Language of document : ECLI:EU:T:2016:293

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

12. Mai 2016(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke ABTRONIC – Ältere Unionswortmarke TRONIC – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Minimum an originärer Unterscheidungskraft der älteren Marke – Verwechslungsgefahr“

In der Rechtssache T‑775/14

Red Lemon Inc. mit Sitz in Hongkong (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Wieland und Rechtsanwältin S. Müller,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Lidl Stiftung & Co. KG mit Sitz in Neckarsulm (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. September 2014 (Sache R 2060/2013‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Lidl Stiftung & Co. KG und der Red Lemon Inc.

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 24. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 3. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des am 2. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens,

aufgrund der am 22. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme des EUIPO zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens,

aufgrund des Beschlusses vom 12. Oktober 2015, mit dem der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen worden ist,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 8. September 2009 meldete die Klägerin, die Red Lemon Inc., nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende beim EUIPO in Rede stehende Waren u. a. in Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Fotografische und optische Apparate und ‑instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Batterieladegeräte; DVD-Player; elektronische Taschenübersetzer; optische Waren; Taschenrechner; Mobiltelefone (Handys); Rundfunkgeräte; Sonnenbatterien; Tonaufzeichnungsgeräte und ‑platten, Tonwiedergabegeräte, Tonübertragungsgeräte; Tonbandgeräte; Fernsprechapparate; Fernseher; Bildtelefone“.

4        Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 74/2010 vom 26. April 2010 veröffentlicht.

5        Am 26. Juli 2010 erhob die Lidl Stiftung & Co. KG gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren Widerspruch nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009.

6        Der Widerspruch wurde vor allem auf die am 29. Juni 2006 angemeldete und am 2. März 2010 unter der Nr. 5168646 eingetragene ältere Unionsmarke TRONIC gestützt, die insbesondere folgende Waren der Klasse 9 erfasst: „Telefonapparate, Telefaxgeräte, Anrufbeantworter, Taschenrechner; elektrische Apparate und Instrumente, nämlich elektrische Strom- und Spannungsgeräte, elektrische Strom- und Metalldetektoren, Apparate und Instrumente für die Leitung, die Verteilung, die Umwandlung, die Speicherung, die Regulierung oder die Steuerung von elektrischem Strom, Fahrradcomputer, Funksprechgeräte, Gegensprechanlagen für Motorräder, elektrische Türklingeln und Gonge, elektrische Kilometer- und Kalorienzähler, elektrische Waagen und Körperfett-Waagen, elektrische Außen- und Innenthermometer; fotografische und optische Apparate, nämlich Kameras, Objektive, Ferngläser; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, nämlich Videokameras, Rundfunkgeräte, Kassettenrecorder, CD-Player, TV- und Videogeräte sowie Kombinationen davon; elektrische Bügeleisen; Alkoholtester; Insektenvernichter; Batterieladegeräte“.

7        Mit dem Widerspruch wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

8        Am 21. August 2013 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt und wies die Anmeldung der Unionsmarke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren zurück.

9        Am 21. Oktober 2013 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 4. September 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, dass angesichts der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Gesamtähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, der Tatsache, dass diese Zeichen jeweils einen Wortbestandteil enthielten, der dem Betrachter sofort ins Auge springe – in diesem Fall den Wortbestandteil „TRONIC“, der sich in der Anmeldemarke deutlich von dem schwachen Element „AB“ abgrenze –, und der über das Minimum hinausgehenden Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens

13      Die Klägerin trägt vor, dass eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens erforderlich sei, weil sie am 2. September 2015 beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke mit der Begründung gestellt habe, dass die ältere Marke über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden sei.

14      Das EUIPO lehnt eine solche Aussetzung mit der Begründung ab, dass gemäß Art. 55 der Verordnung Nr. 207/2009 und mangels eines entsprechenden Antrags seitens der Klägerin der Verfall einer Unionsmarke erst ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Erklärung des Verfalls wirksam werde, d. h. am 2. September 2015, und nicht zu einem früheren Zeitpunkt, zu dem der von der Klägerin geltend gemachte Verfallsgrund eingetreten sei.

