Language of document : ECLI:EU:T:2017:117

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

14. Februar 2017(*)

„Unionsmarke – Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑507/11 DEP

Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lange,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Peek & Cloppenburg mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Renck,

wegen Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T‑507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), zu erstatten hat,

erlässt



DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie des Richters S. Papasavvas (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

1        Die Klägerin, die Peek & Cloppenburg KG, erhob mit am 26. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. Februar 2011 (Sache R 262/2005‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Peek & Cloppenburg und der Peek & Cloppenburg KG.

2        Die Streithelferin Peek & Cloppenburg trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T‑507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin gemäß Art. 87 § 2 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Kosten auf.

4        Mit Schreiben vom 21. April 2015 forderte die Streithelferin die Klägerin zur Erstattung ihrer Kosten auf, die sie für die Verfahren, in denen das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T‑506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T‑507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen sind (im Folgenden: die beiden Verfahren), mit insgesamt 59 355,26 Euro bezifferte.

5        Mit E‑Mail vom 12. Mai 2015 lehnte die Klägerin es ab, den von der Streithelferin geforderten Betrag zu zahlen.

6        Mit am 14. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Antragsschrift hat die Streithelferin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, mit dem sie das Gericht ersucht, den Betrag der erstattungsfähigen, von der Klägerin zu tragenden Kosten auf 59 355,26 Euro für die beiden Verfahren festzusetzen. Sie hat erläutert, dass dieser Betrag den mit 53 359,58 Euro veranschlagten Aufwendungen für die Vertretung vor dem Gericht und den sonstigen dafür entstandenen Auslagen sowie den mit 5 995,68 Euro veranschlagten Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens entspreche.

7        Am 29. Juli 2016 hat die Klägerin zu diesem Antrag Stellung genommen. Sie beantragt erstens, den von der Streithelferin gestellten Antrag abzuweisen, soweit er im Hinblick auf die im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T‑507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen ist, zu erstattenden Kosten 5 205,93 Euro übersteigt, zweitens, den Antrag bezüglich der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens abzuweisen und, drittens, den Antrag bezüglich der Verzugszinsen abzuweisen, soweit er Verzugszinsen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den für die beiden Verfahren angemessenen Betrag, d. h. von insgesamt 6 247,11 Euro, übersteigt.

 Rechtliche Würdigung

 Zu den Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht

8        Nach Art. 170 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.

9        Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung, der Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 entspricht, gelten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“ als erstattungsfähige Kosten.

10      Bei Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums gelten nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der Art. 136 § 2 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 entspricht, auch „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren“ als erstattungsfähige Kosten.

11      Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T‑165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).



12      Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen hat (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T‑165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Im Licht dieser Erwägungen ist die Höhe der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

14      Erstens ist festzustellen, dass das Hauptsacheverfahren in Gegenstand und Art eher ungewöhnlich war. Diese Rechtssache warf eine bisher im Markenrecht wenig behandelte Frage auf, nämlich die der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1), der regelt, unter welchen Voraussetzungen sich der Inhaber eines Kennzeichens, das keine Marke ist, der Eintragung einer Unionsmarke widersetzen kann. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die konkrete Anwendung dieses Artikels insbesondere das geltend gemachte nationale Recht und die im betreffenden Mitgliedstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen zu berücksichtigen waren, da der Widersprechende nachweisen musste, dass das fragliche Kennzeichen unter das Recht dieses Mitgliedstaats fällt und es ermöglicht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

15      Allerdings war die sich in dieser Rechtssache stellende Rechtsfrage entgegen dem Vorbringen der Streithelferin nicht völlig neu und bereits Gegenstand von Urteilen des Gerichts, auf die im Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T‑507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), im Übrigen Bezug genommen wird. Die Rechtssache betraf auch keine komplexe Tatsachenfrage und kann somit nicht als besonders schwierig angesehen werden. Ferner wies die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung auf, da das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T‑507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), der Linie einer gefestigten Rechtsprechung folgt. Schließlich ist zu bemerken, dass die Klägerin und die Streithelferin seit Jahren sowohl vor dem EUIPO als auch vor den deutschen Gerichten über ihre jeweilige Marke streiten, so dass die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T‑507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen ist, aufgeworfene Problematik für die Streithelferin nicht neu war.



