finanzielle Lage des Klägers schon vor Ablauf seines Nichtvermarktungszeitraums prekär gewesen sei.

46.
    Der Rat fügt hinzu, der in Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 verankerte Grundsatz der Bindung der Referenzmengen an die Flächen, die zu ihrer Zuteilung geführt hätten, gelte sowohl für SLOM-Erzeuger als auch für andere Erzeuger und könne erstere folglich nicht benachteiligen.

47.
    Im Übrigen könne sich der Kläger nach der Aufgabe der Milcherzeugung nicht auf eine Verletzung berechtigten Vertrauens berufen, denn nach ständigerRechtsprechung dürfe ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt habe, nicht darauf vertrauen, dass er die Erzeugung künftig unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden wieder aufnehmen könne und dass er eventuell inzwischen erlassenen markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen werde (Urteil Mulder I, Randnr 23).

48.
    Die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 sei jedenfalls durch den Erlass der Verordnungen Nrn. 764/89 und 1639/91 des Rates beseitigt worden, so dass die Gemeinschaft für Schäden, die nach deren Erlass eingetreten seien, nicht haftbar gemacht werden könne.

Würdigung durch das Gericht

49.
    Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden setzt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).

50.
    Was die Lage der Milcherzeuger angeht, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, so haftet die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger, der dadurch einen ersatzfähigen Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Lieferung von Milch gehindert war (Urteil Mulder II, Randnr. 22).

51.
    Diese Haftung beruht auf der Verletzung des berechtigten Vertrauens, das die Erzeuger, die durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden sind, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, in die Begrenztheit ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung setzen durften (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13).

52.
    Der Kläger macht einen durch die rechtswidrige Versagung einer Referenzmenge verursachten Schaden geltend, der die Folge der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 sein soll. Sein Schaden erstrecke sich über einen Zeitraum, der am 15. Dezember 1984, dem Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung, beginne und sich, da er nie eine Quote erhalten habe, bis heute fortsetze.

53.
    In Bezug auf den Entschädigungsanspruch für die Zeit vom 15. Dezember 1984 bis zum 2. März 1987, an dem der Kläger seinen SLOM-Betrieb verkaufte, ist unstreitig, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 keine von der Zusatzabgabe befreite Milchmenge vermarkten konnte und dass für den dadurch entstandenen Schaden nach der genannten Rechtsprechung die Gemeinschaft haftet.

54.
    In Bezug auf den Schaden, der nach dem 2. März 1987 entstanden sein soll, lehnen die Beklagten dagegen eine Haftung der Gemeinschaft mit der Begründung ab, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verkauf des SLOM-Betriebs durch den Kläger und der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 auf ihn.

55.
    Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Organe und dem geltend gemachten Schaden ergibt.

56.
    Nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 wurde der Antrag des Klägers, ihm in Anwendung dieser Verordnung eine Quote zuzuteilen, aufgrund von Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 abgelehnt (siehe oben, Randnr. 7), der für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge den Nachweis verlangte, dass der Erzeuger zum Zeitpunkt der Antragstellung den SLOM-Betrieb ganz oder teilweise bewirtschaftet.

57.
    Die Zuteilung von Referenzmengen an SLOM-Erzeuger war in Verordnungen des Rates und der Kommission vorgesehen, die dazu dienten, eine durch eine vorangegangene rechtswidrige Handlung entstandene Situation zu bereinigen. Mit der in Artikel 3a vorgesehenen Voraussetzung wollte der Verordnungsgeber gewährleisten, dass diejenigen in den Genuss der Quoten kamen, die tatsächlich die Absicht hatten, Milch zu erzeugen, und verhindern, dass Erzeuger sie allein deshalb beantragten, um aus ihnen wirtschaftliche Vorteile zu ziehen.

58.
    Die Tatsache, dass ein Erzeuger keine Quote erhielt, weil er die Voraussetzungen nicht erfüllte, die in den zur Behebung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 bestimmten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen waren, ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass er bei Ablauf seiner Verpflichtung ein berechtigtes Vertrauen darauf hatte, die Milcherzeugung wieder aufnehmen zu können.