15      Es ist festzustellen, dass eine nach Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 beim Gericht erhobene Klage auf Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet ist und diese Kontrolle anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen ist, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2015, TrekStor/HABM – Scanlab [iDrive], T‑105/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:924, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Im vorliegenden Fall wurde einerseits die angefochtene Entscheidung am 4. September 2014 erlassen, und die Beschwerdekammer beurteilte die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der älteren Marke in ihrer am 2. März 2010 eingetragenen Form. Andererseits wurde der Antrag der Klägerin auf Löschung der älteren Marke wegen Verfalls erst am 2. September 2015 gestellt.

17      Da der Löschungsantrag nach Erlass der angefochtenen Entscheidung gestellt wurde, lässt sich somit zum einen feststellen, dass selbst dann, wenn diesem Antrag stattgegeben würde, eine etwaige Verfallserklärung nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zurückwirken würde, und zum anderen, dass der Ausgang des Verfahrens vor dem EUIPO keine Auswirkungen auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits hat, mit dem die Beschwerdekammer befasst war.

18      Deshalb hat das Gericht beschlossen, den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

19      Die Klägerin trägt für ihre Klage einen einzigen Klagegrund vor, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

20      Die Klägerin beanstandet zunächst im Wesentlichen, dass die Beschwerdekammer zwar mit Recht anerkannt habe, dass der Begriff „TRONIC“ der Anmeldemarke aus Sicht des allgemeinen Publikums und erst recht der auf den Elektronikbereich spezialisierten Fachkreise auf das englische Wort „electronic“ (elektronisch) hinweise. Allerdings habe sie zu Unrecht festgestellt, dass dieses Element gegenüber dem Anfangsbestandteil „AB“ kennzeichnungsstärker sei. Außerdem habe die Beschwerdekammer die grafische Gestaltung der Anmeldemarke nicht hinreichend berücksichtigt. Ebenso wenig habe die Beschwerdekammer genügend berücksichtigt, dass die geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf dem Wortbestandteil „TRONIC“ beruhe, wohingegen es sich bei der Anmeldemarke um ein phantasievolles Kombinationszeichen in grafischer Ausgestaltung handele. Angesichts des eindeutig beschreibenden Sinngehalts des Wortbestandteils „TRONIC“ und der Tatsache, dass die Verwendung eines solchen Zeichens bei Waren der Klasse 9 üblich sei, hätten die offensichtlichen visuellen und begrifflichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund des Gesamteindrucks beider Marken zur Folge, dass jegliche Verwechslungsgefahr auszuschließen sei.

21      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Vorbemerkungen

22      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

23      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist nach dieser Rechtsprechung umfassend, anhand der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Außerdem impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 17. April 2008, Ferrero Deutschland/HABM, C‑108/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:234, Rn. 45).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

25      Die Beschwerdekammer ist bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise, wie sich aus den Rn. 14 bis 18 der angefochtenen Entscheidung ergibt, davon ausgegangen, dass sich die fraglichen Waren zum einen an die allgemeine Verbraucherschaft mit durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad und zum anderen an Fachleute mit überdurchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad richteten.

26      In Anbetracht des Akteninhalts ist dieser von den Parteien im Übrigen nicht beanstandeten Definition der maßgeblichen Verkehrskreise zuzustimmen.

 Zum Vergleich der Waren

27      Die Beschwerdekammer hat hinsichtlich des Vergleichs der Waren in den Rn. 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die von der Anmeldemarke erfassten Waren gegenüber den von der älteren Marke bezeichneten Waren ähnlich oder identisch seien.

28      Sie hat diese von den Parteien im Übrigen nicht bestrittene Feststellung zu Recht getroffen.

 Zum Vergleich der Zeichen

29      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind die originären Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit denen der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteil vom 13. Mai 2015, easyGroup IP Licensing/HABM – Tui [easyAir-tours], T‑608/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:282, Rn. 36).

31      Die Beschwerdekammer hat im vorliegenden Fall in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Zeichen insgesamt sowohl begrifflich und visuell als auch klanglich ähnlich seien. Ihre Begründung ist den Rn. 25 bis 32 der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen. Außerdem hat sie in Rn. 34 dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die einander gegenüberstehenden Marken „beide einen eindeutig dominanten (ins Auge springenden) Bestandteil auf[weisen], ‚TRONIC‘, der sich in der angefochtenen Marke deutlich von dem schwachen Element ‚AB‘ abgrenzt“.

