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Klage, eingereicht am 26. November 2014 – Fon Wireless/HABM – Henniger (NEOFON – FON U. A.)

(Rechtssache T-777/14)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Fon Wireless Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Devaureix und L. Montoya Terán)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Andreas Henniger (Starnberg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Neofon“ – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10674893.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. September 2014 in der Sache R 2519/2013-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und mithin die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Entscheidung des Gerichts zu ergreifen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.