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Klage, eingereicht am 4. Februar 2022 – Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-75/22)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, M. Mataija, M. Salyková)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h, Art. 6 Buchst. b, Art. 7 Abs. 3, Art. 21 Abs. 6, Art. 31 Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 Buchst. c, Buchst. f und – teilweise – Buchst. e, Art. 45 Abs. 3, Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. d und e des Anhangs VII sowie Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU2 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht nachgekommen ist, dass sie diese Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat;

der Tschechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und h: Die Kommission macht geltend, dass die Tschechische Republik die in diesen Bestimmungen der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, die Rechtsstellung von Lehrgangsteilnehmern und von Personen, die sich auf eine Eignungsprüfung vorbereiteten, festzulegen, nicht umgesetzt habe.

Art. 6 Buchst. b: Die Kommission wirft der Tschechischen Republik vor, dass sie Dienstleister nicht von der Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Aufnahmemitgliedstaats im Bereich der sozialen Sicherheit zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten befreit habe.

Art. 7 Abs. 3: Nach Ansicht der Kommission wurde diese Bestimmung der Richtlinie, die es Architekten und Tierärzten erlaube, die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen, nicht klar umgesetzt, soweit es um Architekten und Tierärzte gehe.

Art. 21 Abs. 6 und Art. 31 Abs. 3: Die Kommission meint, dass die Tschechische Republik diese Bestimmungen über die Ausbildung von Krankenschwestern für allgemeine Pflege in Bezug auf den Beruf der Hilfskrankenschwester nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe.

Art. 45 Abs. 2 Buchst. c, Buchst. f und – teilweise – Buchst. e: Die Kommission trägt vor, dass die Tschechische Republik diese Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, weil sie Apothekern nicht den Zugang zu den in diesen Bestimmungen geregelten Tätigkeiten gewährt habe.

Art. 45 Abs. 3: Die Kommission meint, dass die Tschechische Republik diese Bestimmung der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, weil sie Apothekern, die ihre berufliche Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben hätten, nicht den Zugang zu den angeführten mindestens erfassten Tätigkeiten gewährleiste, wobei dieser Zugang nur vom Erwerb einer zusätzlichen Berufserfahrung abhängig gemacht werden könne.

Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. d und e des Anhangs VII: Nach Ansicht der Kommission wurden diese Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, weil die Tschechische Republik nicht bestimmt habe, dass die Frist für die Übermittlung der angeforderten Unterlagen durch den Herkunftsmitgliedstaat zwei Monate betrage.

Art. 51 Abs. 1: Die Kommission wirft der Tschechischen Republik vor, dass sie diese Bestimmung der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, weil sie nicht festgelegt habe, dass die Frist für die Bestätigung des Empfangs des Antrags auf Anerkennung von Berufsqualifikationen und für die etwaige Mitteilung an den Antragsteller, welche Unterlagen fehlten, einen Monat betrage.

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1     ABl. 2005, L 255, S. 22.

1     Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. 2013, L 354, S. 132).