59.
    Folglich kann die Haftung der Gemeinschaft gegenüber SLOM-Erzeugern, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 aus Gründen, die auf die lückenhafte Regelung der Zuteilung von Quoten in der Verordnung Nr. 857/84 zurückzuführen sind, vom Milchmarkt ausgeschlossen blieben, zu bejahen sein, sofern der Kläger einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichtzuteilung einer Quote gemäß dieser Verordnung und der Tatsache nachweist, die - wie im vorliegenden Fall der Verkauf des SLOM-Betriebs - zur Ablehnung seines Quotenantrags im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 764/89 führte.

60.
    Aus den Akten und den Antworten auf die Fragen des Gerichts ergibt sich, dass die Gründe, aus denen der Kläger 1987 seinen SLOM-Betrieb verkaufte, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nichtzuteilung einer Quote nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung im Jahr 1984 stehen. Insbesondere geht aus dem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und seiner Bank hervor, dass die finanziellen Mittel, die er erhielt, um die Milcherzeugung 1985 wieder aufnehmen zu können, auf der Grundlage der Einkünfte gewährt und berechnet wurden, die er damit ab 1985 vernünftigerweise zu erzielen erwartete. Obwohl ihm 1984 die Zuteilung einer Quote verweigert wurde, nahm er die Milcherzeugung in den Wirtschaftsjahren 1985/86 und 1986/87 wieder auf, konnte aber, da er Zusatzabgaben zahlen musste, keine ausreichenden Einkünfte erzielen, um seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, und war deshalb gezwungen, seinen SLOM-Betrieb am 2. März 1987 zu verkaufen (vgl. dazu das Urteil des College van Beroep voor het bedrijfsleven vom 13. Juli 1994).

61.
    Entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der Sitzung ergibt sich zudem aus den Akten, dass die vom Kläger eingegangenen finanziellen Verpflichtungen zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung nach einer Unterbrechung von fünf Jahren erforderlich waren. Mit dem Darlehen von 360 000 NLG, das der Kläger bei seiner Bank aufnahm, wurden der Kauf von zehn Hektar Land, die er zuvor im Rahmen seiner Tätigkeit als Milcherzeuger gepachtet hatte und deren Pachtvertrag ausgelaufen war, der Kauf von 30 Kälbern und die Erneuerung der Ställe finanziert.

62.
    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Schäden, die der Kläger nach dem Verkauf seines SLOM-Betriebs im Jahr 1987 erlitten hat, nicht auf seine mangelnde Vorsorge oder Misswirtschaft zurückzuführen sind, sondern darauf, dass ihm 1984 aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 zu Unrecht keine Referenzmenge zugeteilt wurde.

63.
    Daraus folgt, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, den der Kläger vom 15. Dezember 1984 bis heute erlitten hat.

64.
    Die Festlegung der Höhe der Entschädigung setzt jedoch die Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzanspruchs voraus, d. h. insbesondere des Zeitraums, für den eine Entschädigung geschuldet wird. Daher ist zu prüfen, ob und inwieweit die Forderung des Klägers verjährt ist.

Zur Verjährung

Vorbringen der Parteien

65.
    Der Kläger trägt vor, die Verjährung seiner Forderung sei durch das Schreiben vom 31. März 1989 unterbrochen worden. Mit diesem Schreiben hätten er und 351 andere SLOM-Erzeuger den Gemeinschaftsorganen mitgeteilt, dass sie die Gemeinschaft für den entgangenen Gewinn verantwortlich machten, der sich ausder Nichtzuteilung von Quoten nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 ergebe. Da sich die Organe in der Mitteilung vom 5. August 1992 verpflichtet hätten, gegenüber Erzeugern, die sich wie er bereits mit einer Schadensersatzforderung an sie gewandt hätten und deren Forderungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien, auf die Geltendmachung der Verjährung zu verzichten, gelte ein solcher Verzicht in Bezug auf ihn ab 31. März 1989.

66.
    Das Schreiben des Generaldirektors des Juristischen Dienstes des Rates vom 22. Juli 1992 habe sich in diesem Punkt durch die nachfolgende Mitteilung vom 5. August 1992 erledigt.

