Language of document : ECLI:EU:T:2007:97





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. März 2007 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T-220/04)

„EAGFL – Abteilung ‚Garantie‘ – Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen sind – Tomaten und Zitrusfrüchte – Kontrollen in Form von Stichproben – Höhere Gewalt“

1.                     Landwirtschaft – EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein wirksames System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort zu schaffen (Verordnung Nr. 504/97 der Kommission, Art. 15 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 81 bis 83)

2.                     Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt (vgl. Randnr. 89)

3.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss (vgl. Randnr. 102)

4.                     Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Höhere Gewalt (vgl. Randnr. 165)

5.                     Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Höhere Gewalt – Begriff (vgl. Randnrn. 174 bis 176, 178)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 40, S. 31)

Tenor

1.

Die Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs‑ und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr ein Betrag in Höhe von 979 554,48 Euro, der einer Berichtigung der Beihilfe für die andalusischen Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte für die Wirtschaftsjahre 1998 bis 2001 entspricht, von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.