Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 - Alliance One International/Kommission
(Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Alliance One International, Inc. (Danville, Virginia, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Osti und A. Prastaro)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst É. Gippini Fournier und F. Amato, dann É. Gippini Fournier und N. Khan)
Gegenstand
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 - Rohtabak/Italien) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen Alliance One International verhängten Geldbuße
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Alliance One International Inc. trägt die Kosten
____________1 - ABl. C 60 vom 11.3.2006.