Language of document : ECLI:EU:T:2014:603





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 3. Juli 2014 – Niederlande/Kommission

(Rechtssache T‑16/11)

„EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Im Rahmen der europäischen Kontingentierungsregelung für die Herstellung von Kartoffelstärke getätigte Ausgaben – Verteidigungsrechte“

1.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Endgültige Ablehnung der Übernahme bestimmter Ausgaben – Erforderlichkeit eines vorherigen kontradiktorischen Verfahrens – Verletzung der Verteidigungsrechte (Verordnungen des Rates Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4, und Nr. 1290/2005, Art. 31; Verordnungen der Kommission, Nr. 1663/95, Art. 8, und Nr. 885/2006, Art. 11) (vgl. Rn. 69, 97, 100, 102)

2.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ausarbeitung von Entscheidungen – Schriftliche Mitteilung, mit der die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Prüfungen übermittelt – Inhalt – Voraussetzungen – Nichtbeachtung – Auswirkung (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5; Verordnungen der Kommission Nr. 1663/95, Art. 8 Abs. 1, und Nr. 885/2006, Art. 11) (vgl. Rn. 70-78, 91)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/668/EU der Kommission vom 4. November 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 288, S. 24), soweit darin gegenüber dem Königreich der Niederlande im Rahmen der europäischen Kontingentierungsregelung für die Herstellung von Kartoffelstärke für die Jahre 2003 bis 2008 eine finanzielle Berichtigung in Höhe von insgesamt 28 947 149,31 Euro vorgenommen wird

Tenor

1.

Der Beschluss 2010/668/EU der Kommission vom 4. November 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit darin gegenüber dem Königreich der Niederlande im Rahmen der europäischen Kontingentierungsregelung für die Herstellung von Kartoffelstärke für die Jahre 2003 bis 2008 eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wird.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.