32      Einleitend hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass das für den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen relevante Gebiet das Gebiet der Europäischen Union sei. Dem ist zuzustimmen, und im Übrigen wird dies von der Klägerin nicht bestritten.

33      Was den begrifflichen Vergleich angeht, hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass die ältere Marke eine Wortmarke sei, die keine auf Anhieb verständliche Bedeutung aufweise. Jedoch spiele in Anbetracht des Urteils vom 1. Februar 2012, mtronix/HABM – Growth Finance (mtronix) (T‑353/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:40, Rn. 45), das Wort „TRONIC“ für das allgemeine Publikum und erst recht für ein spezialisiertes Publikum auf das englische Wort „electronics“ oder auf entsprechende Wörter in den anderen Sprachen der Union an. Die angefochtene Marke könne auf Elektronik anspielen, obwohl die Bedeutung der Vorsilbe „AB“ unklar bleibe. Der Begriff „AB“ habe nämlich mehrere Bedeutungen oder vielleicht gar keine Bedeutung und nicht die englische Bedeutung „abdominal muscles“ (Bauchmuskeln), wie es die Klägerin unter Hinweis auf das Ergebnis behaupte, das sie im Internet mit Hilfe einer Suchmaschine unter Eingabe des Ausdrucks „ab fitness“ erzielt habe.

34      Dazu ist festzustellen, dass die Klägerin nicht die vorstehend in Rn. 33 getroffenen Feststellungen, sondern vielmehr die von der Beschwerdekammer daraus gezogenen Schlussfolgerungen in Frage stellt.

35      So bestreitet die Klägerin nicht die Ausführungen der Beschwerdekammer zur fehlenden unmittelbaren Bedeutung des Elements „TRONIC“, aus dem die ältere Marke besteht und das in der Anmeldemarke enthalten ist, und zu der mit ihm bewirkten Anspielung, die als ein Hinweis auf „Elektronik“ aufgefasst werden kann. Die Klägerin trägt vielmehr unter Hinweis auf die frühere Entscheidungspraxis des EUIPO vor, das relevante Publikum sei die Verwendung des Elements „TRONIC“ bei Geräten und sonstigen elektronischen Waren gewohnt. Deshalb könne die ältere Marke den von den einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck nicht prägen und sei bei einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestünden, extrem kennzeichnungsschwach.

36      Außerdem hat die Klägerin im Rahmen dieses Rechtsstreits nichts zur Untermauerung ihrer zuvor gegenüber der Beschwerdekammer geltend gemachten Ansicht vorgetragen, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise „AB“ als eine Abkürzung des englischen Begriffs „abdominal muscles“ (Bauchmuskeln) auffassten, die es allein oder zusammen mit dem gemeinsamen Wortbestandteil „TRONIC“ ermögliche, die beiden Marken begrifflich zu unterscheiden. Die Klägerin macht nämlich im Rahmen ihrer Argumentation geltend, die lediglich in der Anmeldemarke enthaltene Vorsilbe „AB“ sei als solche geeignet, die Gefahr einer Verwechslung zu vermeiden, zumal wenn man – wie die Beschwerdekammer – davon ausgehe, dass die Bedeutung dieser Vorsilbe unklar bleibe.

37      Hinsichtlich des begrifflichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht auf die Bedeutungen hingewiesen hat, die bei einem Vergleich der genannten Zeichen in Betracht kommen. Das Vorbringen zu den Auswirkungen des Elements „TRONIC“ auf den Gesamteindruck, der von den einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufen wird, und zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke wird nachstehend untersucht.

