Klage, eingereicht am 13. Juni 2008 - Impala / Kommission
(Rechtssache T-229/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Independent Music Publishers and Labels Association (Impala, internationale Vereinigung) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: S. Crosby und J. Golding, Solicitors, sowie Rechtsanwältin I. Wekstein)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2007 in der Sache COMP/M.3333-Sony/BMG, mit der ein Zusammenschluss nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89
1 für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird, für nichtig zu erklären und
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit Entscheidung K(2004) 2815 der Kommission vom 19. Juli 2004 erklärte die Kommission den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, durch den die Bertelsmann AG und die Sony Corporation of America die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen Sony BMG übernehmen, in dem ihr Tonträgergeschäft zusammengeführt wird (Sache COMP/M.3333 - Sony/BMG). Mit Urteil vom 13. Juli 2006 erklärte das Gericht erster Instanz die Entscheidung der Kommission für nichtig
2. Daraufhin wurde die Sache erneut bei der Kommission angemeldet, die den Zusammenschluss unter den aktuellen Marktbedingungen neu prüfte und ihn mit der angefochtenen Entscheidung C(2007) 4507 vom 3. Oktober 2007 für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärte.
Die Klägerin, eine internationale Vereinigung, die unabhängige Musikunternehmen - Konkurrenten der am Zusammenschluss Beteiligten - vertritt, beantragt die Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Sie macht geltend, dass die Kommission mit der Genehmigung des Zusammenschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen bzw. das Recht betreffend die kollektiven beherrschenden Stellungen falsch angewandt bzw. gegen Art. 253 EG verstoßen habe, indem sie
einen irrigen Maßstab angewandt und nicht ordnungsgemäß geprüft habe, ob auf dem Markt für physische Tonträger und auf dem Markt für Musikaufzeichnungen in digitalen Formaten eine kollektive beherrschende Stellung bestehe, gestärkt oder geschaffen werde;
keine zukunftsorientierte Analyse dahin durchgeführt habe, ob der Zusammenschluss eine kollektive beherrschende Stellung auf dem Markt für physische Tonträger und/oder auf dem Markt für Musikaufzeichnungen in digitalen Formaten stärken oder schaffen könnte und keine oder keine ausreichende Begründung dafür gegeben habe, warum sie auf eine solche Analyse verzichtet habe;
die möglichen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Verbraucherentscheidung oder die kulturelle Vielfalt nicht ordnungsgemäß geprüft habe bzw. keine entsprechende zukunftsorientierte Analyse durchgeführt habe und
letztlich nicht zu dem Schluss gelangt sei, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für physische Tonträger und auf dem Markt für Musikaufzeichnungen in digitalen Formaten eine kollektive beherrschende Stellung gestärkt oder geschaffen habe.
____________1 - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1989, L 395, S. 1, berichtigt im ABl. 1990, L 257, S. 13).2 - Rechtssache T-464/04 (Impala/Kommission, Slg. 2006, II-2289), Rechtsmittelurteil in der Rechtssache C-413/06 P (Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala).