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Klage, eingereicht am 20. November 2013 – Levi Strauss/HABM – L&O Hunting Group (101)

(Rechtssache T-604/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Levi Strauss & Co. (San Francisco, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen V. von Bomhard und J. Schmitt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: L&O Hunting Group GmbH (Isny im Allgäu, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2013 in der Sache R 1538/2012-2 aufzuheben;

dem Beklagten und der Streithelferin, sollte sie dem Rechtsstreit beitreten, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „101“ für Waren der Klassen 13, 25 und 28 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 446 634.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 26 708 der Wortmarke „501“ für Waren der Klassen 16, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde vollumfänglich zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 GMVO.