67.
    Überdies habe Herr Booss vom Juristischen Dienst der Kommission, der damals für die Bearbeitung der SLOM-Rechtssachen zuständig gewesen sei, dem Rechtsanwalt des Klägers telefonisch bestätigt, dass die Verjährung durch das Schreiben vom 31. März 1989 unterbrochen worden sei.

68.
    Außerdem habe die Kommission den niederländischen Behörden kurz nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2187/93 eine auch den Namen des Klägers enthaltende Liste aller entschädigungsberechtigten SLOM-Erzeuger übersandt.

69.
    Der Standpunkt der Beklagten stehe nicht nur im Widerspruch zum Wortlaut der Mitteilung vom 5. August 1992, in der sie die SLOM-Erzeuger ausdrücklich aufgefordert hätten, keine Schadensersatzklagen gegen die Gemeinschaft zu erheben, sondern sei auch insofern diskriminierend, als sich die Kommission gegenüber anderen niederländischen SLOM-Erzeugern, die Entschädigungsangebote erhalten hätten und deren Name ebenfalls auf der Liste im Anhang des Schreibens vom 31. März 1989 stehe, nicht auf die Verjährung berufen habe.

70.
    Hilfsweise räumt der Kläger ein, dass seine Forderung für einen Zeitraum von fünf Monaten und elf Tagen verjährt sein könnte. Dabei handele es sich um den Zeitraum zwischen dem Ablauf der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Frist für die Einreichung eines Entschädigungsantrags der Erzeuger bei der Kommission am 30. September 1993 und dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Februar 1994.

71.
    Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Forderung des Klägers in vollem Umfang verjährt sei. Die Verjährungsfrist sei ab 15. Dezember 1984 gelaufen, als die Verordnung Nr. 857/84 ihm gegenüber in Kraft getreten sei. Sie habe somit am 2. März 1992, fünf Jahre nach dem Verkauf des SLOM-Betriebs am 2. März 1987, geendet, es sei denn, sie wäre vorher unterbrochen worden.

72.
    Entgegen der Behauptung des Klägers sei die Verjährungsfrist durch das Schreiben vom 31. März 1989 nicht unterbrochen worden, da ihm nicht die in Artikel 43 derSatzung des Gerichtshofes vorgesehene Klage gefolgt sei. Was die Mitteilung vom 5. August 1992 anbelange, so könne sich der Kläger, dessen Ansprüche bereits zuvor verjährt seien, nicht auf den Verzicht der Organe auf die Geltendmachung der Verjährung berufen.

73.
    Die Kommission trägt hilfsweise vor, selbst wenn die Verjährung durch die Mitteilung vom 5. August 1992 bis zum 30. September 1993 - also für 13 Monate und 26 Tage - gehemmt worden sein sollte, sei die Forderung des Klägers für Schäden vor dem 18. Dezember 1987 (sechs Jahre, einen Monat und 26 Tage vor der Klageerhebung am 14. Februar 1994) verjährt. Diese Hemmung nutze dem Kläger jedoch nichts, weil die Haftung der Gemeinschaft ab dem Verkauf des SLOM-Betriebs am 2. März 1987 ausgeschlossen sei (siehe oben, Randnr. 44).

74.
    Zur Praxis der Kommission, sich gegenüber den Erzeugern, die im Anhang des Schreibens vom 31. März 1989 aufgeführt sind und ein Angebot gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 erhalten können, nicht auf die Verjährung zu berufen, führen die Beklagten aus, dadurch sei der Kläger nicht benachteiligt worden. Die Kommission habe auf die Einrede der Verjährung nur gegenüber den Erzeugern verzichtet, die die im Urteil Mulder II genannten Voraussetzungen erfüllten und die ein Angebot gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2187/93 erhalten hätten.

75.
    Im Ergebnis habe die Verjährung am 15. Dezember 1984 begonnen. Nach dem Verkauf seines SLOM-Betriebs am 2. März 1987 habe der Kläger keinen Anspruch mehr auf eine Referenzmenge gehabt, so dass er ab diesem Zeitpunkt keine ersatzfähigen Schäden mehr erlitten habe. Mangels Unterbrechungshandlung sei die Verjährungsfrist am 2. März 1992 abgelaufen.

Würdigung durch das Gericht

76.
    Die Verjährung nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, beginnt erst dann, wenn alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind, und insbesondere - in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes (Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107).

