Klage, eingereicht am 26. November 2014 – Fon Wireless/HABM – Henniger (NEOFON – FON U. A.)
(Rechtssache T-777/14)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Fon Wireless Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Devaureix und L. Montoya Terán)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Andreas Henniger (Starnberg, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaber der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Neofon“ – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10674893.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. September 2014 in der Sache R 2519/2013-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und mithin die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Entscheidung des Gerichts zu ergreifen;
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.