38      Was den bildlichen Vergleich angeht, hat die Beschwerdekammer erstens festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen aus ähnlichen Silben bestünden und dass das ältere Zeichen in der Anmeldemarke vollständig enthalten sei. Dieser Aspekt werde außerdem durch den Farbkontrast der Anmeldemarke betont, wobei sich der Wortstamm „TRONIC“ von den anderen Elementen durch seine weißen Lettern mit hellblauem Rand abhebe, während der Präfix „AB“ blau aufscheine. Zweitens hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass die bei der Anmeldemarke am Wortende hochgestellten Elemente „MC“ und „TM“ kaum lesbar seien und aufgrund ihrer Größe im Vergleich zu den übrigen Buchstaben, aus denen die Anmeldemarke bestehe, d. h. „A“, „B“, „T“, „R“, „O“, „N“, „I“ und „C“, nicht wahrgenommen und daher auch nicht ausgesprochen würden. „MC“ weise keine offensichtliche Bedeutung auf, und „TM“ stehe für „Trademark“. Drittens weist die Beschwerdekammer in Bezug auf die am Wortanfang der Anmeldemarke positionierte Buchstabenkombination „AB“ darauf hin, dass im konkreten Sachverhalt vor allem das sich farblich abgrenzende Wortelement „TRONIC“ hervorsteche. Das weniger kennzeichnungsstarke Präfix „AB“ der Anmeldemarke trete daher beim Zeichenvergleich in den Hintergrund.

39      Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Beschwerdekammer habe die grafische Gestaltung der Anmeldemarke nicht hinreichend berücksichtigt. Deren Farbkontrast habe zur Folge, dass eher die Vorsilbe „AB“ als der Wortstamm „TRONIC“ hervorsteche.

40      Im vorliegenden Fall ist allerdings daran zu erinnern, dass das Vorhandensein mehrerer Buchstaben in derselben Reihenfolge für die Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit dieser Marken eine gewisse Bedeutung haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2009, Kaul/HABM – Bayer [ARCOL], T‑402/07, EU:T:2009:85, Rn. 83).

41      Zwar wurde bereits, wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, entschieden, dass der erste Teil einer Wortmarke eher die Aufmerksamkeit der Verbraucher erregt als die nachfolgenden Teile (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, EU:T:2004:79, Rn. 81, und vom 2. Februar 2012, Goutier/HABM – Euro Data [ARANTAX], T‑387/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:51, Rn. 70), doch wurde ebenso entschieden, dass eine solche Erwägung nicht in jedem Fall gilt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM – Audi [ALLTREK], T‑158/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:143, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Der erste Teil der Anmeldemarke und deren grafische Gestaltung können jedenfalls nicht dem Grundsatz entgegenstehen, dass bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Zeichen der von diesen hervorgerufene Gesamteindruck zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Quinta do Portal/HABM – Vallegre [PORTO ALLEGRE], T‑369/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:362, Rn. 29). Die Tatsache, dass sich die Zeichen im Hinblick auf ihre ersten beiden Buchstaben unterscheiden und dass die Anmeldemarke eine besondere grafische Gestaltung erhalten hat, reicht im vorliegenden Fall entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht aus, um die bildliche Ähnlichkeit, die von der Gruppe der sechs Buchstaben „TRONIC“ hervorgerufen wird, welche in den beiden Zeichen vorkommen, und die Tatsache auszugleichen, dass sich dieses Element bei der Anmeldemarke von den übrigen Elementen durch seinen hervorstechenden Farbkontrast abhebt.

43      Die Beschwerdekammer hat daher beim bildlichen Vergleich der Zeichen am Ende ihrer Prüfung zu Recht festgestellt, dass zwischen den streitigen Zeichen eine bildliche Ähnlichkeit besteht.

44      Zum klanglichen Vergleich hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass sich die für den schriftbildlichen Vergleich getroffenen Feststellungen sinngemäß auch für den klanglichen Vergleich treffen ließen, insbesondere weil das Wortelement der älteren Marke in der Anmeldemarke vollständig wiedergegeben sei. Vor allem stimmten die Zeichen in den Silben „TRO“ und „NIC“ identisch überein, und die Anmeldemarke grenze sich lediglich durch den Klang der zusätzlichen Silbe „AB“ von der älteren Marke ab.

45      Die Klägerin stellt eine solche Beurteilung nicht in Frage. Sie macht geltend, dass es ungeachtet einiger visueller und klanglicher Ähnlichkeiten keine Verwechslungsgefahr gebe, da die einander gegenüberstehenden Marken gänzlich verschiedene Begriffsinhalte vermittelten.