77.
    Im vorliegenden Fall ist der Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass er keine Referenzmenge verwerten konnte, von dem Tag an eingetreten, an dem er nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Milchlieferungen ohne Zahlung der Zusatzabgabe hätte wieder aufnehmen können, wenn ihm die Referenzmenge nicht verweigert worden wäre, d. h. ab 15. Dezember 1984, dem Tag, ab dem die Verordnung Nr. 857/84 ihm gegenüber galt. An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für eine Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft erfüllt, und die Verjährungsfrist begann zu laufen.

78.
    Zum Zeitraum des Schadenseintritts ist festzustellen, dass die Schäden nicht schlagartig verursacht wurden. Ihr Eintritt hat sich über eine gewisse Zeit fortgesetzt, und zwar solange der Kläger keine Referenzmenge erhalten konnte. Es handelt sich um kontinuierliche Schäden, die täglich neu entstanden sind (vgl. Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132). Der Anspruch auf Entschädigung betrifft daher aufeinander folgende Zeitabschnitte, die an jedem Tag begonnen haben, an dem die Vermarktung nicht möglich war.

79.
    Da im vorliegenden Fall ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichtzuteilung einer Quote und dem Verkauf des SLOM-Betriebs des Klägers am 2. März 1987 besteht, endete der durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 verursachte Schaden nicht wie in der Rechtssache, die zum Urteil Bühring/Rat und Kommission (Randnr. 70) führte, zum Zeitpunkt des Verkaufs, sondern setzte sich nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 und speziell der Verordnung Nr. 1033/89 fort, da es dem Kläger für die gesamte verbleibende Geltungsdauer der Regelung über die Zusatzabgabe wiederum unmöglich war, eine Milchquote zu erhalten. Folglich erfasst die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes nach Maßgabe des Zeitpunkts der Unterbrechungshandlung den mehr als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen (Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132).

80.
    Aus dem Vorstehenden folgt, dass zur Klärung der Frage, in welchem Umfang die Ansprüche des Klägers verjährt sind, der Zeitpunkt zu ermitteln ist, zu dem die Verjährung unterbrochen wurde.

81.
    Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn. 35 und 42).

82.
    Daraus folgt erstens, dass der Kläger eine Unterbrechung der Verjährung nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes nicht aus dem Schreiben an die Gemeinschaftsorgane vom 31. März 1989 herleiten kann, weil im Anschluss an dieses Schreiben keine Klage vor dem Gericht erhoben wurde.

83.
    Der Kläger trägt jedoch vor, aus der Mitteilung vom 5. August 1992 folge für ihn, dass sich die Beklagten verpflichtet hätten, ab 31. März 1989, dem Tag, an dem er sich an sie gewandt habe, auf die Geltendmachung der Verjährung zu verzichten.

84.
    Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

85.
    Diese Mitteilung richtete sich speziell an Erzeuger, deren Entschädigungsansprüche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich an eines der Gemeinschaftsorgane gewandt hatten, noch nicht verjährt waren (siehe oben, Randnr. 11). Der letztere Fall bezog sich auf Erzeuger, die vor der Veröffentlichung der Mitteilung auf der Grundlage des Urteils Mulder II eine Entschädigung von den Gemeinschaftsorganen verlangt hatten und von diesen ersucht worden waren, bis zum Erlass der Verordnung über die Pauschalentschädigung keine Schadensersatzklage zu erheben. Durch die Nennung dieser Erzeuger sollten ihre Entschädigungsansprüche gewahrt werden.

86.
    Das Schreiben vom 31. März 1989 wurde jedoch von den Beklagten nie beantwortet, so dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen sind. Unter diesen Umständen kann sich der Kläger nicht auf die Mitteilung vom 5. August 1992 berufen.

87.
    Zweitens ist das Argument zurückzuweisen, dass der Name des Klägers auf einer Liste stehe, die die Kommission den niederländischen Behörden nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2187/93 übersandt habe und in der die Erzeuger aufgezählt worden seien, auf die sich der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 erstrecke.

