Language of document : ECLI:EU:T:2022:636


 


 



Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. Oktober 2022 – Fresenius Kabi Austria u. a./Kommission

(Rechtssache T416/22 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Humanarzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Zulassung von Humanarzneimitteln mit dem Wirkstoff ‚Hydroxyethylstärke (HES)-haltige Infusionslösungen‘ – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 14, 15)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 18-21, 38-40)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schwere des Schadens – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Nicht wiedergutzumachende Änderung ihrer Marktanteile – Beurteilung in Bezug auf ihre Größe und ihren Umsatz sowie die Lage des Konzerns, zu dem die Gesellschaft gehört – Pflicht, das Bestehen von strukturellen oder rechtlichen Hindernissen nachzuweisen, die diese Gesellschaft hindern, einen beträchtlichen Teil der Marktanteile zurückzugewinnen

(Art. 278 und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 29, 30, 32, 41-43, 45)

4.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der später durch Erhebung einer Schadensersatzklage ausgeglichen werden kann – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann

(Art. 268, Art. 278, Art. 279 und Art. 340 AEUV)

(vgl. Rn. 31, 47)

5.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Wiedergutmachung des immateriellen Schadens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht besser möglich als im Verfahren zur Hauptsache – Fehlende Dringlichkeit

(Art. 278 und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 46)

6.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Irreversible Veränderung der Marktanteile – Berücksichtigung der Gefahr des Verlusts von Marktanteilen in Drittstaaten – Ausschluss

(Art. 278 und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 48)

7.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Beschluss der Kommission betreffend die Aussetzung der Zulassung eines Erzeugnisses – Berufung darauf, dass Drittstaaten Maßnahmen zur Aussetzung der Zulassungen des fraglichen Erzeugnisses getroffen haben – Fehlender Hinweis auf die Bewertung der Schwere des Schadens

(Art. 278 und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4; Richtlinie 2001/83 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 49)

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.