46      Dazu ist festzustellen, dass in Anbetracht des Gesamteindrucks, den die einander gegenüberstehenden Marken hervorrufen, der von der Beschwerdekammer festgestellte klangliche Unterschied, der zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der Aussprache der Vorsilbe „AB“ der Anmeldemarke besteht, nicht ausreicht, um die hohe klangliche Ähnlichkeit auszugleichen, die sich aus der identischen Aussprache der gemeinsamen Silben „TRO“ und „NIC“ ergibt, aus denen die ältere Marke besteht und die bei der Anmeldemarke der Vorsilbe folgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM – Laboratoires Goëmar [LA MER], T‑418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 123).

47      Außerdem kann das Vorbringen der Klägerin keinen Erfolg haben, mit dem sie geltend macht, dass die einander gegenüberstehenden Marken gänzlich verschiedene Begriffsinhalte vermittelten (siehe oben, Rn. 45), da die Anmeldemarke als ein origineller Phantasiebegriff aufgefasst werde. Das in den beiden Zeichen enthaltene Element „TRONIC“ kann nämlich, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat (siehe oben, Rn. 33), auch wenn es keine unmittelbare Bedeutung hat, auf Elektronik anspielen, und eine solche Anspielung kann bei der Anmeldemarke durch das dem Element „TRONIC“ vorangestellte Element „AB“ nicht ausgeglichen werden.

48      Im Ergebnis hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die Zeichen insgesamt sowohl begrifflich und bildlich als auch klanglich ähnlich sind. Ebenso hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass das Präfix „AB“ nach alledem unter Berücksichtigung des von den einander gegenüberstehenden Marken hervorgerufenen Gesamteindrucks in den Hintergrund trete, weil das Element „TRONIC“ der älteren Marke in der Anmeldemarke wiedergegeben sei, wo es in grafisch hervorstechender Weise gestaltet worden sei.

 Zur Verwechslungsgefahr

49      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum denken könnte, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2015, Hostel Tourist World/HABM – WRI Nominees [HostelTouristWorld.com], T‑566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Zu den vorstehend in Rn. 49 genannten maßgeblichen Faktoren gehört auch die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, ob sie nun auf den Eigenschaften beruht, die diese Marke von Haus aus besitzt, oder auf ihrer Bekanntheit. Selbst wenn es jedoch um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann die Gefahr einer Verwechslung gegeben sein, wenn die fraglichen Waren identisch und die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind (vgl. Urteil vom 29. April 2015, HostelTouristWorld.com, T‑566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke

51      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 35 und 36 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass einer älteren Marke, auf die ein Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke gestützt werde, aufgrund ihrer Eintragung ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werde. Der älteren Marke müsse eine über das Minimum hinausgehende Kennzeichnungskraft attestiert werden. Selbst wenn sie von einem Teil des Publikums im Hinblick auf die fraglichen Waren als ein auf „electronic“ Bezug nehmendes Zeichen wahrgenommen werde, habe sie weder in der Alltags- noch in der Fachsprache eine Bedeutung und sei daher kennzeichnungskräftig.

52      Dazu ist festzustellen, dass selbst wenn die ältere Marke als eine Anspielung auf ein Wort aufgefasst würde, das auf elektronische Waren hinweist, sich die Beschwerdekammer, wie sie es in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung getan hat, auf die Rechtsprechung berufen durfte, die mit dem Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C‑196/11 P, EU:C:2012:314, Rn. 40 bis 47; vgl. ebenso Urteil vom 29. April 2015, HostelTouristWorld.com, T‑566/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:239, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), begründet wurde. Die Beschwerdekammer konnte nämlich in jedem Fall mit Recht davon ausgehen, dass die ältere Marke allein aufgrund der Tatsache, dass sie eingetragen wurde, ein Minimum an originärer Kennzeichnungskraft hat. Zumindest für die von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 9, bei denen es sich um elektronische Waren handelt, hat diese Marke eine geringe Kennzeichnungskraft. Ebenso hat die Beschwerdekammer mit Recht festgestellt, dass die ältere Marke – unabhängig davon, ob das ältere Zeichen anspielend oder gar, wie von der Klägerin behauptet, beschreibend ist – weder in der Alltags- noch in der Fachsprache eine Bedeutung hat und auch deshalb kennzeichnungskräftig ist.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

53      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 38 bis 43 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die fraglichen Waren teils identisch, teils ähnlich und die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich, klanglich und begrifflich ähnlich seien, und zwar wegen der Übereinstimmung im Hinblick auf das in beiden Zeichen enthaltene Element „TRONIC“. Diese Übereinstimmung werde bei der Anmeldemarke durch deren grafische Gestaltung noch verstärkt. Selbst wenn das auf die geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke gestützte Vorbringen zu berücksichtigen wäre, reichten die Identität oder die Ähnlichkeit der fraglichen Waren und die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bei kumulativer Betrachtung aus, um im vorliegenden Fall auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu schließen. Im Ergebnis hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen der älteren Marke und der Anmeldemarke bestehe.

