Language of document : ECLI:EU:C:2021:255

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

25. März 2021(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung der Rechtsmittel – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan ist – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑722/20 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 31. Dezember 2020,

Ultrasun AG mit Sitz in Zürich (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. A. von Mühlendahl und H. Hartwig,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta, des Präsidenten der Neunten Kammer N. Piçarra und der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin),


Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Bobek

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Ultrasun AG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Oktober 2020, Ultrasun/EUIPO (ultrasun) (T‑805/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:507) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. September 2019 (Rechtssache R 531/2019‑4) über die Anmeldung des Bildzeichens ultrasun als Unionsmarke abgewiesen hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) rügt. Insoweit beanstandet sie erstens, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es, ohne Feststellungen zum beschreibenden Charakter des Bildbestandteils der Anmeldemarke zu treffen, festgestellt habe, dass diese beschreibend sei. Für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei nämlich nach den Urteilen vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie (C‑265/00, EU:C:2004:87), und vom 12. Februar 2004, Koninkljijke KPN Nederland (C‑363/99, EU:C:2004:86), nachzuweisen, dass jedes Zeichen oder jede Angabe wie auch das Zeichen in seiner Gesamtheit beschreibend ist.

7        Zweitens gebe es bislang keine Entscheidung des Gerichtshofs zu einem Sachverhalt wie dem, zu dem die angefochtene Entscheidung ergangen sei, in dem eine Marke aus einem Wort (ultrasun) und einem Bild (roter Kreis) zusammengesetzt sei und in der die vom Gericht vertretene Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 bestätigt worden wäre. Des Weiteren wirke sich der fragliche Rechtsfehler auf das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses aus, da das Gericht, wenn es die Feststellungen der Beschwerdekammer zum beschreibenden Charakter des Bildbestandteils des Zeichens ultrasun zutreffend geprüft hätte, die Entscheidung der Beschwerdekammer hätte aufheben müssen.

8        Drittens sei die Frage der Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam. Was als Erstes die Bedeutung dieser Frage für die Einheit des Unionsrechts betrifft, trägt die Rechtsmittelführerin vor, bei dem angefochtenen Beschluss handele es sich nicht um einen Einzelfall einer fehlerhaften Entscheidung des Gerichts. Das Gericht habe zumindest seit sechs Jahren in mindestens 40 Entscheidungen die aufgeführten Kriterien auf aus Wort und Bild zusammengesetzte Marken angewandt, obwohl es sich bei den zumeist als Ausgangsentscheidungen genannten Rechtssachen um Marken gehandelt habe, die nicht wie die fragliche Marke aus Wort und Bild zusammengesetzt seien.

9        Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin zur Bedeutung dieser Frage für die Kohärenz des Unionsrechts geltend, dass die Kohärenz der in jedem Fall zu prüfenden absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 leide, wenn die für die Bestimmung der Unterscheidungskraft maßgeblichen Umstände auch bei der Prüfung des beschreibenden Charakters herangezogen würden, wie es die Rechtsprechung des Gerichts verlange.

10      Als Drittes führt die Rechtsmittelführerin zur Bedeutung dieser Frage für die Entwicklung des Unionsrechts an, die in Rn. 6 des vorliegenden Beschlusses angeführten Urteile hätten die Auslegung der Bestimmungen der damals geltenden Markenrechtsrichtlinie betroffen, die mit den Bestimmungen der seinerzeitigen Gemeinschaftsmarkenverordnung übereingestimmt hätten, so dass für die Entwicklung des Unionsrechts eine klare und eindeutige Entscheidung des Gerichtshofs erforderlich sei, die eine einheitliche Entwicklung des Unionsmarkenrechts und der harmonisierten nationalen Markenrechtsordnungen sicherstellt.

11      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Rechtsmittelführerin ist, darzutun, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung die Gründe oder Teile des Rechtsmittels zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; dies muss vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschluss vom 3. September 2020, Gamma-A/EUIPO, C‑199/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:662, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, inwiefern diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das angefochtene Urteil oder den angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verletzung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Im vorliegenden Fall rügt die Rechtsmittelführerin mit dem in den Rn. 6 und 7 des vorliegenden Beschlusses angeführten Vorbringen im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sowie die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs und macht geltend, dass sich der fragliche Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses auswirke.

16      Insbesondere ist zu dem in Rn. 6 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen, wonach das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs missachtet habe, indem es festgestellt habe, dass die Anmeldemarke beschreibend sei, ohne auf den beschreibenden Charakter ihres Bildbestandteils einzugehen, darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen für sich genommen nicht ausreicht, um entsprechend der dem Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft. Der Antragsteller muss nämlich hierfür sämtliche in Rn. 13 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Oktober 2020, Abarca/EUIPO, C‑313/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:821, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vorliegend macht die Rechtsmittelführerin jedoch keine Angaben zur Ähnlichkeit der Situationen, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofs sind, die missachtet worden sein sollen und es ermöglichen würden, das Vorliegen des geltend gemachten Widerspruchs zu belegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2020, Confédération nationale du Crédit Mutuel/Crédit Mutuel Arkéa, C‑867/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:103, Rn. 18). Außerdem legt sie auch nicht rechtlich hinreichend dar, inwiefern ein solcher Widerspruch, sein Vorliegen unterstellt, eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft.

17      Soweit die Rechtsmittelführerin, wie sich aus Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses ergibt, vorbringt, der Gerichtshof habe noch keine Gelegenheit gehabt, im Rahmen der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu den Kriterien für die Prüfung des beschreibenden Charakters einer Marke, die aus einem Wort (ultrasun) und einem Bild (roter Kreis) besteht, Stellung zu nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Rechtsfrage vom Gericht oder vom Gerichtshof nicht untersucht worden ist, noch nicht bedeutet, dass diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts zwangsläufig bedeutsam ist. Die Rechtsmittelführerin ist nämlich stets verpflichtet, eine solche Bedeutung darzutun, indem sie genaue Angaben nicht nur zum Neuigkeitsgehalt dieser Frage macht, sondern auch zu den Gründen, aus denen die Frage im Hinblick auf die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. September 2019, All Star/EUIPO, C‑461/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:797, Rn. 16).

18      So muss die Rechtsmittelführerin dartun, dass ihr Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist bzw. sind, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des mit Rechtsmittel angefochtenen Urteils hinausgeht. Sie muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschluss vom 12. März 2020, Roxtec/EUIPO, C‑893/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:209, Rn. 19). In Bezug auf den einzigen Rechtsmittelgrund ist ein solcher Nachweis dem vorliegenden Antrag jedoch nicht zu entnehmen.

19      Im Übrigen ist zu dem in den Rn. 8 bis 10 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin auf allgemeine Ausführungen beschränkt, wie zum Vorliegen mehrerer Entscheidungen des Gerichts, die fehlerhaft sein sollen, zur Notwendigkeit der Kohärenz der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 sowie zur Bedeutung der einheitlichen Entwicklung des Unionsmarkenrechts und der harmonisierten nationalen Markenrechtsordnungen, ohne jedoch konkrete Argumente für den vorliegenden Fall vorzutragen, um darzutun, inwiefern der Fehler, den das Gericht begangen haben soll, eine Frage aufwirft, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts von Bedeutung ist. Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht alle in Rn. 13 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen erfüllt.

20      Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag nicht dargetan hat, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft.

21      Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.

 Kosten

22      Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

23      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der anderen Partei des Verfahrens zugestellt worden ist und ihr Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die Ultrasun AG trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 25. März 2021

Der Kanzler

 

Die Präsidentin der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

R. Silva de Lapuerta


*      Verfahrenssprache: Deutsch.