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Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 - Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg/HABM (ein Wappen darstellende Bildmarke)

(Rechtssache T-397/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Stötzel und J. Hilger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juli 2009 in der Sache R 1361/2008-1 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 627 245 aufzuheben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 627 245 zur Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsmarken zuzulassen;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die ein Wappen darstellende Bildmarke in Farbe für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 32, 33, 35, 39, 41 und 43 (Anmeldung Nr. 5 627 245)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: insb. Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/20091, da die angemeldete Marke weder identisch mit den entgegengehaltenen Hoheitszeichen noch ihre heraldische Nachahmung sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).