54      Die Klägerin hält dem entgegen, dass die Beschwerdekammer nicht genügend berücksichtigt habe, dass die geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf dem Wortbestandteil „TRONIC“ beruhe, wohingegen es sich bei der Anmeldemarke um ein phantasievolles Kombinationszeichen in grafischer Ausgestaltung handele. Angesichts des beschreibenden Sinngehalts des Wortbestandteils „TRONIC“ und des Umstands, dass die maßgeblichen Verkehrskreise daran gewöhnt seien, in ihm ein Suffix zu sehen, das für Waren der Klasse 9 verwendet werde, hätten die visuellen und begrifflichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zur Folge, dass jegliche Gefahr einer Verwechslung auszuschließen sei.

55      Selbst wenn jedoch die ältere Marke als eine Anspielung auf ein Wort aufzufassen wäre, das auf elektronische Waren hinweist, konnte die Beschwerdekammer davon ausgehen, dass die ältere Marke allein aufgrund der Tatsache, dass sie eingetragen wurde, ein Minimum an originärer Kennzeichnungskraft hat (siehe oben, Rn. 52).

56      Zu beachten ist nämlich, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, dass sie aber nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren darstellt. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit geringer Kennzeichnungskraft und eine Anmeldemarke geht, die diese ältere Marke nicht vollständig wiedergibt, kann die Gefahr einer Verwechslung insbesondere wegen bestehender Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den betroffenen Waren gegeben sein (Urteil vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, EU:T:2005:102, Rn. 61), wie es hier der Fall ist.

57      Außerdem ist daran zu erinnern, dass die einander gegenüberstehenden Marken aus ähnlichen Wortbestandteilen zusammengesetzt sind und der zusätzliche Wortbestandteil der Anmeldemarke keinen erkennbaren und leicht zu merkenden Begriff darstellt (siehe oben, Rn. 33). Die Tatsache, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen durch ihre ersten Buchstaben unterscheiden und dass die Anmeldemarke eine besondere Gestaltung aufweist, reicht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht aus, um die bildliche, klangliche und möglicherweise sogar begriffliche Ähnlichkeit, die von der den beiden Zeichen gemeinsamen Gruppe der sechs Buchstaben „TRONIC“ hervorgerufen wird, sowie die Hervorhebung dieses Elements durch seine grafische Gestaltung in der Anmeldemarke auszugleichen.

58      Angesichts der Tatsache, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus dem Durchschnittsverbraucher bestehen, der teils dem allgemeinen, teils dem spezialisierten Publikum angehört, dass die Waren identisch oder ähnlich und dass die Zeichen insgesamt als ähnlich anzusehen sind, hat die Beschwerdekammer, auch wenn die ältere Marke für die von ihr bezeichneten Waren der Klasse 9, bei denen es sich um elektronische Waren handelt, nur eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt, insgesamt zu Recht das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bejaht.

59      Was die von den Parteien geltend gemachte frühere Entscheidungspraxis des EUIPO angeht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 48, und vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T‑640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33).

60      Zwar muss das EUIPO nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, da es keine Gleichheit im Unrecht geben kann und da sich derjenige, der ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke anmeldet, nicht auf eine zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen eingetretene fehlerhafte Rechtsanwendung berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 76). Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern, und eine solche Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 30. April 2013, RELY-ABLE, T‑640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 34).

61      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der vorstehenden Prüfung, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht. Folglich kann diese Beurteilung des Gerichts gemäß der oben in den Rn. 59 und 60 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung nicht allein dadurch in Frage gestellt werden, dass sie nicht der Entscheidungspraxis des EUIPO entspricht.

62      Da der einzige auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Klagegrund nicht begründet ist, ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen und folglich die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

63      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Red Lemon Inc. trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Mai 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.