Language of document : ECLI:EU:F:2008:147

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

25. November 2008

Rechtssache F-50/07

Valentina Hristova

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Einstellung – Allgemeines Auswahlverfahren – Zulassungsvoraussetzungen – Ablehnung der Bewerbung – Begründung – Diplome“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST/14/06, die Klägerin nicht zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz als Wiedergutmachung der Schäden, die ihr nach eigenen Angaben entstanden sind

Entscheidung: Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST/14/06, die Klägerin nicht zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Nichtzulassung zu den Prüfungen

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2)

2.      Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang

1.      Die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, soll zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen die richterliche Kontrolle ermöglichen. Insbesondere muss der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren bei einer Entscheidung über die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren genau angeben, welche Voraussetzungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bei dem Bewerber als nicht erfüllt angesehen wurden.

(vgl. Randnr. 22)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 21. Juni 1984, Lux/Rechnungshof, 69/83, Slg. 1984, 2447, Randnr. 36

Gericht erster Instanz: 21. Mai 1992, Fascilla/Parlament, T‑55/91, Slg. 1992, II‑1757, Randnr. 32; 25. März 2004, Petrich/Kommission, T‑145/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑101 und II‑447, Randnr. 54; 5. April 2005, Hendrickx/Rat, T‑376/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑83 und II‑379, Randnr. 68

2.       Die Haftung der Gemeinschaft hängt vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen.

Damit ein solcher Zusammenhang bejaht werden kann, muss grundsätzlich der Beweis für einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des betreffenden Gemeinschaftsorgans und dem geltend gemachten Schaden erbracht werden.

Im besonderen Kontext eines Auswahlverfahrens ist der für den Kausalzusammenhang erforderliche Grad an Gewissheit erreicht, wenn das Fehlverhalten eines Gemeinschaftsorgans den Betroffenen zwar nicht unbedingt um die Ernennung auf den fraglichen Dienstposten, auf die einen Anspruch gehabt zu haben er kaum je wird nachweisen können, aber mit Sicherheit um eine ernsthafte Chance auf die Ernennung gebracht hat, so dass der Betroffene als Folge hiervon einen materiellen Schaden in Form eines Einkommensverlusts erlitten hat.

(vgl.Randnrn. 38, 40 und 41)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 16. Dezember 1987, Delauche/Kommission, 111/86, Slg. 1987, 5345, Randnr. 30

Gericht erster Instanz: 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T‑3/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑23 und II‑83, Randnr. 63; 15. Februar 1996, Ryan-Sheridan/FEACVT, T‑589/93, Slg. ÖD 1996, I‑A‑27 und II‑77, Randnr. 141; 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission, T‑45/01, Slg. 2004, II‑3315, Randnrn. 149 und 150; 12. September 2007, Combescot/Kommission, T‑250/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, Randnrn. 95 und 96

Gericht für den öffentlichen Dienst: 22. Oktober 2008, Tzirani/Kommission, F-46/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 215