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Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Österreich) eingereicht am 28. Januar 2022 - NK

(Rechtssache C-55/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: NK

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch

Vorlagefrage

Ist der Grundsatz [ne] bis in idem, so wie er durch Art. 50 der Charta garantiert ist, dahin auszulegen, dass die zuständige Verwaltungsstrafbehörde eines Mitgliedstaats gehindert ist, gegen eine Person eine Geldstrafe wegen Verstoßes gegen eine glücksspielrechtliche Bestimmung zu verhängen, wenn zuvor ein gegen dieselbe Person aufgrund eines Verstoßes gegen eine andere glücksspielrechtliche Bestimmung (oder allgemeiner: Regelung aus demselben Rechtsbereich?) geführtes Verwaltungsstrafverfahren, welchem derselbe Sachverhalt zugrunde lag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme rechtskräftig eingestellt wurde?

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