88.
    Diese Liste wurde den nationalen Behörden übersandt, um ihnen für den Fall, dass sie Entschädigungsanträge im Rahmen der in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Ausgleichsregelung erhalten sollten, mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Verjährung der Ansprüche unterbrochen worden war. In ihr wurde nicht zwischen den SLOM-Erzeugern, die sich in der gleichen Situation wie die Kläger im Urteil Mulder II befanden und die deshalb in den Genuss eines Vergleichsvorschlags im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 kommen konnten, und denjenigen unterschieden, die wie der Kläger keine Quote erhalten hatten und infolgedessen nicht unter die Ausgleichsregelung fielen. Der Name des Klägers stand folglich zu Unrecht auf dieser Liste.

89.
    Ein solcher Fehler war jedoch nicht geeignet, beim Kläger die Überzeugung zu wecken, dass er von der Verpflichtung in der Mitteilung vom 5. August 1992 profitieren würde und dass die Verjährung seines Anspruchs ab 31. März 1989 unterbrochen war. Zum Zeitpunkt der Übersendung der fraglichen Liste am 10. September 1993 war für den Kläger nämlich bereits erkennbar, dass er von dem Vergleichsangebot in der Verordnung Nr. 2187/93 nicht profitieren konnte und dass sich die genannte Verpflichtung folglich nicht auf ihn erstreckte.

90.
    Drittens kann der Standpunkt der Beklagten zur Verjährung der vorliegenden Ansprüche keine diskriminierende Behandlung im Verhältnis zur Haltung der Kommission gegenüber den SLOM-Erzeugern darstellen, die Entschädigungsangebote erhielten, denn nach den obigen Ausführungen (siehe Randnr. 88) befindet sich der Kläger in einer anderen Situation als die von der Verordnung Nr. 2187/93 Begünstigten.

91.
    Viertens genügt zu den Angaben des Klägers über angebliche Äußerungen von Herrn Booss die Feststellung, dass es dafür keinen Beweis gibt.

92.
    Folglich konnte nur die Klageerhebung am 14. Februar 1994 die Verjährung unterbrechen. Der Rat hat jedoch mit Schreiben vom 22. Juli 1992 (siehe oben, Randnr. 22) mitgeteilt, dass er das Schreiben vom 14. Juli 1992 in Bezug auf den Kläger und die übrigen Erzeuger, die noch keine Klage erhoben hatten, als vorherige Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes ansehen und von diesem Zeitpunkt bis zum 17. September 1992 (drei Monate nach der Veröffentlichung des Tenors des Urteils Mulder II im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juni 1992) auf die Geltendmachung der Verjährung verzichten werde. Dies entsprach der damaligen Praxis der Organe gegenüber den Erzeugern, die von ihnen Ersatz ihrer Schäden forderten.

93.
    Daher sind die Wirkungen der von den Organen eingegangenen Verpflichtung zu bestimmen, sich gegenüber den betreffenden Erzeugern nicht auf die Verjährung zu berufen, um sie zu veranlassen, keine Klage zu erheben.

94.
    Dem Vorbringen der Organe, die Verjährungsfrist habe allein deshalb, weil der Kläger nach dem 17. September 1992 nicht innerhalb der Frist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes Klage erhoben habe, ab 14. Juli 1992 neu zu laufen begonnen, als wäre die fragliche Verpflichtung nicht eingegangen worden, kann nicht gefolgt werden. Diese Verpflichtung war nämlich eine einseitige Handlung der Organe, durch die sie den Kläger veranlassen wollten, keine Klage zu erheben. Die Beklagten können sich daher nicht auf den Umstand berufen, dass sich der Kläger zu einem Verhalten entschied, das nur für sie vorteilhaft war.

95.
    Unter diesen Umständen war der Lauf der Verjährungsfrist vom 14. Juli 1992, dem im Schreiben des Rates an den Kläger genannten Zeitpunkt, bis zum 17. September 1992 gehemmt.

96.
    Nach der Rechtsprechung (Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 140) beträgt der Entschädigungszeitraum fünf Jahre vor der Unterbrechung der Verjährung am 14. Februar 1994. Da der Lauf der Verjährungsfrist jedoch vom 14. Juli 1992 bis zum 17. September 1992, also für zwei Monate und drei Tage, gehemmt war, erstreckt sich der Entschädigungszeitraum vom 11. Dezember 1988 bis zum Tag der Verkündung dieses Urteils.

