Language of document : ECLI:EU:T:2014:888





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Oktober 2014 –
Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T‑297/12)

„Außervertragliche Haftung – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Mitteilung von Informationen, die dem Ansehen der Klägerin abträglich sein sollen, durch die Kommission an Dritte – Immaterieller Schaden – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die Einzelnen Rechte verleiht“

1.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Rn. 28‑33)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Durch eine rechtswidrige Handlung verursachter tatsächlicher und sicherer Schaden – Beweislast – Mitteilung von Informationen, die dem Ansehen der Klägerin abträglich sein sollen, durch die Kommission an Dritte – Informationen in Bezug auf die Einleitung einer Untersuchung gegen sie, aber weder unter Bezugnahme auf die vorgebrachten belastenden Tatsachen noch auf die genannten Vorschriften – Kein tatsächlicher Schaden (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Rn. 46, 58, 64)

3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Begriff – Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit – Ausschluss (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Rn. 76, 78)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Verbreitung nicht vertraulicher Informationen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens – Kein Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen – Ausschluss (Art. 287 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Rn. 80‑82, 93, 94)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission Dritten mit Schreiben vom 3. Juli 2007 bestimmte Informationen über eine Verwaltungsuntersuchung der Kommission in Bezug auf die Klägerin und über deren Politik bei der Einstellung von Personal mitgeteilt hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.