Language of document : ECLI:EU:F:2011:184

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

16. November 2011

Rechtssache F‑67/11 R

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Fehlen – Interessenabwägung“

Gegenstand:      Antrag nach Art. 278 AEUV und Art. 157 EA sowie Art. 279 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, im Wesentlichen auf Aussetzung des Vollzugs der Ablehnung des u. a. auf den Erlass von Maßnahmen zur Durchführung von Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 9. Juni 2010, Marcuccio/Kommission (F‑56/09), gerichteten Antrags des Antragstellers vom 28. Februar 2011

Entscheidung:      Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden

(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2)

1.      Nach Art. 102 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst sind in Anträgen auf einstweilige Anordnung u. a. die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

Die Voraussetzungen hinsichtlich der Dringlichkeit und der Glaubhaftmachung des Anspruchs (fumus boni iuris) sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor.

Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, vorschreibt.

Im Rahmen der Abwägung der beteiligten Interessen obliegt es dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter, bei dem im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung das Vorliegen einer Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Antragsteller behauptet wird, u. a. zu prüfen, ob die etwaige Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstehen würde, und ob umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit beeinträchtigen würde, falls die Klage abgewiesen würde.

In dem Fall, dass die bloße Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung die Situation des Klägers nicht ändert, da diese Aussetzung für sich genommen ihm keinen Anspruch auf die beantragte Zerstörung der Fotografien der Dokumente eröffnen kann, wäre eine derartige Aussetzung wirkungslos und damit ohne Interesse. Zwar ist der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter auch befugt, gemäß Art. 279 AEUV andere einstweilige Anordnungen zu treffen als die Aussetzung des Vollzugs, jedoch könnte eine solche Anordnung nicht einer Änderung der Situation dahin gleichkommen, dass der Klage ihr Gegenstand genommen würde.

(vgl. Randnrn. 15 bis 17, 26 und 27)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. Januar 1978, Salerno/Kommission, 4/78 R, Randnr. 2; 31. Juli 1989, S./Kommission, 206/89 R, Randnrn. 14 und 15

Gericht erster Instanz: 30. April 2008, Spanien/Kommission, T‑65/08 R, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: 3. Juli 2008, Plasa/Kommission, F‑52/08 R, Randnrn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung; 15. Februar 2011, de Pretis Cagnodo und Trampuz de Pretis Cagnodo/Kommission, F‑104/10 R, Randnr. 16

2.      Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht die Sicherung eines Schadensersatzes, sondern die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils zur Hauptsache. Zur Erreichung des zuletzt genannten Ziels müssen die beantragten Maßnahmen in dem Sinne dringlich sein, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Die Partei, die die einstweilige Anordnung beantragt, hat glaubhaft zu machen, dass sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden.

Was den finanziellen Schaden durch die Verweigerung der Zahlung der beantragten Entschädigung und der beantragten Zwangsgelder betrifft, müsste der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Hinblick auf den Nachweis, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist, über konkrete und präzise, mit detaillierten Unterlagen untermauerte Angaben verfügen, die die finanzielle Situation des Klägers belegten und ihm eine Beurteilung der Folgen erlaubten, die ohne die beantragte Anordnung wahrscheinlich einträten.

(vgl. Randnrn. 19 und 21)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 25. März 1999, Willeme/Kommission, C‑65/99 P(R), Randnr. 62

Gericht erster Instanz: 10. September 1999, Elkaïm und Mazuel/Kommission, T‑173/99 R, Randnr. 25; 19. Dezember 2002, Esch-Leonhardt u. a./EZB, T‑320/02 R, Randnr. 27

Gericht der Europäischen Union: 27. April 2010, Parlament/U, T‑103/10 P(R), Randnr. 37