Zur Höhe des Schadensersatzes

Vorbringen der Parteien

97.
    Zur Berechnung des Schadensersatzes trägt der Kläger vor, er habe Anspruch auf einen höheren als den mit der Verordnung Nr. 2187/93 den SLOM-Erzeugern angebotenen Betrag. Ersetzt werden müsse neben dem aufgrund der Verweigerung einer Milchquote entgangenen Gewinn auch der Anschaffungswert einer Ersatzquote; der zu ersetzende Betrag belaufe sich daher auf 2 895 916,18 NLG zuzüglich 8 % Verzugszinsen pro Jahr ab 19. Mai 1992.

98.
    Dem Hilfsantrag der Kommission, das Gericht möge den Parteien eine Frist von zwölf Monaten für Verhandlungen über die Höhe der Entschädigung einräumen, hält der Kläger entgegen, da die Streitfragen bereits im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission geklärt worden seien, müsse die Frist wesentlich kürzer sein.

99.
    Die Beklagten sind der Ansicht, das Gericht müsse sich darauf beschränken, die Haftung der Gemeinschaft für die vom Kläger geltend gemachten Schäden festzustellen, und behalten sich deshalb Anträge zur Höhe des Schadensersatzes vor.

100.
    Der Rat führt aus, der vom Kläger geforderte Betrag sei jedenfalls überhöht und entspreche nicht den im Urteil Mulder II aufgestellten Kriterien. Zudem bestehe für die Zeit vor der Verkündung des Endurteils des Gerichts kein Anspruch auf Verzugszinsen, und der verlangte Zinssatz sei zu hoch.

Würdigung durch das Gericht

101.
    Als die Fortsetzung des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache angeordnet wurde, sind die Parteien aufgefordert worden, sich auf die Prüfung des Vorliegens eines Entschädigungsanspruchs zu konzentrieren, weil die Höhe der Entschädigung von dem Zeitraum abhängt, für den die vom Kläger erlittenen Schäden nach Auffassung des Gerichts von der Gemeinschaft zu ersetzen sind, und um den Parteien die Möglichkeit zu geben, anhand der vom Gerichtshof im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission aufgestellten Kriterien Verhandlungen über die Höhe der Entschädigung zu führen.

102.
    Unter diesen Umständen fordert das Gericht die Parteien auf, im Licht des vorliegenden Urteils und der Ausführungen zur Berechnungsweise des Schadens im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission binnen sechs Monaten eine Einigung über diesen Punkt herbeizuführen. Wird keine Einigung erzielt, so haben die Parteien dem Gericht binnen dieser Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen.

103.
    Um den Kläger in die Lage zu versetzen, in der er sich befunden hätte, wenn die Verordnung Nr. 857/84 nicht rechtswidrig gewesen wäre, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger während der Geltungsdauer derRegelung über die Zusatzabgabe nur dann von dieser Abgabe befreite Milch erzeugen kann, wenn er zuvor eine Referenzmenge erlangt, muss bei der ihm zu gewährenden Entschädigung jedoch auch dem Preis für eine Ersatzquote Rechnung getragen werden, die der Quote entspricht, die er im Rahmen der Verordnung Nr. 857/84 hätte erhalten müssen.

Kosten

104.
    In Anbetracht der Ausführungen in Randnummer 102 ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Beklagten sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der Kläger durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ergänzten Fassung insoweit erlitten hat, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsahen, die in Erfüllung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.

2.    Dem Kläger sind die Schäden zu ersetzen, die er aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der Zeit vom 11. Dezember 1988 bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils erlitten hat. Dazu gehört der Anschaffungswert einer Referenzmenge, die der Menge entspricht, die der Kläger im Rahmen der Verordnung Nr. 857/84 hätte erhalten müssen.

3.    Den Parteien wird aufgegeben, dem Gericht binnen sechs Monaten nach dem Erlass des vorliegenden Urteils mitzuteilen, auf welche zu zahlenden Beträge sie sich geeinigt haben.

4.    Wird keine Einigung erzielt, so legen sie dem Gericht binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vor.

5.    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Tiili
Moura Ramos
Mengozzi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 31. Januar 2001.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

P. Mengozzi


1: Verfahrenssprache: Niederländisch.