Language of document :

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. März 2007 - Spanien / Kommission

(Rechtssache T-220/04)1

(EAGFL - Abteilung ‚Garantie' - Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen sind - Tomaten und Zitrusfrüchte - Stichproben - Höhere Gewalt)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: L. Fraguas Gadea und F. Díez Moreno)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Nolin und S. Pardo Quintillán, sodann M. Nolin und F. Jimeno Fernández)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 40, S. 31)

Tenor

Die Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr ein Betrag in Höhe von 979 554,48 Euro, der einer Berichtigung der Beihilfe für die andalusischen Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte für die Wirtschaftsjahre 1998 bis 2001 entspricht, von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 146 vom 29.5.2004 (ehemals C-175/04).