16      Zweitens steht in Bezug auf die in Rede stehenden wirtschaftlichen Interessen fest, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung der Marken im Handel ein klares Interesse daran hatte, dass die Klage der Klägerin auf Aufhebung der in Rn. 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Februar 2011 abgewiesen wurde. Insoweit führt die Streithelferin mehrere Umstände dafür an, dass das fragliche Verfahren für sie von hohem wirtschaftlichen Interesse war, wie z. B., dass sie und die Klägerin einen identischen Firmennamen trügen, dass das Verfahren, mit dem die Klägerin die Eintragung der Unionsmarke zu erwirken versucht habe, ihre wirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt habe und dass sie und die Klägerin eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führten und zahlreiche Verfahren in Erwartung des Urteils vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T‑507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198), ausgesetzt worden seien. Diese Gesichtspunkte lassen jedoch nicht die Feststellung zu, dass es sich hier um ein besonderes wirtschaftliches Interesse gehandelt hat.

17      Drittens ist, was den Arbeitsaufwand der Vertreter der Streithelferin im Zusammenhang mit dem Verfahren betrifft, darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen kann (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Er ist allerdings an die Kostenaufstellung, die die Kostenerstattung begehrende Partei vorlegt, nicht gebunden (Beschluss vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T‑223/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:570, Rn. 20).

18      Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin zur Stützung ihres Kostenfestsetzungsantrags u. a. eine genaue Aufstellung der Aufwendungen und Gebühren, deren Bezahlung sie verlangt, sowie Rechnungen vorgelegt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Gesellschaft als Handelsunternehmen der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und folglich einen Anspruch auf Erstattung der für die Gebühren gezahlten Mehrwertsteuer hat. Diese Steuerbeträge sind daher bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C‑5/10 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:562, Rn. 30, und vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 24).

19      Was erstens die im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T‑507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen ist, geltend gemachten Anwaltsgebühren betrifft, so entspricht dieser Betrag nach den von der Streithelferin hierzu übermittelten Angaben 145,7 Arbeitsstunden, die insbesondere von zwei erfahrenen promovierten Anwälten geleistet wurden, von denen einer den Titel „Fachanwalt des gewerblichen Rechtsschutzes“ führt, zu einem Stundensatz von gemittelt 327,43 Euro. Nach der von der Streithelferin vorgelegten Kostenaufstellung teilen sich diese Stunden wie folgt auf: 47 Stunden für Recherchen und die Erstellung der Schriftsätze, 13,9 Stunden im Zusammenhang mit der Ladung und Umladung zur mündlichen Verhandlung und Prüfung des Sitzungsberichts sowie 84,8 Stunden für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Teilnahme daran.

20      Zu dem Betrag, der an Anwaltsgebühren gefordert wird, ist zum einen festzustellen, dass, wenn die Anwälte einer Partei dieser bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden haben, auch zu berücksichtigen ist, dass ihnen die für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente bekannt sind, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern. Umgekehrt ist bei der Beurteilung der erstattungsfähigen Kosten der von Anwälten in der vorgerichtlichen Phase geleistete Beistand nicht zu berücksichtigen, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Beistand für die gerichtliche Phase ohne jede Bedeutung ist (Beschluss vom 13. Januar 2006, IPK-München/Kommission, T‑331/94 DEP, EU:T:2006:11, Rn. 59 und 60).

21      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die auf die erbrachten und für das betreffende Verfahren als objektiv notwendig einzustufenden Leistungen entfallen, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Arbeit verteilt war, zu berücksichtigen ist (Beschluss vom 14. November 2013, Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, C‑582/11 P-DEP, EU:C:2013:754, Rn. 25.

22      Im vorliegenden Fall wurde die Streithelferin im Hauptsacheverfahren von derselben Anwaltskanzlei vertreten wie im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer des EUIPO. Ferner musste die Streithelferin in ihrer Klagebeantwortung nur zu den beiden in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründen Stellung nehmen, mit denen erstens ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens ein Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung in Bezug auf die Frage, ob sie die Benutzung der Marke der Klägerin untersagen dürfe, gerügt wurde. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsausführungen in der Klageschrift etwa zehn Seiten einnahmen. Die Vorbereitung der Klagebeantwortung der Streithelferin erforderte zwar Recherchen zu einer eher ungewöhnlichen Frage, doch standen ihr keine besonderen Schwierigkeiten im Weg. Zu diesem Punkt ist zu bemerken, dass dieser Schriftsatz, ohne seine Anlagen, 8,5 Seiten an Rechtsausführungen enthielt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das schriftliche Verfahren aus nur einem Schriftsatzwechsel zwischen den Parteien bestand.



23      Außerdem ist festzustellen, dass der von der Streithelferin im Mittel angesetzte Stundensatz von 327,43 Euro zu hoch erscheint. Es ist daher ein niedrigerer Satz von 250 Euro ohne Mehrwertsteuer anzusetzen, der für die hier in Rede stehende Art von Rechtsstreitigkeit sachgerechter erscheint (Beschluss vom 12. Januar 2016, Meda/EUIPO, T‑647/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:15, Rn. 25).

24      Darüber hinaus erscheint die in der Kostenaufstellung des Anwalts der Streithelferin angegebene Zahl von 145,7 Arbeitsstunden für die Vorbereitung der Klagebeantwortung, die damit verbundenen Aufgaben und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung angesichts der Ausführungen in den Rn. 14 bis 16 sowie in Rn. 22 des vorliegenden Beschlusses ganz besonders überhöht und ist auf 30 Stunden zu verringern, wobei damit auch die auf das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren entfallenden Stunden berücksichtigt sind. Daher erscheint es angemessen, die Kosten in Bezug auf die Anwaltsgebühren auf insgesamt 7 500 Euro festzusetzen, wobei dieser Betrag die der Streithelferin für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Kosten einschließt.

25      Was zweitens den Betrag betrifft, der an Reise- und Aufenthaltskosten gefordert wird, so entspricht dieser dem Kostenfestsetzungsantrag zufolge den Kosten, die den Rechtsanwälten Renck undPetersenn, den beiden Anwälten der Streithelferin, im Zuge ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in den Rechtssachen entstanden sind, in denen das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T‑506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T‑507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen sind, und beläuft sich auf 2 178,39 Euro Flugkosten, 485 Euro Hotelkosten, 284,60 Euro Taxikosten, 59,47 Tagegeld und 10 Euro Reservierungskosten von Rechtsanwalt Petersenn, d. h. auf insgesamt 3 017,46 Euro. Die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung die Streithelferin in der vorliegenden Rechtssache beantragt, belaufen sich daher auf die Hälfte dieses Betrags, d. h. auf 1 508,73 Euro.

26      Hierzu trägt die Klägerin vor, dass es nicht objektiv notwendig gewesen sei, dass beide Anwälte der Streithelferin der mündlichen Verhandlung beigewohnt hätten. Daher seien die Reise- und Aufenthaltskosten, die auf die Teilnahme von Rechtsanwalt Renck, dessen Kanzlei sich weiter entfernt vom Gerichtsort befinde als die von Rechtsanwalt Petersenn, an der mündlichen Verhandlung entfielen, nicht erstattungsfähig.

27      Nach Ansicht des Gerichts wies die vorliegende Rechtssache keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigten, die Aufwendungen, die durch die Teilnahme von zwei Anwälten an der mündlichen Verhandlung entstanden sind, als notwendig im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung anzusehen.



28      Es sind somit nur die Aufwendungen eines einzigen Anwalts zu berücksichtigen, nämlich die von Rechtsanwalt Renck, der die Streithelferin in ihren verschiedenen Verfahren, insbesondere vor den Unionsgerichten, üblicherweise vertritt. Daher können die Reise‑ und Aufenthaltskosten von Rechtsanwalt Petersenn nicht als erstattungsfähige Kosten angesehen werden.

