Language of document :

Klage, eingereicht am 23. Mai 2013 – Italien/Kommission

(Rechtssache T-275/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili, avvocato dello Stato, G. Palmieri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/249/13 zur Bildung von zwei Reservelisten mit 37 und 27 Stellen zur Besetzung freier Stellen von Beamten der Funktionsgruppe Administration (m/w) (AD 7) in den Fachgebieten Makroökonomie und Finanzwirtschaft für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/249/13 zur Bildung von zwei Reservelisten mit 37 und 27 Stellen zur Besetzung freier Stellen von Beamten der Funktionsgruppe Administration (m/w) (AD 7) in den Fachgebieten Makroökonomie und Finanzwirtschaft.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 263, 264 und 266 AEUV.

Die Kommission habe gegen die Bindungswirkung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-566/10 P verstoßen, das die Bekanntmachungen, in denen die Sprachen, die die Bewerber an den allgemeinen Auswahlverfahren der Union als Sprache 2 angeben könnten, auf lediglich Englisch, Französisch und Deutsch beschränkt würden, für rechtswidrig erklärt habe.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 342 AEUV sowie die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1.

Dadurch, dass die Kommission die von den Bewerbern an den allgemeinen Auswahlverfahren als Sprache 2 wählbaren Sprachen auf drei beschränkt habe, habe sie praktisch eine neue Sprachenregelung der Organe vorgeschrieben und dabei in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates in diesem Bereich eingegriffen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 12 EG (jetzt 18 AEUV), Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3 EU, Art. 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs III des Beamtenstatuts, die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1 sowie Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2, 28 Buchst. f des Beamtenstatuts.

Die von der Kommission vorgenommene Sprachenbeschränkung sei diskriminierend, weil es nach den genannten Vorschriften verboten sei, den europäischen Bürgern und den Beamten der Organe sprachliche Beschränkungen aufzuerlegen, die nicht allgemein und objektiv in den Geschäftsordnungen der Organe gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1 vorgesehen seien und die bisher nicht erlassen seien, und es verboten sei, solche Beschränkungen einzuführen, wenn kein spezifisches und begründetes Dienstinteresse bestehe.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EU, soweit er den Grundsatz des Vertrauensschutzes als Grundrecht aufstellt, das sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt.

Die Kommission habe gegen das Vertrauen der Bürger darauf verstoßen, dass sie jede beliebige Sprache der Union als Sprache 2 wählen könnten, wie dies bis 2007 immer der Fall gewesen sei und wie dies im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-566/10 P autoritativ bekräftigt worden sei.

Fünfter Klagegrund: Befugnisfehlgebrauch und Verstoß gegen die materiellen Vorschriften über die Art und den Zweck der Stellenausschreibungen.

Indem sie präventiv und allgemein die als Sprache 2 wählbaren Sprachen auf drei beschränkt habe, habe die Kommission de facto die Prüfung der Sprachkenntnisse der Bewerber auf die Phase der Bekanntmachung und der Zulassungsvoraussetzungen vorgezogen, die jedoch im Rahmen des Auswahlverfahrens vorzunehmen sei. Auf diese Weise würden die Sprachkenntnisse im Verhältnis zu den beruflichen Kenntnissen entscheidend.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 18 und 24 Abs. 4 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 2 der Verordnung Nr. 1 und Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts.

Indem vorgesehen sei, dass die Teilnahmeanträge verpflichtend auf Englisch, Französisch oder Deutsch eingereicht werden müssten und das EPSO den Bewerbern in derselben Sprache die Mitteilungen über den Ablauf des Auswahlverfahrens zusende, werde das Recht der europäischen Bürger verletzt, mit den Organen in der eigenen Sprache zu kommunizieren, und es werde eine weitere Diskriminierung zu Lasten derjenigen eingeführt, die keine vertieften Kenntnisse dieser drei Sprachen hätten.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, Art. 1d Abs. 1 und 6 und Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Beamtenstatuts und Art. 296 Abs. 2 AEUV (Begründungsmangel) sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Verfälschung der Tatsachen.

Die Kommission habe die Beschränkung auf die drei Sprachen mit dem Erfordernis begründet, dass die neu Eingestellten sofort in der Lage seien, sich innerhalb der Organe zu verständigen. Diese Begründung verfälsche die Tatsachen, da nicht ersichtlich sei, dass die drei fraglichen Sprachen die für die Kommunikation zwischen verschiedenen Sprachgruppen innerhalb der Organe die am meisten genutzten seien. Darüber hinaus sei die Begründung unverhältnismäßig in Bezug auf die Beschränkung eines Grundrechts wie desjenigen, nicht aufgrund der Sprache diskriminiert zu werden.