Language of document : ECLI:EU:F:2009:19

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Plenum)

3. März 2009(*)

„Streithilfe“

In der Rechtssache F‑45/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Wolfgang Mandt, wohnhaft in Kreuztal (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kolb,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, zunächst vertreten durch J. F. De Wachter, K. Zejdová und U. Rösslein, dann durch J. F. de Wachter, K. Zejdová und S. Seyr als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 hat das Gericht den Parteien gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass es beabsichtige, Herrn Kurt-Wolfgang Braun-Neumann aufzufordern, dem vorliegenden Verfahren als Streithelfer beizutreten, und sie gebeten, hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien haben keine Einwände erhoben.

2        Mit Schreiben vom 21. November 2008 hat das Gericht Herrn Braun-Neumann aufgefordert, ihm gegenüber zu erklären, ob er der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer beizutreten wünsche. Mit am 8. Dezember 2008 per Telefax bei der Kanzlei eingegangenem Schreiben (die Urschrift ist am 10. Dezember 2008 eingegangen) hat Herr Braun-Neumann geantwortet, dass er beizutreten wünsche; mit am 29. Januar 2009 per Telefax bei der Kanzlei eingegangenem Schreiben (die Urschrift ist am 2. Februar 2009 eingegangen) hat er erklärt, dass er mit seinem Beitritt die Anträge des Beklagten unterstützen wolle.

3        Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 hat das Gericht die Parteien gemäß Art. 111 Abs. 2 der Verfahrensordnung aufgefordert, ihm gegebenenfalls die Unterlagen zu nennen, die sie als geheim oder vertraulich ansehen und deren Übermittlung an Herrn Braun-Neumann sie deshalb nicht wünschen. Die Parteien haben dem Gericht mitgeteilt, dass kein zu den Akten gereichtes Schriftstück geheim oder vertraulich sei.

4        Da Herr Braun-Neumann gemäß Art. 111 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung dem Gericht mitgeteilt hat, dass er der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer beizutreten wünsche, ist er nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, als Streithelfer zuzulassen.

5        Die Rechte des Streithelfers bestimmen sich nach Art. 110 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Herr Kurt-Wolfgang Braun-Neumann wird in der Rechtssache F‑45/07, Mandt/Parlament, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen.

2.      Dem Streithelfer werden durch die Kanzlerin abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.

3.      Der Streithelfer kann binnen eines Monats nach Erhalt der Verfahrensunterlagen die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Argumente zur Stützung seiner Anträge schriftlich darlegen.

4.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 3. März 2009

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      P. Mahoney


* Verfahrenssprache: Deutsch.