29      Bezüglich der Reise- und Aufenthaltskosten von Rechtsanwalt Renck ergibt sich aus dem Kostenfestsetzungsantrag, dass sie aus Flugkosten in Höhe von 1 779,87 Euro, Hotel- und Taxikosten in Höhe von 479,48 Euro und einem Tagegeld in Höhe von 59,47 Euro bestehen. Diese Kosten sind ordnungsgemäß durch Rechnungen belegt. Nach Ansicht des Gerichts sind sie als erstattungsfähige Kosten anzusehen, mit Ausnahme der Flugkosten, die überhöht erscheinen. In Anbetracht der hier gegebenen Umstände sind hinsichtlich der Flugkosten die erstattungsfähigen Kosten auf 1 000 Euro festzusetzen. Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache beträgt die Hälfte des Gesamtbetrags demnach 769,48 Euro; die andere Hälfte gilt, wie die Streithelferin es beantragt, als im Rahmen des Verfahrens aufgewendet, in dem das Urteil T‑506/11 ergangen ist.

30      Was drittens die Kosten der Stornierung mehrerer Flüge von Rechtsanwalt Renck und Rechtsanwalt Petersenn wegen der Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Verlegung von der Klägerin beantragt worden war. Die Klägerin bestreitet nicht, dass diese Kosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, ist jedoch der Ansicht, dass sie auf die Kosten zu begrenzen seien, die die Teilnahme eines Anwalts an der mündlichen Verhandlung beträfen. Insoweit ergibt sich aus den Akten und insbesondere den von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen, dass die Streithelferin beantragt, die Rechtsanwalt Renck durch die Stornierung nicht rückerstattungsfähiger Flugtickets für die Flüge Alicante-Luxemburg und Luxemburg-Alicante über Madrid, Luxemburg-London und London-Alicante sowie die Umbuchung eines Fluges nach Japan entstandenen Kosten als erstattungsfähige Kosten anzusehen. Wie die Klägerin ausführt, wurden jedoch nur die Flüge Alicante-Luxemburg und Luxemburg-Alicante über Madrid (395,87 Euro) im Hinblick auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gebucht. Daher können nur diese Flüge als für das Verfahren notwendig und damit als erstattungsfähige Kosten im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung angesehen werden. Der Streithelferin ist daher für das vorliegende Verfahren die Hälfte dieses Betrags, d. h. 197,90 Euro, zuzusprechen.

31      Die Kosten für die Stornierung einer Hotelreservierung, die durch die Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T‑506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197) und das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T‑507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen sind, Rechtsanwalt Petersenn entstanden sind, können aus den in Rn. 27 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Gründen nicht als erstattungsfähige Kosten angesehen werden.

 Zum Antrag der Streithelferin bezüglich der Verzugszinsen

32      Die Streithelferin beantragt, die Klägerin zur Zahlung von Verzugszinsen auf den in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg (T‑507/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:198) ergangen ist, beantragten Kostenerstattungsbetrag zu verurteilen.

33      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und die Festsetzung des anwendbaren Zinssatzes nach Art. 170 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung in die Zuständigkeit des Gerichts fallen (Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T‑165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 48).

34      Nach gefestigter Rechtsprechung ist einem Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen auf den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag für den Zeitraum zwischen dem Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und dem Tag, an dem die Kosten tatsächlich erstattet werden, stattzugeben (Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T‑165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 49).

35      Was den anwendbaren Zinssatz betrifft, so erachtet es das Gericht als angemessen, Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) heranzuziehen. Demnach wird der anwendbare Zinssatz auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes berechnet, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte (Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T‑165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 50).

 Zum Antrag der Streithelferin bezüglich der Kosten des vorliegenden Verfahrens

36      Zu den von der Streithelferin für das Betreiben des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemachten Kosten ist festzustellen, dass Art. 170 der Verfahrensordnung im Unterschied zu deren Art. 133, der vorsieht, dass über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden wird, keine solche Bestimmung enthält. Der Grund dafür liegt darin, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigt, wie aus Rn. 24 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht. Daher ist über die Aufwendungen für das vorliegende Verfahren nicht gesondert zu entscheiden (Beschluss vom 19. Januar 2016, Copernicus-Trademarks/HABM, T‑685/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:31, Rn. 34).

37      Nach alledem erscheint es angemessen, den Gesamtbetrag der Kosten, die der Streithelferin zu erstatten sind, auf 8 467,38 Euro festzusetzen, zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, den die Peek & Cloppenburg KG zu erstatten hat, wird auf 8 467,38 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 14. Februar 2017

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      G. Berardis


* Verfahrenssprache: Deutsch.